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X. Prüfungen.
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden im allgemeinen bei
Jahresvorträgen am Ende des Studienjahres, bei Semestervorträgen
am Ende des betreffenden Semesters statt. Die Jahreszeugnisse
über Kenntnisse und Fleiss werden auf Grund dieser
Prüfungen ausgestellt. Zur Beteiligung an denselben sind in
jedem Falle diejenigen Studierenden verpflichtet, welche im Genüsse
eines Stipendiums oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen,
oder welche im folgenden Semester beziehungsweise Studienjahre
um eine solche Vergünstigung nachsuchen wollen. Die Verpflichtung
bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche im Studienplane
des betreffenden Studierenden Vorkommen und zwar auch
auf Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden,
wobei die Prüfung auf das im letzteren Vorgetragene zu beschränken
ist. Seitens der Anstalt wird grosser Wert
darauf gelegt, dass auch die übrigen Studierenden an
den Prüfungen teilnehmen.
B. Diplomprüfungen. Um den Studierenden Gelegenheit zu
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden
jedes Jahr an sämtlichen Abteilungen Diplomprüfungen gehalten
, bei welchen in allen für die betreffende spezielle Fachbildung
wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche auf der
Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und auch von derselben
bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für die Studierenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
vom Hausmeister zum Preis von 10 Pf. bezogen werden.
Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen Württembergs,
Preussens, Bayerns, Sachsens, Badens, Hessens
und Braunschweigs ist das Studium auf den technischen
Hochschulen dieser Staaten hinsichtlich der Zulassung
ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen in den Fächern
des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieurwesens
als gleichstehend gegenseitig anerkannt.
Stuttgart, im Juli 1896.
Direktion der K. Technischen Hochschule.
A h 1 e s.