Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900 (1899)

  
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5) Mathematik und Naturwissenschaften; 
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabteilung 
für Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- und 
Telegraphendienstes. 
III. Aufnahme-Bestimmungen. 
Wer in die Technische Hochschule eintreten will, hat sich 
zunächst an den Verwaltungsbeamten, Zimmer Nr. 56 des Haupt- 
gebäudes, zu wenden, der die Anmeldung zur Aufnahme bei dem 
Direktor vermittelt. 
Die Bedingungen. der Aufnahme. sind: 
1) der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse, 
2) ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
8) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4) bei Minderjährigen der Nachweis der väterlichen oder vor- 
mundschaftlichen Einwilligung. 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch 
ein Zeugnis von der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der 
Eintretende im unmittelbar vorhergehenden Semester ‚eine solche 
nicht: besucht hat, durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten 
Aufenthaltsortes, bei unmittelbar vorangehender Militärzeit durch 
das militärische Führungszeugnis zu erbringen. 
Zeugnisse in fremder Sprache müssen in beglaubigter Über- 
setzung vorgelegt werden. 
Die Eintretenden werden nach dem. Grade ihrer Vorbildung 
als ordentliche oder ausserordentliche Studierende aufge- 
nommen (s. unten), über Hospitanten s. Seite 11. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche 
auf den Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Anmeldungen werden für das Wintersemester nach dem 
20. November, für das Sommersemester nach dem 20. Mai, 
wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht: werden, zurück- 
gewiesen. 
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. 
  
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Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die 
im aktiven Dienst stehenden Offiziere, Beamten und Lehrer, so- 
wie die dem Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht 
diesen jedoch frei, einzelne Vorlesungen und Übungen nach den 
für Hospitanten bestehenden Bestimmungen zu besuchen. 
A, Ordentliche Studierende. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von 
solchen, welche als ordentliche Studierende eintreten wollen, 
durch das Reifezeugnis einer zehnklassigen württemberg gischen Real- 
anstalt oder einer Oberrealschule anderer deutscher Bundes- 
staaten, eines Realgymnasiums, eines humanistischen Gymnasiums 
oder einer diesen Schulen in Beziehung auf das technische Studium 
gleichgestellten Lehranstalt erbracht. 
Reichsausländer und Deutsche, welche ihre Vorbildung im 
Auslande erhalten haben, führen den Nachweis‘ durch das Reife- 
zeugnis einer staatlich anerkannten Lehranstalt, deren Lehrziele 
mit denen der vorgenannten Anstalten im w esentlichen überein- 
stimmen, oder durch ein Zeugnis, das im Heimatlande zum Stu- 
dium an einer Universität oder Technischen Hochschule berechtigt. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieur- 
wesen einschliesslich Elektrotechnik ist überdies in der 
Regel der Nachweis einer mindestens einjährigen Werkstattthätig- 
keit zu erbringen. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie w ird der 
Nachweis der erstandenen Apotheker-Gehilfen-Prüfung und der 
vollständigen Zurücklegung einer dreijährigen Gehilfenzeit. ver- 
langt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, 
welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische 
Hochschule übergehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das 
Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen, 
B. Ausserordentliche Studierende. 
Als solche können diejenigen aufgenommen werden, welche 
Zeugnisse der unter. A. genannten Art nicht. haben, aber sich 
  
  
 
	        

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