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II. Einteilung des Studienjahrs.
Das Studienjahr umfaßt <lio Zeit vom 1. Oktober bis 30. September.
Es besteht aus einem Winterhalbjahr und einem ßommerhalbjahr.
Erstores dauert vom 1. Oktober bis 14. Mürz, letzteres vom 19. April
bis 81. Juli.
Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme in die Hochschule
werden entgegengenommen:
im Winterhalbjahr vom S. Oktober au,
im Sommerhalbjahr vom 18. April an.
Einschreibungen linden für das Winterhalbjahr nach dem
20. November, für das Sommerhalbjahr nach dem 20. Mai nicht mehr
statt, wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden können.
Die Vorlesungen beginnen:
im Winterhalbjahr am 12. Oktober,
im Soimnerlmlbjahr am 19. April.
Ferien finden statt:
zu Weihnachten . . .
am Schlüsse de» Winter
halbjahrs
zu Pfingsten
und am Schlüsse des Studien
jahrs
vom 24. Dez. bi* 6. Januar
vom 15. Mürz bis 18. April
vom 8.—10. Juni
vom 1. August bis 80. Sept.
III. AufnaliniohestiinmuiiKon.
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als
ordentliche oder ausserordentliche Studierende uufgenonuncii. Zn
einzelnen Vorlesungen worden auch Hospitanten zugelassen.
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Im einzelnen ist folgendes bestimmt:
n) Für Studierende.
Wer in die Technische Hochschule als Studierender eintreten will,
hat sich persönlich bei dem Amtmann zur Aufnahme anzumelden und zwar
regelmässig am Anfang d<n Semesters innerhalb der für die Einschrei
bungen vorgeschriebenen Zeit. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor.
Die Bedingungen tiir die Aufnahme sind:
1. der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse,
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
o. in der Kogel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des Inhabers
der elterlichen Gewalt oder des Vormunds.
Der Nachweis der sittlich guten Führung (ZilT. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt, besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende iin
unmittelbar vorhergehenden Semester eine solche nicht besucht hat,
durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten Aufenthaltsortes, bei
unmittelbar vorangehender Militärzeit durch dos militärische Führungs
zeugnis, zu erbringen. Ausländer haben überdies einen Pass oder
Heimatschein vorzulegen. Zeugnisse in fremder Sprache müsson auf
Erfordern in beglaubigter Übersetzung vorgologt werden.
Die vorgelegten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Stu
dierenden bei dem Rektorat.
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im
aktiven Dienst stehenden Beamten, Lehrer und Offiziere, sowie die dem
Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht ihnen jedoch frei, ein
zelne Vorlesungen und Übungen nach den für die Hospitanten bestehen
den Bestimmungen zu besuchen.
Ordentliche Studierende.
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen,
welche als ordentliche Studierendo eintreten wollen, durch das
Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule, eines deutschen Real- odor
humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen für das tech
nische Studium von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des
Deutschen Reichs*) erbracht.
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordent
licher Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis
besitzt, das von dem Ministerium als gleichwertig mit den vorgenannten
deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist, und das im Lande seiner Aus
stellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder an einer
Universität als ordentlicher Studierender berechtigt.
Für Ausländer ist weitere Bedingung, dass in ihrem Heimatland
Angehörige des Deutschen Reichs mit einem der in Abs. 1 genannten
Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende zuge
lassen werden.
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: die Reifezeugnisse der ehemaligen
bayerischen Industrieschulen und der Gewerbeakademie in Chemnitz.