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II. Einteilung des Studienjahrs.
Das Studienjahr umfasst für gewöhnlich die Zeit vom 1. Oktober bi*
30. September; es beginnt diese* Jahr ausnahmsweise schon am 30. Sej>-
tember, Es bestallt au* einem Winterhalbjahr und einem Sommer-
hulbjahr. Ersteres dauert ausnahmsweise vom 30. September bis 1. Fe
bruar, letzteres nu.-nahrasweise vom 1. April bis 31. Juli.
Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme in die Ilochschnlo
werden entgegengenommen:
für da» Winterhalbjahr ausnahmsweise vom 26. September un,
, . Sommerhalbjahr . vom 81. Marz an.
Einschreibungen finden für das Winterhalbjahr nach dem
20. November, für das Sommerhalbjahr nach dem 20. Mai nicht mehr
statt, wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden können.
Die Vorlesungen beginnen:
im Winterhalbjahr am 30. September,
im Sommerhalbjahr am 1. April
Ferien finden statt:
zu Weihnachten ....
am Schlüsse des Winter
halbjahrs
zu Ostern
zu Pfingsten
und am Schlu»*e des Studien
jahrs
vom 21. De«, bis 2. Januar
vom 2. Februar bis 31. Mürz
vom 17. April bis 22 April
vom 7. Juni bis 15. Juni
vom 1. August bis 30. Sept.
III. A ufnah mebesti in niongen.
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als
ordentliche oder ausserordentliche Studierende uufgcnoimnon. Zu
einzelnen Vorlesungen werden auch Gasthörer tugölassen.
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Im einzelnen ist folgendes bestimmt:
a) Für Studierende,
Wer in die Techni-che Hochschule als Studierender eintreten will,
hat sich persönlich bei dem Amtmann zur Aufnahme anzumelden, und zwar
regelmRssig am Anfang des Halbjahrs innerhalb der für die Einschrei
bungen vorgeschriebmen Zeit. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor.
Die Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse,
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des Inhabers
der elterlichen Gewalt oder des Vormunds.
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt. oder, falls der Kintretcnde im
unmittelbar vorhergehenden Halbjahr oino solche nicht besucht lmt,
durch ein Zeugnis der Obrigkeit »eines letzten Aufenthaltsortes, bei
unmittelbar vorangehender Militärzeit durch dus militärische Führungs
zeugnis, zu erbringen. Ausländer haben Überdies einen Pass oder
Heiroatschein vorzulegen. Zeugnisse in fremder Sprache müssen auf
Erfordern in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Die vorgelegten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Stu
dierenden bei dem Rektorat.
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im
aktiven Dienst stehenden Beamten, Lehrer und Offiziere, sowie die dem
Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht ihnen jedoch frei, ein
zelne Vorlesungen und Übungen nach den für die Gasthörer bestehen
den Bestimmungen zu besuchen.
Ordentliche Studierende.
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen,
welche als ordentliche Studierende eintreten wollen, durch das
Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule. eines deutschen Real- oder
humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen für das tech
nische Studium von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des
Deutschen Reichs - ) erbracht
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann al3 ordont-
licbor Studierender aufgenotnmon werden, wenn er ein Reifezeugnis
besitzt das von dem Ministerium als gleichwertig mit deu vorgenannten
deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist, und das im Lande seiner Aus
stellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder an einer
Universität als ordentlicher Studierender berechtigt.
Für Ausländer ist weitere Bedingung, dass in ihrem Heimatland
Angehörige des Deutschen Reichs mit einem der in Abs. 1 genannten
Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende zuge-
lassen werden.
*) Bis auf weitere» sind gleichgestellt: die Reifezeugnisse der ehemaligen
bayeriachen Industrieschulen und der Gewerbeakademie in Chemnitz.