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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieur wesen ein
schliesslich der Elektrotechnik ist Überdies in der Regel der Nachweis
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nachzu
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig
keit in die Studienzeit lallen kann.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurückleguug
einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen
Roichs verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf dio hiesige Technische Hochschule über-
gehen. Boi einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs-
ungehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende
aufgenommen.
Ausserordentliche Studierende.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben,
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen, welche zur wissenschaftlichen Bewilligung für den einjährig-frei
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das BefUhigungSzeugnis der be
suchten Lehranstalt*) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgestellt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min
destens 1 '/* Jahre auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen.
Reichsangehörige weiblicho Personen, die eine deutsche
.-taatliehe Dienstprüfung für Hauptlchrorinnen an höheren Mädchen
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
*) Der „Berechtigungsschein“, der unter Befreiung von der wissenschaft
lichen Prüfung erwürben ist {„Küiistlcreiojfdnige*), ereetzt dieses Zeugnis nicht.
gehen. Bei einem Übertritt ist, ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorz.ulegen.
Jeder Studierende hnt in die Abteilung einzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtigo
Vorlesungen oder Übnngon zu belegen.
In Beziehung auf diu Disziplin sind in den Vorschriften für die
Studierenden besondei'e Bestimmungen getroffen.
b) Für Hospitanten.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teiiznuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
nach Massgabe der Aufnahmebostimmungen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet.
ln Beziehung auf dio Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben.
IV. Unterrichtegeld.
a) Für Studierende.
Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten;
sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 ,4t für Reichsausländer. Dio
Gebühr erm&ssigt sich auf 10 für die Studierenden, dio schon un
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma
trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden doi
hiesigen Technischen Hochschule oino ähnliche Ermässigung gewähren.