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4) chemische Technik mit den Unterabtheilungen:
a) chemische Fabrikation,
b) Hüttenwesen,
c) Pharmazie,
5) Mathematik und Naturwissenschaften,
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabtheilung
für Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- und
Telegraphendienstes.
III. Aufnahme.
Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst
an den Yerwaltungsbeamten, Regierungsassessor Sippel, Canzlei
im Schulgebäude, Zimmer Nr. 56, zu wenden, worauf die An
meldung bei dem Direktor der Anstalt zu geschehen hat.
Die Bedingungen der Aufnahme sind:
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr;
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung;
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt;
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse.
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von Solchen, welche
als ordentliche Studirende, d.h. ohne Einschränkung,
zum Studium aufgenommen werden wollen, erbracht:
I. wenn sie württembergische Vorschulen be
sucht haben, durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im
Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitäts
prüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung von einem württembergischen
Realgymnasium;
c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen
Realanstalt;
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanist
ischen Gymnasium;
II. wenn sie aus nichtwürttembergischen Vor
schulen kommen, durch das Reifezeugniss eines Gymnasiums,
einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen in
Bezug auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen,
welche von andern technischen Hochschulen auf das hiesige Po
lytechnikum übergehen. Ein solcher Uebertritt ist ausserdem
durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten
Hochschule bedingt.
Bis auf Weiteres werden Pharmaceuten in die Fachschule
für chemische Technik auch ohne Reifezeugniss als ordentliche
Studirende aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissen
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst
und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen.
Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu
dirende, d. h. für einzelne Unterrichtsfächer, bei
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schrift
licher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern,
dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Fachschulkollegium constatirt. An der Fach
schule für Maschinen-Ingenieurwesen wird hiebei auf vorherige
praktisehe Thätigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung
Rücksicht genommen.
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst be
ginnt, so findet der Eintritt neuer Studirenden am zweck-
mässigsten zu diesem Zeitpunkt statt.