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bei Vorträgen: für eiue ein-oder zweistündige Vorlesung 6 JL
für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr ul# dreistündige
Vorlesung jo 5 Jf. für die Stunde;
bei Übungen: 5 JL für die Stunde mit der Abvroiohung, dass
bei den chemischen Übungen das 1 Vifache des Satzes für
Studierende berechnet wird.
Das Ersatzgeld entrichten dio Hospitanten wio Studierende.
An Stolle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltung# kosten-
beitrag von 3 für das Halbjahr.
V. Prüfungen uml Zeugnisse.
1. Semesterprüfungen. Dio Semesterprüfungen finden in der Kegel
wührond der letzten zwei Wochen des Semesters statt» Bei Jahresvor-
trögon wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft.
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Masa-
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an don Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von
Zeugnissen in den Übnngsfäehcrn sind in jedem Falle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Semester be
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung noebsneben
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträg«, welche
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
Jahresvorirtlge, die nur im Wintersemester belegt worden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgetragene zu beschränken ist.
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeugnisse — ausgestellt.
Die Abteilung für Maschineningenieurwesen cinschl. der Elektro
technik erteilt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften Schluss
zeugnisse an Studierende des Maschineningenieur wesens und Stu
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, »lass der Be
werber in der vorgeschricbenon Weise praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens vier Semester an der hiesigen Hochschule studiert und
dureli Semesterzeugnisse einen durchschnittlich mindestens befrie
digenden Erfolg seiner Studien naebgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen
werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für
Architekten,Bauingenieure,Vcrmessungsingemeure(Geodäten), Maschinen
ingenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure. Chemiker, Hütten
ingenieure. Ausserdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft
und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen
abgelegt werden.
Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen werden nur ordent
liche Studierondo zugelassen.
Auf Grund der un den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur-
wesen, Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektrotechnik und
Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis
von je 20 PC bezogen werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für die technischen Ä mter im Berg-, Hütton-
und Salinonwoson;
b) die Prüfung für Apotheker;
c) , . , Nahrungsmittelchemiker;
d) . . , das realistische Lehramt
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kanzlei
eingesehen werden.
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningenicurfach einschliesslich
Elektrotechnik wird nach der K. Verordnung vom 12. August 1909
(Reg.Blatt S. 233) nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezcich*
neten drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die dio
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Ver
waltungsingenieur oder als Elektroingenieur an der Technischen Hoch
schule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule osw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen ansgestellt, insbesondere bei der Anmeldung
zu Prüfungen und bei dem Abgang von der Hochschule.