Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1896 - 1897 (1896)

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Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich 
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt und dem elektro 
technischen Institute, hei Untersuchung und Besichtigung von 
Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb der Technischen 
Hochschule, bei Exkursionen und beim Besuche von technischen 
Anlagen jeder Art beteiligen, werden gegen alle Unfälle, 
welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln 
der Hochschule, versichert. Die Versicherung bleibt zunächst 
beschränkt auf die Studierenden der Maschineningenieurabteilung 
und auf diejenigen Studierenden anderer Abteilungen, welche an 
den bezeichneten, von Lehrern der Maschineningenieurabteilung 
veranstalteten Übungen, Untersuchungen, Exkursionen und Be 
sichtigungen teilnehmen. 
V. Rechte und Pflichten. 
Bezüglich der in diesem Programm nicht erwähnten Be 
stimmungen wird verwiesen auf die 
»Statuten für die Studierenden«, 
welche den in die Anstalt Aufgenommenen eingehändigt werden. 
VI. Hospitierende. 
Der Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule 
durch Nichtstudierende (»Hospitierende«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitierende hat sich bei der Direktion der Anstalt 
schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des 
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legi 
timationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges Verlangen den 
Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung wird von 
dem Verwaltungsbeamten der Technischen Hochschule in dessen 
Amtslokal entgegengenommen; die Mitteilung an den betreffen 
den Dozenten erfolgt von seiten der Direktion. 
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitierenden Aus 
kunftserteilung über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu 
lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn dies 
im Interesse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft 
nicht gegeben werden sollte. 
Den Angehörigen der Technischen Hochschule gebührt, was 
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitierenden der Vorrang. 
Die angeführten Bestimmungen beziehen sich nur auf die 
Vorlesungen. Der Besuch von Übungsstunden durch Nichtstu 
dierende ist unstatthaft. 
Das von den Hospitierenden zu entrichtende Honorar beträgt 
pro Semester für eine lstündige Vorlesung 6 Mark, für eine 
2stündige 11 Mark, für eine 3stlindige 15 Mark, für eine 4stün- 
dige 19 Mark, für eine östündige 22 Mark und für eine 6stün- 
dige 25 Mark. Neben diesem Honorar wird von jedem Hospi 
tierenden ein Verwaltungskostenbeitrag von 3 Mark pro Semester 
eingezogen.
	        
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