Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1914-15 (1914)

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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieur wesen ein 
schliesslich der Elektrotechnik ist Überdies in der Regel der Nachweis 
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie 
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der 
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nachzu 
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig 
keit in die Studienzeit lallen kann. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurückleguug 
einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen 
Roichs verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf dio hiesige Technische Hochschule über- 
gehen. Boi einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs- 
ungehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende 
aufgenommen. 
Ausserordentliche Studierende. 
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge 
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, 
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen, welche zur wissenschaftlichen Bewilligung für den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das BefUhigungSzeugnis der be 
suchten Lehranstalt*) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen 
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer 
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min 
destens 1 '/* Jahre auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen. 
Reichsangehörige weiblicho Personen, die eine deutsche 
.-taatliehe Dienstprüfung für Hauptlchrorinnen an höheren Mädchen 
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er 
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
*) Der „Berechtigungsschein“, der unter Befreiung von der wissenschaft 
lichen Prüfung erwürben ist {„Küiistlcreiojfdnige*), ereetzt dieses Zeugnis nicht. 
gehen. Bei einem Übertritt ist, ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorz.ulegen. 
Jeder Studierende hnt in die Abteilung einzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtigo 
Vorlesungen oder Übnngon zu belegen. 
In Beziehung auf diu Disziplin sind in den Vorschriften für die 
Studierenden besondei'e Bestimmungen getroffen. 
b) Für Hospitanten. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teiiznuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge 
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch 
nach Massgabe der Aufnahmebostimmungen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet. 
ln Beziehung auf dio Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben. 
IV. Unterrichtegeld. 
a) Für Studierende. 
Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; 
sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 ,4t für Reichsausländer. Dio 
Gebühr erm&ssigt sich auf 10 für die Studierenden, dio schon un 
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma 
trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden doi 
hiesigen Technischen Hochschule oino ähnliche Ermässigung gewähren.
	        
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