Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1906-1907 (1906)

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Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende zuge 
lassen werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein 
schliesslich Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis einer 
mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen Apothekergehilfenprüfung und der vollständigen Zurück 
legung der vorgeschriebenen Gehilfenzeit verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Hierzu wird bemerkt, dass reichsangehörige weibliche Per 
sonen unter den hier aufgeführten Bedingungen als ordentliche 
Studierende aufgenommen werden. 
Ausserordentliche Studierende. 
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge 
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, 
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im Deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befähigungszeugnis der be 
suchten Lehranstalt nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein 
schliesslich Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer längeren, 
erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon mindestens ein Jahr 
auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorlesungen steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige 
Vorlesungen oder Übungen zu belegen. 
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die 
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen. 
lb) Für Hospitanten. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge 
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch 
nach Massgabe der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet. 
In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben. 
IY. Unterrichtsgeld. 
a) Für Studierende. 
Die Studierenden haben neben einer Aufnahmegebühr (derzeit 
10 JL für Reichsdeutsche, 20 JL für Reichsausländer) für die Teilnahme 
an den Vorträgen und Übungen ein nach der Zahl der wöchentlichen 
Unterrichtsstunden bemessenes, übrigens auf einen Mindestbetrag fest 
gesetztes Unterrichtsgeld zu bezahlen. Ausserdem wird für Ab 
nützung der Apparate und Instrumente, sowie für Materialverbrauch usw. 
in den Laboratorien und bei einzelnen Übungen ein angemessenes 
Ersatzgeld erhoben. Reichsausländische Studierende nichtdeutscher 
Zunge und Vorbildung haben neben dem Unterrichtsgeld einen Semester 
beitrag von 50 JL zur Deckung des allgemeinen Aufwands der Hoch 
schule zu entrichten.
	        
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