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Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt und dem elektro
technischen Institute, hei Untersuchung und Besichtigung von
Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb der Technischen
Hochschule, bei Exkursionen und beim Besuche von technischen
Anlagen jeder Art beteiligen, werden gegen alle Unfälle,
welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln
der Hochschule, versichert. Die Versicherung bleibt zunächst
beschränkt auf die Studierenden der Maschineningenieurabteilung
und auf diejenigen Studierenden anderer Abteilungen, welche an
den bezeichneten, von Lehrern der Maschineningenieurabteilung
veranstalteten Übungen, Untersuchungen, Exkursionen und Be
sichtigungen teilnehmen.
V. Rechte und Pflichten.
Bezüglich der in diesem Programm nicht erwähnten Be
stimmungen wird verwiesen auf die
»Statuten für die Studierenden«,
welche den in die Anstalt Aufgenommenen eingehändigt werden.
VI. Hospitierende.
Der Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule
durch Nichtstudierende (»Hospitierende«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitierende hat sich bei der Direktion der Anstalt
schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legi
timationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges Verlangen den
Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung wird von
dem Verwaltungsbeamten der Technischen Hochschule in dessen
Amtslokal entgegengenommen; die Mitteilung an den betreffen
den Dozenten erfolgt von seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitierenden Aus
kunftserteilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn dies
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft
nicht gegeben werden sollte.
Den Angehörigen der Technischen Hochschule gebührt, was
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitierenden der Vorrang.
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu
dierende ist unstatthaft.
Das von den Hospitierenden zu entrichtende Honorar beträgt
pro Semester für eine lstündige Vorlesung 6 Mark, für eine
2stündige 11 Mark, für eine 3stlindige 15 Mark, für eine 4stün-
dige 19 Mark, für eine östündige 22 Mark und für eine 6stün-
dige 25 Mark. Neben diesem Honorar wird von jedem Hospi
tierenden ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 Mark pro Semester
eingezogen.