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bei Übuu gen: 5 J!. für die Stunde mit der Abweichung, dass
bei den chemischen Übungen das 1'/Jache des Satzes für
Studierende berechnet wird.
Das Ersatzgeld entrichten die Hospitanten wie Studierende.
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt, ein Yerwnltungskostenbeitrag
von 3 .« für da-s Halbjahr.
V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterprüfungen. Die Semestorprüfungon finden in der Kogel
wahrend der letzten zwei Wochen des Semesters statt. Bei Jahresvortrtgon
wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Muss*
gäbe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung au denselben und zur Beibringung von
Zeugnissen in den Cbungsfitchern sind in jedem Falle diejenigen Studierenden
verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
Unterrichtegeldbefroiung stoben, oder welche im folgenden Semester beziehungsweise
Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
Jahrosvortrfigc, die nur im Wintersemester belegt werden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgotragene zu beschranken ist.
f her den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeugnisse — ausgestellt.
Die Abteilung für Maschineningenieur wesen einschl. d&* Elektrotechnik
erteilt nach Massgube der bestehenden Vorschriften Schlusszeugnisse
an Studierende d<s Maschineningenieurwesens und Studierende
der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Bewerber
in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens vier Semester nn der hiesigen Hochschule studiert und
durch Semestorzeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden
Erfolg »einer Studien nachgewiesen bat.
2. Diplomprüfungen. Alljährlich werden auf Grund besonderer
Prüfungsordnungen an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen
abgehalten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten),
Maschineningenieure. Verwaltungsingenieore. Elektroingenieure,
Chemiker, Hütteningenieure. Ausserdem können in Mathematik, in
Naturwissenschaft und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung
Diplomprüfungen abgelegt werden.
An den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen können nur ordentliche
Studierende teilnehmen.
Auf Grand der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen,
Maschineningenieurwesen oiuschliesslich der Elektrotechnik und
Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt,
können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis
von je 20 Pf. bezogen werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für die technischen Ämter im Borg-. Hütten*
und Salinenwesen:
b) die Prüfung für Apotheker;
c) , . . Nahrungsmittelchemiker;
d) „ , . das realistische Lehramt.
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kanzlei
eingesehen werden.
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningcnicurfach einschliesslich
Elektrotechnik wird nach der K. Verordnung vom 12. August 1909
nach ge wiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit.
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeichneten
drei Fachrichtungen worden Diplomingenieure zugelnssen, die die
Diplomprüfung als Architekt. Bauingenieur, Maschineningenieur, Verwaltung.»
ingenienr oder als Elektroingenieur abgelegt halten und die
deutsche Iteicbsangehörigkeit besitzen.
Da die bisherige erste württombergische Staatsprüfung im Baufach
den Grundsätzen der von den beteiligten deutschen Unterrichtsverwultungen
abgeschlossenen Vereinbarung über die Erteilung des Grads eines
Diplom-Ingenieurs durch die deutschen Technischen Hochschulen dem
Inhalt nach entsprich!, hat das K. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
im Einvernehmen mit den K. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen die Technische
Hochschule ermächtigt, an württembergisebe Kogierungsbauführer
den Grad eines Diplom-Ingenieurs innerhalb der
Zeit bis I. April 1911 auf Ansuchen zu erteilen. Zur Ausführung
dieser Verfügung wurde von dem K. Ministerium des Kirchen- und
Schulwesens folgendes bestimmt: