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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschinen!ngenieurwesen ein
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit uachza-
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig
keit in dio Studienzeit fallen kann.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung
einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen
Reichs verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegeu.
Unter den hier aufgoführten Bedingungen werden auch reicks-
angehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende
aufgenommen.
Ausserordentliche Studierende.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben,
aber sieb urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei
willige» Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befllhigungszeugnis der be
suchten Lehranstalt') nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse dnreh das Abteilungskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgestellt werden.
Zur Aufnahme in dio Abteilung fiir Maschineningenieurwesen
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min
destens l'/a Jahre aut Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen.
Reichsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche
staatliche Dienstprüfung für Haaptlehrerinnen an höheren Mädchen
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
•) Der T Berechtigungsschein 4 , der unter Befreiung von der wissenschaft
lichen Prüfung erworben ist („Künstlereinjährige 4 ), ersetzt dieses Zeugnis nicht.
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Jeder Studierende hat in dio Abteilung einzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Halbjahr gebührenpflichtige
Vorlesungen oder Übungen zu belegen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den .Vorschriften für
die Studierenden* besondere Bestimmungen getroffen.
I») Für Gasthörer.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Gasthörer auf jederzeitigon Widerruf zuge*
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügende)'
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
nach Massgabe der Anfnahmebestimmongen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt
haben müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht gestattet.
ln Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben.
IV. Unterrichtägeltf.
a) Für Studierende.
Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten;
sie beträgt 15 .M, für Reichsdeutsche, 20 .A für Reichsausländer. Die
Gebühr ermässigt sich auf 10 für die Studierenden, die schon an
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten einge
schrieben waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden der
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermässigung gewähren.