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c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolgreichen
praktischen Thätigkeit in dem betreffenden
Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung
und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbesondere
diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes erworben
werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch
Vorlegung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstlerischen
Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer besonderen
Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme andern kunstgewerblichen
Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.
10) Zu möglichst sicherer Erreichung des Zweckes wird für
jeden Theilnehmer, nach Massgabe seiner besonderen Verhältnisse,
ein bestimmter Lehrplan festgesetzt, welchen er genau
zu befolgen hat, wie auch die hienach vorgeschriebenen Vortragsund
Übungsstunden im Einzelnen pünktlich einzuhalten sind.
11) Jeder Theilnehmer hat bei seiner Zulassung ein Eintrittsgeld
von 10 Jt. und für jedes Semester ein Unterrichtsgeld
von 20 JL zu entrichten, welches je am Anfang
des betreffenden Semesters vorauszubezahlen ist.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann jedoch vom zweiten
Semester an solchen Theilnehmern, welche über Fleiss und sittliches
Verhalten gute Zeugnisse haben, das Unterrichtsgeld ganz
oder theilweise nachgelassen werden.
Auch können nach Umständen an bedürftige und würdige
Zöglinge Stipendien zum Besuche des Unterrichts verliehen
werden.
12) Auf Verlangen wird den Theilnehmern je am Schlüsse
eines Halbjahrs ein Semestralzeugniss ausgestellt.
Beim Austritte, nach Absolvirung der planmässigen Kurse,
erhalten dieselben ein den Gesammterfolg ihrer Studien umfassendes
Zeugniss.
Die im Bisherigen geschilderte Einrichtung gewährt zugleich
den Zöglingen der Kunstschule Gelegenheit zur
Erlernung der für das eigentliche Kunststudium (Bildhauerei und
Malerei) erforderlichen architektonischen und ornamentalen Fächer,
gleich wie andererseits vom kunstgewerblichen Unterricht
aus der Übertritt zum eigentlichen Kunststudium
offen steht.