Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911 (1910)

6

7

II.  Einteilung  des  Studienjahrs.

Das  Studienjahr  umfaßt  <lio  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  30.  September.
Es  besteht  aus  einem  Winterhalbjahr  und  einem  ßommerhalbjahr.
Erstores  dauert  vom  1.  Oktober  bis  14.  Mürz,  letzteres  vom  19.  April
bis  81.  Juli.
Die  persönlichen  Anmeldungen  zur  Aufnahme  in  die  Hochschule
werden  entgegengenommen:
im  Winterhalbjahr  vom  S.  Oktober  au,
im  Sommerhalbjahr  vom  18.  April  an.
Einschreibungen  linden  für  das  Winterhalbjahr  nach  dem
20.  November,  für  das  Sommerhalbjahr  nach  dem  20.  Mai  nicht  mehr
statt,  wenn  nicht  triftige  Gründe  geltend  gemacht  werden  können.

Die  Vorlesungen  beginnen:

im  Winterhalbjahr  am  12.  Oktober,
im  Soimnerlmlbjahr  am  19.  April.

Ferien  finden  statt:
zu  Weihnachten  .  .  .
am  Schlüsse  de»  Winter
halbjahrs
zu  Pfingsten
und  am  Schlüsse  des  Studien
jahrs

vom  24.  Dez.  bi*  6.  Januar
vom  15.  Mürz  bis  18.  April
vom  8.—10.  Juni
vom  1.  August  bis  80.  Sept.

III.  AufnaliniohestiinmuiiKon.
Die  Eintretenden  werden  nach  dem  Grade  ihrer  Vorbildung  als
ordentliche  oder  ausserordentliche  Studierende  uufgenonuncii.  Zn
einzelnen  Vorlesungen  worden  auch  Hospitanten  zugelassen.
Eine  Aufnahmeprüfung  findet  nicht  statt.
Im  einzelnen  ist  folgendes  bestimmt:
n)  Für  Studierende.
Wer  in  die  Technische  Hochschule  als  Studierender  eintreten  will,
hat  sich  persönlich  bei  dem  Amtmann  zur  Aufnahme  anzumelden  und  zwar
regelmässig  am  Anfang  d<n  Semesters  innerhalb  der  für  die  Einschreibungen ­
  vorgeschriebenen  Zeit.  Die  Aufnahme  erfolgt  durch  den  Rektor.

Die  Bedingungen  tiir  die  Aufnahme  sind:
1.  der  Nachweis  der  erforderlichen  Vorkenntnisse,
2.  ein  Zeugnis  über  sittlich  gute  Führung,
o.  in  der  Kogel  das  zurückgelegte  18.  Lebensjahr,
4.  bei  Minderjährigen  der  Nachweis  der  Einwilligung  des  Inhabers
der  elterlichen  Gewalt  oder  des  Vormunds.
Der  Nachweis  der  sittlich  guten  Führung  (ZilT.  2)  ist  durch  ein
Zeugnis  der  zuletzt,  besuchten  Lehranstalt  oder,  falls  der  Eintretende  iin
unmittelbar  vorhergehenden  Semester  eine  solche  nicht  besucht  hat,
durch  ein  Zeugnis  der  Obrigkeit  seines  letzten  Aufenthaltsortes,  bei
unmittelbar  vorangehender  Militärzeit  durch  dos  militärische  Führungszeugnis, ­
  zu  erbringen.  Ausländer  haben  überdies  einen  Pass  oder
Heimatschein  vorzulegen.  Zeugnisse  in  fremder  Sprache  müsson  auf
Erfordern  in  beglaubigter  Übersetzung  vorgologt  werden.
Die  vorgelegten  Zeugnisse  verbleiben  bis  zum  Abgang  des  Studierenden ­
  bei  dem  Rektorat.
Von  der  Aufnahme  als  Studierende  ausgeschlossen  sind  die  im
aktiven  Dienst  stehenden  Beamten,  Lehrer  und  Offiziere,  sowie  die  dem
Gewerbestand  angehörenden  Personen.  Es  steht  ihnen  jedoch  frei,  einzelne ­
  Vorlesungen  und  Übungen  nach  den  für  die  Hospitanten  bestehenden ­
  Bestimmungen  zu  besuchen.
Ordentliche  Studierende.
Der  Nachweis  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  wird  von  solchen,
welche  als  ordentliche  Studierendo  eintreten  wollen,  durch  das
Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule,  eines  deutschen  Real-  odor
humanistischen  Gymnasiums  oder  einer  diesen  Schulen  für  das  technische ­
  Studium  von  dem  Ministerium  gleichgestellten  Lehranstalt  des
Deutschen  Reichs*)  erbracht.
Wer  seine  Vorbildung  im  Auslande  erhalten  hat,  kann  als  ordentlicher ­
  Studierender  aufgenommen  werden,  wenn  er  ein  Reifezeugnis
besitzt,  das  von  dem  Ministerium  als  gleichwertig  mit  den  vorgenannten
deutschen  Reifezeugnissen  anerkannt  ist,  und  das  im  Lande  seiner  Ausstellung ­
  zum  Studium  an  einer  Technischen  Hochschule  oder  an  einer
Universität  als  ordentlicher  Studierender  berechtigt.
Für  Ausländer  ist  weitere  Bedingung,  dass  in  ihrem  Heimatland
Angehörige  des  Deutschen  Reichs  mit  einem  der  in  Abs.  1  genannten
Reifezeugnisse  zum  Hochschulstudium  als  ordentliche  Studierende  zugelassen ­
  werden.
*)  Bis  auf  weiteres  sind  gleichgestellt:  die  Reifezeugnisse  der  ehemaligen
bayerischen  Industrieschulen  und  der  Gewerbeakademie  in  Chemnitz.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.