Full text: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1887 auf 1888 (1887)

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4) chemische Technik mit den Unterabtheilungen: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
c) Pharmazie, 
5) Mathematik und Naturwissenschaften, 
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabtheilung 
für Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- und 
Telegraphendienstes. 
III. Aufnahme. 
Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst 
an den Yerwaltungsbeamten, Regierungsassessor Sippel, Canzlei 
im Schulgebäude, Zimmer Nr. 56, zu wenden, worauf die An 
meldung bei dem Direktor der Anstalt zu geschehen hat. 
Die Bedingungen der Aufnahme sind: 
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund 
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt; 
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. 
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu 
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von Solchen, welche 
als ordentliche Studirende, d.h. ohne Einschränkung, 
zum Studium aufgenommen werden wollen, erbracht: 
I. wenn sie württembergische Vorschulen be 
sucht haben, durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung 
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im 
Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitäts 
prüfung; 
b) oder der Abiturientenprüfung von einem württembergischen 
Realgymnasium; 
c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen 
Realanstalt; 
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanist 
ischen Gymnasium; 
II. wenn sie aus nichtwürttembergischen Vor 
schulen kommen, durch das Reifezeugniss eines Gymnasiums, 
einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen in 
Bezug auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen, 
welche von andern technischen Hochschulen auf das hiesige Po 
lytechnikum übergehen. Ein solcher Uebertritt ist ausserdem 
durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten 
Hochschule bedingt. 
Bis auf Weiteres werden Pharmaceuten in die Fachschule 
für chemische Technik auch ohne Reifezeugniss als ordentliche 
Studirende aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissen 
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst 
und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. 
Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu 
dirende, d. h. für einzelne Unterrichtsfächer, bei 
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schrift 
licher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, 
dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachschulkollegium constatirt. An der Fach 
schule für Maschinen-Ingenieurwesen wird hiebei auf vorherige 
praktisehe Thätigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung 
Rücksicht genommen. 
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst be 
ginnt, so findet der Eintritt neuer Studirenden am zweck- 
mässigsten zu diesem Zeitpunkt statt.
	        

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