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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis
einer mindestens einjährigen Werkstattfitigkcit zu erbringen. Die Studie
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit naclizu-
weisen, wogegen das vorgeschriebene »weil« Halbjahr praktischer Tätig
keit in die Studienzeit fallen kann.
Zur Aofnahmo als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung
einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen
Reichs verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesigo Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs-
angehOrige weibliche Personen als ordentliche Studierende
aufgonommon.
Ausserordentliche Studierende.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge-
uonimen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben,
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befähigungszeugnis der be
suchten Lehranstalt*) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgestellt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
einsoblioBBlioli der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Workutätte entfallen muss.
Itciohsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrorinnen an höheren Mädchen
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschalen auf die hiesige Technische Hochschule über
*) Der , Berechtigungsschein 1 , der unter Befreiung von der wissenschaft
lichen Prüfung erworben ist i r Känstlereinjährige*», ei>.-tzt dieses Zeugnis nicht.
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige
Vorlesungen oder Übungen zu belegen.
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen.
h) Für Hospitanten.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzuuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintroten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge
lassen werden. Die Zulassung kann von dom Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
aach Massgabe der Aufhnhmebestimmungen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet.
ln Beziehung auf die Benützung der Hörsiüe ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben.
IV. UntoiTichtegeld.
a) Für Studierende.
Die Neneintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten;
sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 für Rcichsausländer. Die
Gebühr ermässigt sich auf 10 .V für die Studierenden, die schon au
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma
trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden de:
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermässigung gewähren.