Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911 (1910)

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bei  Übuu  gen:  5  J!.  für  die  Stunde  mit  der  Abweichung,  dass
bei  den  chemischen  Übungen  das  1'/Jache  des  Satzes  für
Studierende  berechnet  wird.
Das  Ersatzgeld  entrichten  die  Hospitanten  wie  Studierende.
An  Stelle  der  Aufnahmegebühr  tritt,  ein  Yerwnltungskostenbeitrag
  von  3  .«  für  da-s  Halbjahr.
V.  Prüfungen  und  Zeugnisse.
1.  Semesterprüfungen.  Die  Semestorprüfungon  finden  in  der  Kogel
wahrend  der  letzten  zwei  Wochen  des  Semesters  statt.  Bei  Jahresvortrtgon
  wird  gewöhnlich  nur  einmal  am  Ende  des  Studienjahrs  geprüft
Ordentliche  und  ausserordentliche  Studierende  sind  nach  Muss*
gäbe  der  bestehenden  Bestimmungen  zur  Teilnahme  an  den  Prüfungen
berechtigt.  Zur  Beteiligung  au  denselben  und  zur  Beibringung  von
Zeugnissen  in  den  Cbungsfitchern  sind  in  jedem  Falle  diejenigen  Studierenden ­
  verpflichtet,  welche  im  Genüsse  eines  Stipendiums  oder  der
Unterrichtegeldbefroiung  stoben,  oder  welche  im  folgenden  Semester  beziehungsweise ­
  Studienjahr  um  eine  solche  Vergünstigung  nachsuchen
wollen.  Die  Verpflichtung  bezieht  sich  auf  diejenigen  Vorträge,  welche
im  Studienplan  des  Studierenden  Vorkommen,  und  zwar  auch  auf  die
Jahrosvortrfigc,  die  nur  im  Wintersemester  belegt  werden,  wobei  die
Prüfung  auf  das  in  diesem  Semester  Vorgotragene  zu  beschranken  ist.
f  her  den  Ausfall  der  Prüfungen  und  die  Leistungen  in  den  Übungen
werden  besondere  Zeugnisse  —  Semesterzeugnisse  —  ausgestellt.
Die  Abteilung  für  Maschineningenieur  wesen  einschl.  d&*  Elektrotechnik ­
  erteilt  nach  Massgube  der  bestehenden  Vorschriften  Schlusszeugnisse
  an  Studierende  d<s  Maschineningenieurwesens  und  Studierende ­
  der  Elektrotechnik  unter  der  Voraussetzung,  dass  der  Bewerber ­
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  praktisch  tätig  gewesen  ist,
wenigstens  vier  Semester  nn  der  hiesigen  Hochschule  studiert  und
durch  Semestorzeugnisse  einen  durchschnittlich  mindestens  befriedigenden ­
  Erfolg  »einer  Studien  nachgewiesen  bat.
2.  Diplomprüfungen.  Alljährlich  werden  auf  Grund  besonderer
Prüfungsordnungen  an  den  einzelnen  Abteilungen  Diplomprüfungen
abgehalten  für  Architekten,  Bauingenieure,  Vermessungsingenieure  (Geodäten), ­
  Maschineningenieure.  Verwaltungsingenieore.  Elektroingenieure,
Chemiker,  Hütteningenieure.  Ausserdem  können  in  Mathematik,  in
Naturwissenschaft  und  in  Zweigen  der  Allgemein  bildenden  Abteilung
Diplomprüfungen  abgelegt  werden.
An  den  Diplom-Vor-  und  -Hauptprüfungen  können  nur  ordentliche ­
  Studierende  teilnehmen.

Auf  Grand  der  an  den  Abteilungen  für  Architektur,  Bauingenieurwesen,
  Maschineningenieurwesen  oiuschliesslich  der  Elektrotechnik  und
Chemie  einschliesslich  Hüttenwesen  abgelegten  Diplomprüfung  erteilt
die  Technische  Hochschule  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs.
Die  Diplomprüfungsordnungen,  für  jede  Abteilung  gesondert  gedruckt, ­
  können  von  dem  Sekretariat  oder  dem  Hausmeister  zum  Preis
von  je  20  Pf.  bezogen  werden.

3.  Staatsprüfungen.  Es  kommen  in  Betracht:
a)  die  Prüfung  für  die  technischen  Ämter  im  Borg-.  Hütten*
und  Salinenwesen:

b)  die  Prüfung  für  Apotheker;
c)  ,  .  .  Nahrungsmittelchemiker;
d)  „  ,  .  das  realistische  Lehramt.
Die  Vorschriften  über  diese  Prüfungen  können  auf  der  Kanzlei
eingesehen  werden.
Die  Befähigung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Hochbau-,  im
Bauingenieur-  und  im  Maschineningcnicurfach  einschliesslich
Elektrotechnik  wird  nach  der  K.  Verordnung  vom  12.  August  1909
nach  ge  wiesen:
1.  durch  die  Erstehung  der  Diplomprüfung  an  der  Technischen
Hochschule  in  Stuttgart  im  Jahr  1909  oder  später,
2.  durch  die  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit.
3.  durch  die  Erstehung  der  Staatsprüfung.
Zur  praktischen  Tätigkeit  und  zur  Staatsprüfung  in  den  bezeichneten
  drei  Fachrichtungen  worden  Diplomingenieure  zugelnssen,  die  die
Diplomprüfung  als  Architekt.  Bauingenieur,  Maschineningenieur,  Verwaltung.» ­
  ingenienr  oder  als  Elektroingenieur  abgelegt  halten  und  die
deutsche  Iteicbsangehörigkeit  besitzen.

Da  die  bisherige  erste  württombergische  Staatsprüfung  im  Baufach
den  Grundsätzen  der  von  den  beteiligten  deutschen  Unterrichtsverwultungen
  abgeschlossenen  Vereinbarung  über  die  Erteilung  des  Grads  eines
Diplom-Ingenieurs  durch  die  deutschen  Technischen  Hochschulen  dem
Inhalt  nach  entsprich!,  hat  das  K.  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens
  im  Einvernehmen  mit  den  K.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten, ­
  Verkehrsabteilung,  des  Innern  und  der  Finanzen  die  Technische ­
  Hochschule  ermächtigt,  an  württembergisebe  Kogierungsbauführer
  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs  innerhalb  der
Zeit  bis  I.  April  1911  auf  Ansuchen  zu  erteilen.  Zur  Ausführung
dieser  Verfügung  wurde  von  dem  K.  Ministerium  des  Kirchen-  und
Schulwesens  folgendes  bestimmt:
            
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