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5) Mathematik und Naturwissenschaften;
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabteilung
für Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- und
Telegraphendienstes.
III. Aufnahme-Bestimmungen.
Wer in die Technische Hochschule eintreten will, hat sich
zunächst an den Verwaltungsbeamten, Zimmer Nr. 56 des Haupt-
gebäudes, zu wenden, der die Anmeldung zur Aufnahme bei dem
Direktor vermittelt.
Die Bedingungen. der Aufnahme. sind:
1) der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse,
2) ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
8) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4) bei Minderjährigen der Nachweis der väterlichen oder vor-
mundschaftlichen Einwilligung.
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch
ein Zeugnis von der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der
Eintretende im unmittelbar vorhergehenden Semester ‚eine solche
nicht: besucht hat, durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten
Aufenthaltsortes, bei unmittelbar vorangehender Militärzeit durch
das militärische Führungszeugnis zu erbringen.
Zeugnisse in fremder Sprache müssen in beglaubigter Über-
setzung vorgelegt werden.
Die Eintretenden werden nach dem. Grade ihrer Vorbildung
als ordentliche oder ausserordentliche Studierende aufge-
nommen (s. unten), über Hospitanten s. Seite 11.
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche
auf den Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Anmeldungen werden für das Wintersemester nach dem
20. November, für das Sommersemester nach dem 20. Mai,
wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht: werden, zurück-
gewiesen.
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
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Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die
im aktiven Dienst stehenden Offiziere, Beamten und Lehrer, so-
wie die dem Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht
diesen jedoch frei, einzelne Vorlesungen und Übungen nach den
für Hospitanten bestehenden Bestimmungen zu besuchen.
A, Ordentliche Studierende.
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von
solchen, welche als ordentliche Studierende eintreten wollen,
durch das Reifezeugnis einer zehnklassigen württemberg gischen Real-
anstalt oder einer Oberrealschule anderer deutscher Bundes-
staaten, eines Realgymnasiums, eines humanistischen Gymnasiums
oder einer diesen Schulen in Beziehung auf das technische Studium
gleichgestellten Lehranstalt erbracht.
Reichsausländer und Deutsche, welche ihre Vorbildung im
Auslande erhalten haben, führen den Nachweis‘ durch das Reife-
zeugnis einer staatlich anerkannten Lehranstalt, deren Lehrziele
mit denen der vorgenannten Anstalten im w esentlichen überein-
stimmen, oder durch ein Zeugnis, das im Heimatlande zum Stu-
dium an einer Universität oder Technischen Hochschule berechtigt.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieur-
wesen einschliesslich Elektrotechnik ist überdies in der
Regel der Nachweis einer mindestens einjährigen Werkstattthätig-
keit zu erbringen.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie w ird der
Nachweis der erstandenen Apotheker-Gehilfen-Prüfung und der
vollständigen Zurücklegung einer dreijährigen Gehilfenzeit. ver-
langt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen,
welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische
Hochschule übergehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das
Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen,
B. Ausserordentliche Studierende.
Als solche können diejenigen aufgenommen werden, welche
Zeugnisse der unter. A. genannten Art nicht. haben, aber sich