Volltext : Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

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a)  für  Architektur,
b)  für  Bildhauerei,
c)  für  Malerei.
Die  Abtheilung  für  Architektur  umfasst  die  Lehre  vom
architektonischen  Styl  und  den  architektonischen  Formen  im
Allgemeinen,  im  Besonderen  aber  die  Anwendung  der  letzteren
auf  diejenigen  Gewerbe,  bei  welchen  solche  in  Frage  kommen,
z.  B.  Bauschreinerei,  Möbelfabrikation,  Fabrikation  von  Oefen
und  Kaminen  u.  s.  w.
Die  Abtheilung  für  Bildhauerei  hat  die  Fertigkeit  im
Modelliren  zu  verschaffen,  und  zwar  in  deren  Verwendung  für
die  betreffenden  Gewerbe,  z.  B.  Gold-  und  Silberarbeiten,  Gefässbildnerei
  in  Metall,  Thon  und  Glas,  Stuccaturarbeiten,  Holzschnitzerei ­
  u.  s.  w.
Die  Abtheilung  für  Malerei  hat  die  gesammte  malerische
Flächenverzierung  zum  Gegenstand  und  bezieht  sich  z.  B.  auf
Boden-,  Wand-  und  Deckendekoration,  Malerei  auf  Glas,  Porzellan ­
  u.  s.  w.
4)  Die  theils  allen  drei  Abtheilungen  gemeinschaftlichen,
theils  nur  je  in  einer  derselben  vorkommenden  einzelnen
Lehrfächer  sind:
darstellende  Geometrie  mit  Schattenkonstruktionen,
Perspektive,
Architekturzeichnen,
Zeichnen  von  Figuren  nach  Vorlagen  und  nach  dem  Runden ­
  (Gypsmodelle,  Antike,  lebendes  Modell),
Zeichnen  von  Ornamenten,
Modelliren  von  Figuren  und  Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen  von  Figuren,  Blumen,  Landschaften  und  Flachornamenten ­
  ,
Lehre  vom  architektonischen  Styl  in  seiner  Anwendung
auf  die  Kunstindustrie,
Geschichte  der  Kunstindustrie,
Anatomie.

5)  Der  Unterricht  erfolgt  sonach  theils  durch  Vorträge
und  Demonstrationen,  theils  und  hauptsächlich  mittelst
praktischer  Übungen.
Letztere  erstrecken  sich  in  allen  drei  Abtheilungen  bis  zu
selbständigen  Kompositionen.
Es  werden  daher  auch  etwaige  Bestellungen  von  Gewerbetreibenden ­
  zur  Fertigung  von  Entwürfen  etc.  etc.
über  kunstgewerbliche  Gegenstände  angenommen.
6)  Ertheilt  wird  der  vorbenannte  Unterricht  einestheils
von  Lehrern  des  Polytechnikums  in  dessen  Lokalitäten,  insbesondere ­
  in  den  an  dieser  Anstalt  eingerichteten  Ateliers  (jetzt
grösstentheils  in  einem  eigenen  Lokal),  anderntheils  von  Lehrern
der  Kunstschule  in  den  dortigen  Ateliers,  woneben  für  einzelne
spezielle  Unterrichtsfächer  (z.  B.  Holzschnitzerei,  Ciseliren,  Dekorationsmalerei ­
  etc.  etc.)  besondere  Hilfslehrer  aufgestellt  sind.
7)  Als  Lehrmittel  dienen  einerseits  die  Sammlungen  des
Polytechnikums  und  der  Kunstschule,  vorbehältlich  ihrer  Ergänzung ­
  für  die  besonderen  Zwecke  des  kunstgewerblichen  Unterrichts, ­
  andererseits  die  Sammlungen  der  Centralstelle  für  Gewerbe
und  Handel,  sowie  die  allgemeinen  Sammlungen  des  Staats  für
Wissenschaft,  Kunst  und  Alterthum.
8)  Zur  Zulassung  wird  verlangt:
a)  ein  Zeugniss  über  sittlich  gute  Aufführung,
b)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen ­
  Einwilligung,
c)  Nachweis  einer  wenigstens  zweijährigen  erfolgreichen ­
  praktischen  Thätigkeit  in  dem  betreffenden
Industriezweige,
d)  Nachweis  der  erforderlichen  künstlerischen  Befähigung ­
  und  Vorbildung,  in  welch’  letzterer  Beziehung  insbesondere ­
  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen,  geometrischen
Zeichnen  und  Modelliren  vorausgesetzt  wird,  welche  in  den  höher
entwickelten  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Landes  erworben ­
  werden  kann.
Der  Nachweis  zu  c)  ist  durch  ein  Zeugniss  des  Lehrherrn,
            
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