Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1896 - 1897 (1896)

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X.  Prüfungen.
A.  Schlussprüfungen.  Dieselben  finden  im  allgemeinen  bei
Jahresvorträgen  am  Ende  des  Studienjahres,  bei  Semestervorträgen ­
  am  Ende  des  betreffenden  Semesters  statt.  Die  Jahreszeugnisse ­
  über  Kenntnisse  und  Fleiss  werden  auf  Grund  dieser
Prüfungen  ausgestellt.  Zur  Beteiligung  an  denselben  sind  in
jedem  Falle  diejenigen  Studierenden  verpflichtet,  welche  im  Genüsse ­
  eines  Stipendiums  oder  der  Unterrichtsgeldbefreiung  stehen,
oder  welche  im  folgenden  Semester  beziehungsweise  Studienjahre
um  eine  solche  Vergünstigung  nachsuchen  wollen.  Die  Verpflichtung ­
  bezieht  sich  auf  diejenigen  Vorträge,  welche  im  Studienplane ­
  des  betreffenden  Studierenden  Vorkommen  und  zwar  auch
auf  Jahresvorträge,  welche  nur  im  Wintersemester  belegt  werden,
wobei  die  Prüfung  auf  das  im  letzteren  Vorgetragene  zu  beschränken ­
  ist.  Seitens  der  Anstalt  wird  grosser  Wert
darauf  gelegt,  dass  auch  die  übrigen  Studierenden  an
den  Prüfungen  teilnehmen.
B.  Diplomprüfungen.  Um  den  Studierenden  Gelegenheit  zu
geben,  sich  nach  Vollendung  ihrer  Studien  über  die  von  ihnen
erworbenen  Kenntnisse  durch  ein  Diplom  auszuweisen,  werden
jedes  Jahr  an  sämtlichen  Abteilungen  Diplomprüfungen  gehalten ­
  ,  bei  welchen  in  allen  für  die  betreffende  spezielle  Fachbildung ­
  wesentlichen  Lehrgegenständen  geprüft  wird.  Das  Nähere
hierüber  ist  durch  besondere  Statute  festgestellt,  welche  auf  der
Direktions-Kanzlei  jederzeit  eingesehen  und  auch  von  derselben
bezogen  werden  können.
C.  Staatsprüfungen.  Eine  gedruckte  Zusammenstellung  der
für  die  Studierenden  wichtigsten  Bestimmungen  hierüber  kann
vom  Hausmeister  zum  Preis  von  10  Pf.  bezogen  werden.

Nach  getroffener  Vereinbarung  der  Regierungen  Württembergs, ­
  Preussens,  Bayerns,  Sachsens,  Badens,  Hessens
und  Braunschweigs  ist  das  Studium  auf  den  technischen
Hochschulen  dieser  Staaten  hinsichtlich  der  Zulassung
ihrer  Studierenden  zu  den  Staatsprüfungen  in  den  Fächern
des  Hochbau-,  Bauingenieur-  und  Maschineningenieurwesens ­
  als  gleichstehend  gegenseitig  anerkannt.
Stuttgart,  im  Juli  1896.
Direktion  der  K.  Technischen  Hochschule.
A  h  1  e  s.
            
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