Volltext: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1916-1917 (1916)

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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschinen!ngenieurwesen ein 
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis 
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie 
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der 
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit uachza- 
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig 
keit in dio Studienzeit fallen kann. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung 
einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen 
Reichs verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegeu. 
Unter den hier aufgoführten Bedingungen werden auch reicks- 
angehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende 
aufgenommen. 
Ausserordentliche Studierende. 
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge 
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, 
aber sieb urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei 
willige» Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befllhigungszeugnis der be 
suchten Lehranstalt') nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse dnreh das Abteilungskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in dio Abteilung fiir Maschineningenieurwesen 
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer 
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min 
destens l'/a Jahre aut Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen. 
Reichsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche 
staatliche Dienstprüfung für Haaptlehrerinnen an höheren Mädchen 
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er 
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
•) Der T Berechtigungsschein 4 , der unter Befreiung von der wissenschaft 
lichen Prüfung erworben ist („Künstlereinjährige 4 ), ersetzt dieses Zeugnis nicht. 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Jeder Studierende hat in dio Abteilung einzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Halbjahr gebührenpflichtige 
Vorlesungen oder Übungen zu belegen. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den .Vorschriften für 
die Studierenden* besondere Bestimmungen getroffen. 
I») Für Gasthörer. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Gasthörer auf jederzeitigon Widerruf zuge* 
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügende)' 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch 
nach Massgabe der Anfnahmebestimmongen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht gestattet. 
ln Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben. 
IV. Unterrichtägeltf. 
a) Für Studierende. 
Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; 
sie beträgt 15 .M, für Reichsdeutsche, 20 .A für Reichsausländer. Die 
Gebühr ermässigt sich auf 10 für die Studierenden, die schon an 
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten einge 
schrieben waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden der 
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermässigung gewähren.
	        
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