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die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefasste
ildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holzschnitzerei
u. s. w.
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische
Flächenverzierung zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf
Boden-, Wand- und Heckendekoration, Malerei auf Glas, Porzellan
u. s. w.
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen,
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen
Lehrfächer sind:
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen,
Perspektive,
Architekturzeichnen,
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Runden
(Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell),
Zeichnen von Ornamenten,
Modelliren von Figuren und Ornamenten,
Holzschnitzerei,
Ciseliren,
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachornamenten
,
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung
auf die Kunstindustrie,
Geschichte der Kunstindustrie,
Anatomie.
5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst
praktischer Übungen.
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu
selbständigen Kompositionen.
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Gewerbetreibenden
zur Fertigung von Entwürfen etc. etc.
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen.
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, insbesondere
in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers (jetzt
grösstentheils in einem eigenen Lokal), anderntheils von Lehrern
der Kunstsclmle in den dortigen Ateliers, woneben für einzelne
spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holzschnitzerei, Ciseliren, Dekorationsmalerei
etc. etc.) besondere Lehrer aufgestellt sind.
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen des
Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehaltlich ihrer Ergänzung
für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen Unterrichts,
andererseits die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe
und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des Staats für
Wissenschaft, Kunst und Alterthum.
8) Zur Zulassung wird verlangt:
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung,
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen
Einwilligung,
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolgreichen
praktischen Thätigkeit in dem betreffenden
Industriezweige,
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung
und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbesondere
diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes erworben
werden kann.
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
der Nachweis zu d) theils durch Schulzeugnisse, theils durch
Vorlegung selbstgefertigter Zeichen- etc. Arbeiten zu liefern.
Im Zweifelsfalle ist der Besitz der erforderlichen künstlerischen
Befähigung und Vorbildung auf dem Wege einer besonderen
Aufnahmeprüfung zu ermitteln.
9) Die regelmässige Dauer der Theilnahme andern kunstgewerblichen
Unterrichte ist auf drei Jahre angenommen, so
zwar, dass dieselbe, je nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelnen, entweder auf eine kürzere Zeit beschränkt oder auf
eine längere Zeit erstreckt werden kann.