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bei Vorträgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 Jt
für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr als dreistündige
Vorlesung je 5 X für die Stunde;
bei Übungen: 5 X für die Stunde mit der Abweichung, dass
bei den chemischen Übungen das 1 Vs fache des Satzes für
Studierende berechnet wird.
Das Ersatzgcld entrichten die Gasthörer wie Studierende.
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltnngskosten-
b ei trag von 3 X für das Halbjahr.
V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Halbjahrsprüfungen. Diese Prüfungen finden in der Regel
wahrend der letzten zwei Wochen des Halbjahrs statt. Bei Jahres-
vorträgen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft.
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass-
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von
Zeugnissen in den Obungsföchem sind in jedem Palle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Halbjahr be
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
Jahresvorträge, die nur im Winterhalbjahr belegt werden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Halbjahr Vorgetragene zu beschränken ist.
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Halbjahrszeugnissc — ausgestellt.
Die Abteilung für Maschineningenieurwesen einsehl. der Elektro
technik erteilt nach Mnssgabe der bestehenden Vorschriften Sch Inss-
zeugnisse an Studierende des Maschineningenieurwesens und Stu
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be
werber in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens 2 Jahre an der hiesigen Hochschule studiert und durch
llalbjahrszeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden
Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen
werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehaiten für
Architekten,Bauingenieure, VermessungsingenieurefGeodäten), Maschinen
ingenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure. Chemiker, Hütten
ingenieure. Ausserdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft
und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen
abgelegt werden.
Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen werden nur ordent
liche Studierende zugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur
wesen, Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektrotechnik und
Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt
Jio Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zura Preis
von je 20 Pf. bezogen werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten-
und Salinenwesen;
b) die Prüfung für Apotheker;
C) . . * Nahrungsmittelchemikor;
d) * , , das realistische Lehramt.
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kanzlei
eingeseken werden.
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningenieurfach einschliesslich
Elektrotechnik wird nach der K. Verordnung vom 12. August 1909
(Reg.Blatt S. 233) nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeich-
neten drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Ver
waltungsingenieur oder als Elektroingenieur an der Technischen Hoch
schule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei der Anmeldung
zu Prüfungen und bei dem Abgang von der Hochschule.