Volltext: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1896 - 1897 (1896)

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IV.  Unterrichtsg*eld.
Dasselbe  beträgt  für  das  Semester  ohne  Unterscheidung
zwischen  Vorlesungen  und  Übungen,  ordentlichen  und  ausserordentlichen ­
  Studierenden,  2  Mark  pro  Wochenstunde.
Nur  für  die  Teilnahme  an  den  chemischen  Übungen
findet  eine  abweichende  Berechnung  statt;  es  sind  nämlich  zu  entrichten: ­

bis  zu  2  halben  Tagen  20  Mark,
für  3  halbe  Tage  30  Mark,
für  4  halbe  Tage  und  mehr  50  Mark.
Jeder  Studierende  ist  verpflichtet,  in  einem  Semester  mindestens ­
  6  wöchentliche  Unterrichtsstunden  zu  belegen,  in  welche
Zahl  Privatvorlesungen  nicht  eingerechnet  werden.
In  Beziehung  auf  die  Bemessung  des  Unterrichtsgelds  ist
Folgendes  bestimmt:
a)  bei  V  o  r  trägen  wird  die  volle  programmmässige  Stundenzahl ­
  berechnet,  auch  wenn  nicht  alle  Stunden  belegt  worden ­
  sind;
b)  bei  Übungsstunden  wird  im  allgemeinen  nach  der
Zahl  der  belegten  Wochenstunden  gerechnet;  sind  aber
für  ein  Fach  mehr  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan  aufgenommen, ­
  so  wird  zum  mindesten  für  4  Stunden  bezahlt;
sind  4  oder  weniger  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan  aufgenommen, ­
  so  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des  Lehrplans ­
  bezahlt  werden,  auch  wenn  eine  geringere  Stundenzahl ­
  belegt  wurde.  Es  bleibt  jedoch  dem  betreffenden  Lehrer ­
  gegenüber  von  jedem  einzelnen  Studierenden  Vorbehalten,
ein  Minimum  der  zu  besuchenden  Übungsstunden  vorzuschreiben, ­
  wo  durch  ein  solches  Minimum  nach  seinem  Ermessen ­
  ein  entsprechender  Erfolg  des  Unterrichts  bedingt  ist.
Für  die  Benützung  der  Apparate  und  Instrumente  sowie  für
Materialverbrauch  etc.  wird  ein  Ersatzgeld  erhoben,  das  beträgt
a)  bei  dem  Besuch  der  Übungen  zur  praktischen  Geometrie ­
  im  Sommersemester  in  der  Abteilung  I  3  JL.,  in
I  und  II  zus.  5  J,  in  II  3  J;

b)  bei  dem  Besuch  der  physikalischen  und  elektrotechnischen ­
  Übungen  1  JL  pro  Wochenstunde  und
Semester,  im  ganzen  jedoch  nicht  unter  10  JL  pro  Semester;
c)  bei  der  Teilnahme  an  den  Übungen  im  Ingenieurlaboratorium ­
  und  zwar  für  das  Semester  5  JL  beim
Arbeiten  in  der  Materialprüfungsanstalt  und  5  JL.  bei
Übungen  an  der  Dampfmaschine  u.  s.  w.  (vergl.  S.  36  u.  37).
Für  die  mit  »privatim«  bezeichneten  Vorlesungen  und  Übungen ­
  (vgl.  unter  VIII.)  wird  das  Honorar  durch  die  betreffenden
Dozenten  festgesetzt  und  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett
veröffentlicht.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  10Mark.
Ausserdem  werden  für  die  Diener  1  JL  50  ^  und  als  Beitrag ­
  in  die  an  der  Technischen  Hochschule  eingerichtete  Krankenkasse ­
  der  Studierenden  4  JL  pro  Semester  erhoben.  Der
letztgenannte  Beitrag  giebt  den  Studierenden  in  Erkrankungsfällen ­
  jeder  Art  das  Recht  auf  unentgeltliche  Verpflegung  und
ärztliche  Behandlung  im  Katharinenhospital  bis  zur  Dauer  von
13  Wochen  im  Semester,  sowie  auf  unentgeltliche  ärztliche  Konsultation ­
  von  seiten  der  Spitalärzte,  jedoch  nicht  in  den  Wohnungen ­
  derselben,  sondern  nur  im  Gebäude  des  Hospitals  und
nur  an  Werktagen.  In  Berücksichtigung  besonderer  Umstände
kann  der  Lehrerkonvent  auf  ein  bezügliches  Gesuch  die  freie  Verpflegung ­
  auch  über  die  Dauer  von  13  Wochen  gewähren.
Die  Konsultationen  finden  statt:
durch  den  Oberarzt  der  medizinischen  Abteilung  morgens  7  Uhr,
„  „  *  chirurgischen  „  *  8  „
„  „  Spitalarzt  für  Augenkranke  nachmittags  2  „
„  die  Assistenzärzte  der  medizinischen  und  der  chirurgischen ­
  Abteilung  nachmittags  4  „
Ferner  haben  die  Studierenden  Anspruch  auf  unentgeltlichen
Bezug  der  ihnen  von  den  Spitalärzten  verordneten  Medikamente
aus  der  Adlerapotheke,  Gymnasiumsstrasse  18.
Bei  Inanspruchnahme  dieser  Rechte  ist  die  Legitimationskarte ­
  vorzuweisen.
	        
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