Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919 (1918)

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Inhaltsübersicht. 
Bel!« 
A. Organisation der Technischen Hochschule 3 
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte 3 
II. Einteilung des Studienjahrs 4 
III. Aufhahmebestimmungen . 4 
IV. Untcrrichtsgeld 7 
V. Prüfungen und Zeugnisse • 10 
VI. Doktor-Ingenieur-Promotion 12 
VII. Stipendien und Preise 12 
VIII. Kranken- und Unfallversicherung für Studierende .... 12 
IX. Bibliothek 13 
B. Personalbestand 13 
C. Lehrgegenstände: 
I. Mathematik und Mechanik 20 
II. Naturwissenschaften 25 
IH. ArehitekturßchcT 31 
IV. Bauingenieurfächer 34 
V. MüschineningenieurfUcher 88 
VI. Elektrotechnik 14 
VII. Allgemein bildende Fächer 46 
D. Studieapläne 50 
Universitäts 
bibliothek 
Stuttgart 
A. Organisation der Technischen Hochschule. 
Die Organisation der Hochschule beruht auf ihrer Verfassung vom 
28. September 1903. Nach dieser ist die Hochschule dem König 
lichen Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unmittelbar unterstellt. 
Die Leitung und Verwaltung wird geführt: 
1. durch den Rektor, 
2. für die einzelnen Abteilungen: durch ihre Vorstände und 
Kollegien, 
8. Für die gesamte Hochschule: durch den Senatsausschuss und 
den akademischen Senat. 
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte. 
Die Technische Hochschule hat den Zweck, die wissenschaftliche 
und künstlerische Ausbildung für die technischen Berufsarten und für 
den Lehrberuf in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern zu 
gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, die zu 
ihren Lehrgebieten gehören. 
Sie gliedert sich in die f> Abteilungen für 
1. Architektur; 
2. Bauingcnicurwesen; 
3. Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektro 
technik ; 
4. Chemie einschliesslich des Hüttenwesens und der Phar 
mazie ; 
5. Mathematik und Naturwissenschaften; 
6. Allgemein bildende Fächer. 
Die Lehrkräfte bestehen aus: 
ordentlichen Professoren, 
ausserordentlichen Professoren, 
Fach- und Hilfslehrern. 
Zur Unterstützung der Professoren sind nach Bedürfnis Assi 
stenten und technische Hilfskräfte bestellt. 
Ausserdem werden Privatdozenten nach den Bestimmungen der 
nabilitationsordnung zugelassen.
	        
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