Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1902-1903 (1902)

10 
V. Rechte und Pflichten. 
Für die Studierenden besteht eine Krankenkasse. Jeder 
Studierende ist zur Entrichtung eines Semesterbeitrags an diese 
Kasse, dermalen 5 JL, verpflichtet. Die Kasse gewährt Stu 
dierenden mit Ausschluss der Hospitanten Beihilfe in Erkrankungs 
fällen nach Massgabe der dafür bestehenden gedruckten Be 
stimmungen. 
In Bezug auf Versicherung der Studierenden 
gegen Unfälle sind folgende Bestimmungen getroffen: 
Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich 
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt, im Ingenieurlaborato-' 
rium und im elektrotechnischen Institut, bei Untersuchung und 
Besichtigung von Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb 
der Technischen Hochschule beteiligen, sind gegen alle Un 
fälle, welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln 
der Hochschule, versichert. Unter diese Versicherung fallen 
auch alle Exkursionen, welche Lehrer, Assistenten und Privat 
dozenten der Technischen Hochschule mit Studierenden in un- 
fallversicherungspflichtige Betriebe machen, einschliesslich des 
Besuchs technischer Anlagen in Stuttgart selbst. 
Bezüglich aller übrigen Bestimmungen wird auf die 
Vorschriften für die Studierenden 
verwiesen. 
11 
VI. Hospitanten. 
Der Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule 
durch Nichtstudierende (»Hospitanten«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitant hat sich bei dem Rektorat schriftlich oder 
mündlich anzumelden und unter Entrichtung des Vorlesungs 
honorars eine von dem Rektorat auszustellende Legitimations 
karte zu lösen, welche in den Vorlesungen auf Verlangen vorgezeigt 
werden muss. Die Anmeldung wird von dem Verwaltungsbeamten 
der Technischen Hochschule in dessen Amtslokal entgegengenom 
men; die Mitteilung an den beteiligten Dozenten erfolgt durch das 
Rektorat. 
Das Rektorat ist berechtigt, von den Hospitanten Aus 
kunft über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zulassung oder 
ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn dies im Interesse 
der Hochschule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht 
gegeben werden sollte. 
Den Angehörigen der Technischen Hochschule gebührt, was 
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitanten der Vorrang. 
Das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar beträgt 
für das Semester: 
a) bei Vorträgen: 6 JL für einen 1 stündigen Vortrag, 
11 JL für einen 2stündigen, 15 JL für einen 3stündigen, 
19 JL für einen 4stündigen; umfasst der Vortrag mehr 
als 4 Stunden, so wird jede weitere Stunde mit 3 JL.. 
berechnet; 
b) bei Übungen: das Doppelte der für Studierende be 
stehenden Sätze (vergl. oben Seite 8—9). 
Eintrittsgeld wird von den Hospitanten nicht erhoben, da 
gegen haben sie in jedem Semester 3 JL Verwaltungskostenbei 
trag zu bezahlen.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.