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IV. Unterrichtsg*eld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausserordentlichen
Studierenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für die Teilnahme an den chemischen Übungen
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten:
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
Jeder Studierende ist verpflichtet, in einem Semester mindestens
6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist
Folgendes bestimmt:
a) bei V o r trägen wird die volle programmmässige Stundenzahl
berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt worden
sind;
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufgenommen,
so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan aufgenommen,
so muss nach der Zahl der Stunden des Lehrplans
bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stundenzahl
belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer
gegenüber von jedem einzelnen Studierenden Vorbehalten,
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben,
wo durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen
ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für
Materialverbrauch etc. wird ein Ersatzgeld erhoben, das beträgt
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geometrie
im Sommersemester in der Abteilung I 3 JL., in
I und II zus. 5 J, in II 3 J;
b) bei dem Besuch der physikalischen und elektrotechnischen
Übungen 1 JL pro Wochenstunde und
Semester, im ganzen jedoch nicht unter 10 JL pro Semester;
c) bei der Teilnahme an den Übungen im Ingenieurlaboratorium
und zwar für das Semester 5 JL beim
Arbeiten in der Materialprüfungsanstalt und 5 JL. bei
Übungen an der Dampfmaschine u. s. w. (vergl. S. 36 u. 37).
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übungen
(vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden
Dozenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett
veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark.
Ausserdem werden für die Diener 1 JL 50 ^ und als Beitrag
in die an der Technischen Hochschule eingerichtete Krankenkasse
der Studierenden 4 JL pro Semester erhoben. Der
letztgenannte Beitrag giebt den Studierenden in Erkrankungsfällen
jeder Art das Recht auf unentgeltliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung im Katharinenhospital bis zur Dauer von
13 Wochen im Semester, sowie auf unentgeltliche ärztliche Konsultation
von seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Wohnungen
derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und
nur an Werktagen. In Berücksichtigung besonderer Umstände
kann der Lehrerkonvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Verpflegung
auch über die Dauer von 13 Wochen gewähren.
Die Konsultationen finden statt:
durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr,
„ „ * chirurgischen „ * 8 „
„ „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 „
„ die Assistenzärzte der medizinischen und der chirurgischen
Abteilung nachmittags 4 „
Ferner haben die Studierenden Anspruch auf unentgeltlichen
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18.
Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte
vorzuweisen.