Für die Technische Hochschule Stuttgart ist keine Studcnteiihöchstzisfer
festgesetzt. Die Einschreibung ist während der Jmmatriknlaliouosrist —
s. (io. g — persönlich zu erledigen.
Nur in Ansnahmcfällcn (Krankheit, praktische Arbeit usw.) kann eine
schriftliche Willenserklärung abgegeben werben, die jedoch gleichfalls
bis zuin Ablauf der Immatrikiilationsfrist vorliegen muß.
Desgleichen müssen während dieser Zeit alle Studierenden, die die Hoch
schule nicht gewechselt haben, ihre Rückmeldung durch Abgabe eines Rück-
ineldcscheines persönlich vornehmen.
Die Studenten stnd verpflichtet, bei der Hochschule, bei der sie erstmalig
eingeschrieben ivurdeu, mindestens 3 Semester zu verbleiben.
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen:
1. Personen, gegen deren sittliche Führung Bedenken bestehen,
2. Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt,
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind,
4. im Dienst befindliche Reichs-, Staats- und Gemeindebeamte. Geist
liche und Offiziere.
Jeder Student hat in die Abteilung cinzukrelen, welche auf den Berns
vorbereitet, den, er sich widmen will. Zum Wechsel der Fachrichtung ist die
schriftliche Genehmigung des Rektors einzuholen.
Die Studierenden haben in jedem Halbjahr mindestens vier gebühren
pflichtige VorlcsnngS' oder Ilebungsstunöen zu belegen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den „Vorschriften für die
Studierenden" besonocre Bestimmungen getroffen.
Ueber die Lebens- und Sludienverhältnisfe an den deutschen Hochschulen
gibt der vom Deutschen Stiidcntenwcrk, Berlin-Eharloktenburg 9, Tannen-
bcrgallec 30, herausgegebene „Deutsche Hochschulführer" Auskunft. (Preis
einschl. Porto 1.15). Ueber die Stuttgarter Verhältnisse im Besonderen
siehe unter E.
Näheres über Ansbildnngsgang und Prüfungen, Berufsmöglichkeiten
und Berufsaussichten usw. ist ans der Samnllinig „Die akademischen Be
rufe" — herausgegeben in Heften für die einzelnen akademischen Berufe
vom Akademischen Auskunftsan» Berlin in Verbindung mit dem Amt für
Berufserziehung und Belriebsführuug in der Deutschen Arbeitsfront —
:u ersehen. Emzclhefl RM. 0.50. für Schüler, Abiturienten und Slu
denken RM. 0.30 (zuzüglich Porto). Bestellungen sind zu richten an das
Akademische Auskuaslsamt Berlin. Berlin NW 7, Bauhofstraße 7, unter
gleichzeitiger Einsendung des Betrags auf das Postsebeckkonto Berlin
Nr. 25329.
2. Im Besonderen.
Studenten mit grosse Matrikel.
Vorbedingung für die Zulasiuiig als Student mit großer Matrikel ist
der Besitz des Reifezeugnisses einer deutschen ausgebauten höheren Schule
oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung. Bis auf
weiteres sind gleichgestellt:
1. Die Reifezeuguisie der früheren Industrieschulen und der Staat!. Aka-
demie für Technik in Ehemm'y;
2. das Zeugnis der ersten Volksschuldienstprüfung bziv. der Dienstprü-
jung für Lehrerinnen für die unteren und mittleren Klassen höherer
Mädchenschulen zusammen mit dem Zeugnis der Ergäoziingsprüfung
auf Grund der Verordnungen des Wiirlt. Klillini'in'sters vom 20.
April 1927 — Amtsbl. S. 23 — und vom'14. Oktober 1929 —
Amtsblatt S. 204 —;
3. die Zeugnisse über die Ablegung der Sonderreifeprüsuug durch Ab-
solveuten von staatlich anerkannten Fachschulen (Höheren Technischen
Staatslehranstalken) auf Grund des Erlasses des Reichswistenschafts-
Ministers vom 8. August ,938 WJ. 2670. E III, G IV, E V (b)
38;')
4. die Bescheinigung des Kultministerimns über die Zulassung zum
Hochschulstudium ohne Reifezeugnis auf Grund des Erlasses des Rcichs-
wifscnschaftsministers vom 8. August ,938 WJ. 2070, E Hl,
E IV, E V;')
5. für die Fachrichtung Luftfahrllechuik: das Zeugnis der Versetzung
nach Oberprima einer ncunstusigen höheren Lehranstalt (in, Jahre
1930) gemäß Erlaß des Reichs- und Preuß. Ministers für Misten-
schaft, Erziehung und Volksbildung v. 4. April 1936 Wli Nr. 1260.
Zur Immatrikulation von v 0 l k ö d e 11 l s ch c n Studenten, die Mit.
gliedcr der Deutschen Studentenschaft sind oder werden, sind vorzulegen:
a) Geburtsschein mit Ahnennachwcis bziv. Ahnenpaß (bei Verheirateten
a»ch für den Ehegatte»),
b) Reifezeugnis in Urschrift (Abiturienten von ,934 vom Altreich muffen
im Besitz des besonderen Zeugnisses über die Hochschulreife sein),
0) Abgnngobcscheinignng von schon besuchten Hochschulen, dazu die Karle
mit der Nei'chSnunuoer, beim Wechsel der Hochschule vor dem 4. Sc<
mcsicr außerdem die Genehmigung der Stammhochschiile,
6) von Reichsdeutschen (Abiturienten der Geburtenjahrgänge ,915 und
später) Nachweis über de» Arbeitsdienst bzw. über den Ausgleichs-
diciist oder die Zurückstellung vom Arbeitsdienst,
*) Die Bestimmungen könne» bezogen werden durch den Weidmann'jchcn Verlag
in Berlin SW., Ziinmrrstroßc 9-.