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Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende zuge
lassen werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein
schliesslich Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis einer
mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen Apothekergehilfenprüfung und der vollständigen Zurück
legung der vorgeschriebenen Gehilfenzeit verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Hierzu wird bemerkt, dass reichsangehörige weibliche Per
sonen unter den hier aufgeführten Bedingungen als ordentliche
Studierende aufgenommen werden.
Ausserordentliche Studierende.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben,
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei
willigen Militärdienst im Deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befähigungszeugnis der be
suchten Lehranstalt nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgestellt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein
schliesslich Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer längeren,
erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon mindestens ein Jahr
auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorlesungen steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige
Vorlesungen oder Übungen zu belegen.
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen.
lb) Für Hospitanten.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
nach Massgabe der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet.
In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben.
IY. Unterrichtsgeld.
a) Für Studierende.
Die Studierenden haben neben einer Aufnahmegebühr (derzeit
10 JL für Reichsdeutsche, 20 JL für Reichsausländer) für die Teilnahme
an den Vorträgen und Übungen ein nach der Zahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden bemessenes, übrigens auf einen Mindestbetrag fest
gesetztes Unterrichtsgeld zu bezahlen. Ausserdem wird für Ab
nützung der Apparate und Instrumente, sowie für Materialverbrauch usw.
in den Laboratorien und bei einzelnen Übungen ein angemessenes
Ersatzgeld erhoben. Reichsausländische Studierende nichtdeutscher
Zunge und Vorbildung haben neben dem Unterrichtsgeld einen Semester
beitrag von 50 JL zur Deckung des allgemeinen Aufwands der Hoch
schule zu entrichten.