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F. Einjähriger Unterrichtskurs für die Kandi
daten des höheren Eisenbahn-, Post- und
T elegr aphendienstes.
Wöchentliche Stundenzahl
im Winter.
im Sommer.
Vortrag.
Übun
gen.
Vortrag.
Übun
gen.
1) Allgemeine Volkswirthschaftslehre .
4
2) Verkehrs-, Geld- und Münz wesen . .
—
—
3
—
3) Spezielle Volkswirthschaftslehre . .
—
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4
—
4) Staats- und Verwaltungsrecht . . .
5) Privatrecht und Civilprozess, Straf-
3
—
2
—
recht und Strafverfahren ....
4
—
3
—
6) Finanzwissenschaft und Finanzrecht .
5
—
—
—
7) Eisenhahnkunde I. und II
2
—
3
—
8) Post- und Telegraphenkunde . . .
2
—
3
—
9) Allgemeine Elektrotechnik ....
5
—
—
—
10) Telegraphentechnik
2
—
1
—
27
—
19
Für die Eisenbahnreferendäre sind obli
gatorisch die Fächer 1—7;
für die Postreferendäre die Fächer 1—6
und 8—10.
Den Kurstheilnehmern wird empfohlen, ausser obigen Fächern noch
sonstige zur allgemeinen Bildung förderliche oder für ihren künftigen
Beruf nützliche Vorlesungen zu besuchen; an technischen Fächern kommt
hiebei insbesondere in Betracht: Allgemeine mechanische Technologie.
83
X. Prüfungen.
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden im Allgemeinen bei
Jahresvorträgen am Ende des Studienjahres, bei Semestervor
trägen am Ende des betreffenden Semesters statt. Die Jahres
zeugnisse über Kenntnisse und Fleiss werden auf Grund dieser
Prüfungen ausgestellt. Zur Betheiligung an denselben sind in
jedem Falle diejenigen Studirenden verpflichtet, welche im Ge
nüsse eines Stipendiums oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen,
oder welche im folgenden Semester beziehungsweise Schuljahre
um eine solche Vergünstigung nachsuchen wollen. Die Ver
pflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche im Studien
plane des betreffenden Studirenden Vorkommen und zwar auch
auf Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden,
wobei die Prüfung auf das im letzteren Vorgetragene zu be
schränken ist. Seitens der Anstalt wird grosser Werth
darauf gelegt, dass auch die übrigen Studirenden an
den Prüfungen theilnehmen.
B. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden
jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehal
ten, bei welchen in allen für die betreffende specielle Fach
bildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche auf der
Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und auch von derselben
bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für die Studirenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
vom Hausmeister zum Preis von 10 Pf. bezogen werden.