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3) für Maschinenbau,
4) für chemische Technik mit den Unterarten:
a) chemische Fabrikation,
b) Hüttenwesen,
c) Pharmazie,
5) für Mathematik und Naturwissenschaften,
6) für allgemein bildende Fächer.
III. Aufnahme.
Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst
an den Amtmann Sippel, Canzlei im Schulgebäude, zu wenden,,
worauf die Anmeldung bei dem Direktor der Anstalt zu ge
schehen hat.
Die Bedingungen der Aufnahme sind:
1) in der Kegel das zurückgelegte 18. Lebensjahr;
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung;
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt;
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse.
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird erbracht
I. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in
eine der Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen
oder Maschinenbau aufgenommen werden wollen und würt-
tembergische Vorschulen besucht haben, durch das Zeugniss über
erfolgreiche Erstehung
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im
Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitäts
prüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in
Stuttgart;
c) oder endlich der Abiturientenprüfung von einer zehnklas-
sigen württembergischen Realanstalt, wofern der Durch
schnitt der Zeugnissnoten in den sechs Fächern: Trigono
metrie, niedere und höhere Analysis, analytische und de-
scriptive Geometrie und Linearzeichnen nicht geringer als
»genügend« lautet;
II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in
eine der Fachschulen für chemische Technik, für Mathe
matik und Naturwissenschaften oder für allgemein
bildende Fächer aufgenommen werden wollen und sich im
Inlande vorbereitet haben:
a) entweder durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung
einer der oben Z. I. litr. a—c genannten Prüfungen, wo
bei ad a) auch eine auf die Fächer der früheren ersten
mathematischen Klasse beschränkte Prüfung genügt und
ad c) die Forderung einer bestimmten Durchschnittsnote
in den mathematischen Fächern wegfällt;
b) oder durch das Zeugniss über die an einem humanistischen
Gymnasium mit Erfolg bestandene Abiturientenprüfung.
Ausserdem werden
c) Pharmaceuten in die Fachschule für chemische Technik
als ordentliche Studirende auch dann aufgenommen, wenn
sie über die erlangte wissenschaftliche Qualifikation zum
einjährig freiwilligen Militärdienst und über vierjährige
Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen.
III. Kandidaten, welche aus nichtwürttembergischen
Vorschulen kommen, werden als ordentliche Studirende auf
genommen, wenn sie über eine den obigen Anforderungen (Z. I.
und II.) entsprechende Ausbildung Nachweis liefern,
in die Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen
und Maschinenbau also dann, wenn sie über ausreichende
Kenntnisse in Trigonometrie, niederer und höherer Ana
lysis, in analytischer und descriptiver Geometrie, im Linear
und Freihandzeichnen, in deutschem Aufsatz, in französi
scher und englischer (oder lateinischer) Sprache, in Ge
schichte und Geographie, in den Elementen der Physik,
Chemie und Mineralogie durch amtliche Zeugnisse sich