Volltext : Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1882 auf 1883 (1882)

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c)  Nachweis  einer  wenigstens  zweijährigen  erfolgreichen ­
  praktischen  Thätigkeit  in  dem  betreffenden
Industriezweige,
d)  Nachweis  der  erforderlichen  künstlerischen  Befähigung ­
  und  Vorbildung,  in  welch’  letzterer  Beziehung  insbesondere ­
  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen,  geometrischen
Zeichnen  und  Modelliren  vorausgesetzt  wird,  welche  in  den  höher
entwickelten  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Landes  erworben ­
  werden  kann.
Der  Nachweis  zu  c)  ist  durch  ein  Zeugniss  des  Lehrherrn,
der  Nachweis  zu  d)  theils  durch  Schulzeugnisse,  theils  durch
Vorlegung  selbstgefertigter  Zeichen-  etc.  Arbeiten  zu  liefern.
Im  Zweifelsfalle  ist  der  Besitz  der  erforderlichen  künstlerischen ­
  Befähigung  und  Vorbildung  auf  dem  Wege  einer  besonderen ­
  Aufnahmeprüfung  zu  ermitteln.
9)  Die  regelmässige  Dauer  der  Theilnahme  andern  kunstgewerblichen ­
  Unterrichte  ist  auf  drei  Jahre  angenommen,  so
zwar,  dass  dieselbe,  je  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des
Einzelnen,  entweder  auf  eine  kürzere  Zeit  beschränkt  oder  auf
eine  längere  Zeit  erstreckt  werden  kann.
10)  Zu  möglichst  sicherer  Erreichung  des  Zweckes  wird  für
jeden  Theilnehmer,  nach  Massgabe  seiner  besonderen  Verhältnisse, ­
  ein  bestimmter  Lehrplan  festgesetzt,  welchen  er  genau
zu  befolgen  hat,  wie  auch  die  hienach  vorgeschriebenen  Vortragsund ­
  Übungsstunden  im  Einzelnen  pünktlich  einzuhalten  sind.
11)  Jeder  Theilnehmer  hat  bei  seiner  Zulassung  ein  Eintrittsgeld ­
  von  10  Jt.  und  für  jedes  Semester  ein  Unterrichtsgeld ­
  von  20  JL  zu  entrichten,  welches  je  am  Anfang
des  betreffenden  Semesters  vorauszubezahlen  ist.
Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kann  jedoch  vom  zweiten
Semester  an  solchen  Theilnehmern,  welche  über  Fleiss  und  sittliches ­
  Verhalten  gute  Zeugnisse  haben,  das  Unterrichtsgeld  ganz
oder  theilweise  nachgelassen  werden.
Auch  können  nach  Umständen  an  bedürftige  und  würdige

Zöglinge  Stipendien  zum  Besuche  des  Unterrichts  verliehen
werden.
12)  Auf  Verlangen  wird  den  Theilnehmern  je  am  Schlüsse
eines  Halbjahrs  ein  Semestralzeugniss  ausgestellt.
Beim  Austritte,  nach  Absolvirung  der  planmässigen  Kurse,
erhalten  dieselben  ein  den  Gesammterfolg  ihrer  Studien  umfassendes ­
  Zeugniss.
Die  im  Bisherigen  geschilderte  Einrichtung  gewährt  zugleich ­
  den  Zöglingen  der  Kunstschule  Gelegenheit  zur
Erlernung  der  für  das  eigentliche  Kunststudium  (Bildhauerei  und
Malerei)  erforderlichen  architektonischen  und  ornamentalen  Fächer, ­
  gleich  wie  andererseits  vom  kunstgewerblichen  Unterricht
aus  der  Übertritt  zum  eigentlichen  Kunststudium
offen  steht.
            
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