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A. Organisation der Technischen Hochschule.
Die Organisation der Hochschule beruht auf ihrer Verfassung vom
28. September 1903. Nach derselben ist die Hochschule dem König
lichen Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unmittelbar unterstellt.
Ihre Organe für die Leitung und Verwaltung sind:
1. Der Rektor,
2. für die einzelnen Abteilungen: die Abteilungs-Vorstände und
Abteilungs-Kollegien,
3. für die gesamte Hochschule: der Senatsausschuss und der
akademische Senat.
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte.
Die Technische Hochschule hat den Zweck, die wissenschaftliche
und künstlerische Ausbildung für die technischen Berufsarten und für
den Lehrberuf in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern zu
gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, die zu
ihren Lehrgebieten gehören.
Sie gliedert sich in die 6 Abteilungen für
1. Architektur;
2. Bauingenieurwesen;
3. Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektrotechnik;
4. Chemie einschliesslich des Hüttenwesens und der Pharmazie;
5. Mathematik und Naturwissenschaften;
6. Allgemein bildende Fächer.
Die Lehrkräfte bestehen aus:
ordentlichen Professoren,
ausserordentlichen Professoren,
Fach- und Hilfslehrern.
Zur Unterstützung der Professoren sind nach Bedürfnis Assi
stenten und technische Hilfskräfte bestellt.
Ausserdem werden Privatdozenten nach den Bestimmungen der
Habilitationsordnung zugelassen.