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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Kegel der Nachweis
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in dor
Kegel nur eine mindesten» halbjährige praktische Tätigkeit nachzu
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig
keit in die Studienzeit fallen kann.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklogung
einer mindestens einjährigen Crehilfenzeit in Apotheken des Deutschen
Reichs verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch roichs-
angohörige weibliche Personen als ordentliche Studierende
aufgenommen.
Ausserordentliche Studierende.
Al» ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben,
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse« nicht durch du» Boiähigungszeugnis der be
suchten Lehranstalt“) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgestellt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Mascbineningenicurwesen
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer
lttngoron, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min
desten» l'/ 2 Jahre auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen.
Reichsangehörigo weibliche Personen, die eine deutsche
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an höheren Mädchen
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule iiber-
.. , *), Der .Berechtigungsschein 4 , der unter Befreiung von der Wissenschaft-
liehen Prüfung erworben ist (.Künstlereinjihrige“), ersetzt dieses Zeugnis nicht.
gehen. Bei einem Übertritt äst ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegon.
Jeder Studierende hat in die Abteilung cinzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholon.
Dio Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die
Studieronden haben in jedem Halbjahr gebührenpflichtige
Vorlesungen oder Übungen zu belegen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den .Vorschriften für
die Studierenden* besondere Bestimmungen getroffen.
I») Für Gasthörer.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studiorendo eintreten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Gasthörer auf jederzeitigen Widerruf zage
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über dio Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
nach Massgabo der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt
haben müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht gestattet.
In Beziehung auf dio Benützung der Hörefile ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben.
IV. Unterrichtszeit!,
a) Für Studierende.
Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten;
sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 .0 für Reichsausländer. Dio
Gebühr ermfcssigt sich auf 10 .0 für die Studierenden, die schon an
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten einge
schrieben waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden der
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnlicho Ermässigung gewähren.