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c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolg
reichen praktischen Thätigkeit in dem betreffenden
Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähi
gung und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbe
sondere diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes er
worben werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch
Vorlegung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstleri
schen Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer beson
deren Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme andern kunst
gewerblichen Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhält
nisse, ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau
zu befolgen hat, wie auch die hienach vorgeschriebenen Vortrags
und Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind.
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Ein
trittsgeld von 10 Jt. und für jedes Semester ein Unter
richtsgeld von 20 JL zu entrichten, welches je am Anfang
des betreffenden Semesters vorauszubezahlen ist.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sitt
liches Verhalten gute Zeugnisse haben, das Unterrichtsgeld ganz
oder theilweise nachgelassen werden.
Auch können nach Umständen an bedürftige und würdige
Zöglinge Stipendien zum Besuche des Unterrichts verliehen
werden.
12) Auf Verlangen wird den Theilnehmern je am Schlüsse
eines Halbjahrs ein Semestralzeugniss ausgestellt.
Beim Austritte, nach Absolvirung der planmässigen Kurse,
erhalten dieselben ein den Gesammterfolg ihrer Studien um
fassendes Zeugniss.
Die im Bisherigen geschilderte Einrichtung gewährt zu
gleich den Zöglingen der Kunstschule Gelegenheit zur
Erlernung der für das eigentliche Kunststudium (Bildhauerei und
Malerei) erforderlichen architektonischen und ornamentalen Fä
cher, gleich wie andererseits vom kunstgewerblichen Unterricht
aus der Übertritt zum eigentlichen Kunststudium
offen steht.