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Für die mit »privatim« bezeichnten Vorlesungen und Übun
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett
veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark.
Jeder Studirende hat pro Semester 3 Mark Beitrag in die
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem
ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten
der Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Ta
geszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst
anwesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den
Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Apotheke von
Carl Lauk (Adlerapotheke), Gymnasiumsstrasse 18. Bei In
anspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte vorzu
weisen.
V. Rechte und Pflichten.
Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf die
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums,«
welche den in die Anstalt Aufgenommenen eingehändigt werden
und ausserdem durch den Hausmeister Zeininger za beziehen sind.
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VI. Hospitirende.
Der Besuch von Vorlesungen am Polytechnikum durch Nicht-
studirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter folgenden
Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der Anstalt
schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legi
timationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges Verlangen den
Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung wird von
dem Amtmann des Polytechnikums in dessen Amtslokal entge
gengenommen; die Mittheilung an den betreffenden Docenten
erfolgt von Seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus-
kunftsertheilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn die.^s
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft
nicht gegeben werden sollte.
Den Angehörigen des Polytechnikums gebührt, was den
Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitirenden der Vorrang.
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu -
dirende ist unstatthaft.
Das von den Hospitirenden zu entrichtende Honorar beträgt
pro Semester für eine lstündige Vorlesung 6 Mark, für eine
2stündige 11 Mark, für eine 3stiindige 15 Mark, für eine 4stün-
dige 19 Mark, für eine östündige 22 Mark und für eine östün-
dige 25 Mark. Neben diesem Honorar wird von jedem Hospi
tirenden ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 Mark pro Semester
eingezogen.
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