Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1894 - 1895 (1894)

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IV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studierenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für Teilnahme an den chemischen Übungen 
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent 
richten: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
Jeder Studierende ist verpflichtet, in einem Semester minde 
stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche 
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsg^lds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor 
den sind; 
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh 
rer gegenüber von jedem einzelnen Studierenden Vorbehalten, 
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu 
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er 
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Beim Besuch der physikalischen und elektrotech 
nischen Übungen ist für Materialverbrauch ein Ersatzgeld zu 
entrichten; dasselbe beträgt pro Semester und Wochenstunde 1 di., 
im ganzen jedoch nicht unter 10 di pro Semester. 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun 
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden 
Dozenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett 
veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark. 
Ausserdem werden für die Diener 1 di. 50 und als Bei 
trag in die an der Technischen Hochschule eingerichtete Kran 
kenkasse der Studierenden 4 di. pro Semester erhoben. Der 
letztgenannte Beitrag giebt den Studierenden in Erkrankungs 
fällen jeder Art das Recht auf unentgeltliche Verpflegung und 
ärztliche Behandlung im Katharinenhospital bis zur Dauer von 
13 Wochen im Semester, sowie auf unentgeltliche ärztliche Kon 
sultation von seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Woh 
nungen derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und 
nur an Werktagen. In Berücksichtigung besonderer Umstände 
kann der Lehrerkonvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Ver 
pflegung auch über die Dauer von 13 Wochen gewähren. 
Die Konsultationen finden statt: 
durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr. 
„ „ „ * chirurgischen „ * 8 „ 
„ „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 „ 
„ die Assistenzärzte der medizinischen und der chirur 
gischen Abteilung nachmittags 4 „ 
Ferner haben die Studierenden Anspruch auf unentgeltlichen 
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente 
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruch 
nahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen. 
Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich 
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt und dem elektro 
technischen Institute, bei Untersuchung und Besichtigung von 
Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb der Technischen 
Hochschule, bei Exkursionen und beim Besuche von technischen 
Anlagen jeder Art beteiligen, werden gegen alle Unfälle, 
welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln 
der Hochschule, versichert. Die Versicherung bleibt zunächst
	        
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