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b) Fiir nicht reichsangehörige Deutsche (Ausländsdeutsche) — ins
besondere für Deutsche aus Ländern, dio bis 1919 zuin Deutschen
Krach oder zu der früheren Österreichisch-ungarischen Monarchie
gehörten — werden, wenn sio als solche vermöge ihrer Ab
stammung und fortdauernden Zugehörigkeit zum deutschen Volks
stamm nach Vorlage entsprechender Ausweise (Gebürte- und
Heimatschein, Schul- und Keife-, Führnngs- und konsularische
Zeugnisse usw.) bei der Aufnahme in den Verband der Hoch-
schulo anerkannt werden können, die Gebühren bis auf die für
Reichsangehörige geltenden Betrüge herabgesetzt; auch kann
ihnen der Verwaltungskostenbeitrag erlassen werden.
c) Angehörige von Staaten mit einer für Deutschland ungünstigen
Valuta haben die für Ausländer geltenden Gebühren und Unter
richtegelder mit einem dem jeweiligen Stand der Valuta ent
sprechenden Zuschlag zu entrichten. Dio näheren Bestimmungen
hierüber können von der Kanzlei der Hochschule bezogen werden.
I. Einschreibgebühr für Studierende.
1. Erstmals auf die Technische Hochschule kora-
mendo Studierende 15.«
2. Studierende, die schon an anderen deutschen
Technischen Hochschulen oder Universitäten
eingeschrieben waren, sofern diese Hochschulen
den früheren Studierenden der hiesigen Tech
nischen Hochschule eine ähnliche Ermäßigung
gewähren 10.Ä
3. Studierende, dio schon früher an der hiesigen
Technischen Hochschule aufgenommen waren bJl
4. Sondergebühr bei verspäteter Anmeldung . . 5.«
Anslinder
30.«
20.«
1OJC
10.«
II. Unterrichtsgcld*).
1. Für Vorlesungen und Übungen (einschließlich
derjenigen der Privatdozenten) für die Semester
wochenstunde 8 .« wie neben.
Bei Vorträgen wird die volle programmäßige Stundenzahl be
rechnet.
•) Kriegsteilnehmer, die mindestens 4 Semester durch Kriegsdienst verloren
haben, sind von der im Frühjahr 1020 eingelretonen Erhöhung des Unter-
richtsgolda befreit und haben nur die im Winterhalbjahr 1!' 10/20 in Geltung
gewesenen Sätze zu entrichten.
11
Reich«-
dcul*cl»e
120.«
AuüUodcr
96.«
176.«
Für die Erhebung des Unterrichtegelds von übungsstunden gilt
folgendes:
Bei Unterrichtsfächern mit 4 und weniger Wochenstunden ist
die studienpinnmäßige Stundenzahl zu belegen, bei Fächern mit
mehr als 4 Wochenstunden werden mindestens 4 Stunden ange
rechnet, auch wenn weniger Stunden belegt werden.
Abweichend hievon sind zu entrichten:
2. Bei den chemischen Übungen einschließlich
des Institutsnnteils bis zu 12 Wochenstunden
(Halbprnktikum) 64.«
über 12 Wochenstunden (Vollpraktikum)’. .
Gasthörer haben das l^faehe der Sätze
unter 2. zu entrichten.
3. Hei den Anleitungen zu wissenschaftlichen
Arbeiten in Zoologie, Botanik, Mineralogie
und Geologie
für da* halbtägige Praktikum ....
für das ganztägige Praktikum ....
4. Bei den Leibesübungen (Turnen) für die
Wochenstunde
Ein Semester kann nur dann als Studiensemester augerechnet
werden, wenn mindestens 4 Vorlesungs- oder Übungsstunden belegt
worden sind. Eine Rückerstattung der bezahlten Unterrichts- und
sonstigen Gelder kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt
nicht beansprucht werden.
80 n ' bi °
2 JC wie neben
III. Ersatzgelclcr.
1.
Übungen zur praktischen Geometrie für Bau
Reich*-
deuUcho
Aualttnder
ingenieure :
a) zweistündige Übung im Winterhalbjahr .
4.«
8.«
b) vier- b/.w. fünfstündige Übung im Sommer
12.«
20.«
c) Übungen a) und b) zusammen .....
16.«
25.«
2.
Physikalische oder elektrotechnische Übungen:
für 1 Wochenstunde
2 Jt
3.«
im ganzen jedoch nicht unter ....
20.«
30 Jl
3.
Praktikum bei den Chemischen Laboratorien:
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) . .
2 bJl
50.«
über 12 Stunden (Vollpraktikuni) . .
40 J(
80.«
4.
Botanisch- oder zoologisch - mikroskopische
Übungen:
für 1 Wochenstunde
2,50.«
4.«