Die Untersuchung muß erfolgt sein:
im Sommersemester bis 15. Juni,
im Wintersemester bis 15. Januar.
Wer sich bis zu diesem Termin nicht von einem der durch Anschlag am
schwarzen Brett bekanntgegebenen Ärzte untersuchen ließ, muß für die
Kosten der Untersuchung selbst aufkommen.
Die Untersuchung erfolgt erst nach der Einschreibung und nach Erhalt
des Ausweises, ın dem das Datum der Untersuchung vom Arzt vermerkt wird.
Die ausgefüllten Untersuchungsformulare werden vom Arzt an die
Krankenkasse eingesandt und vertraulich behandelt.
Jeder nicht oder nur beschränkt Sporttaugliche erhält vom Arzt eine dies-
bezügliche Bescheinigung, auf Grund deren er vom pflichtmäßigen Hoch-
schulsport ganz oder teilweise befreit wird.
Bei dem Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses haben die
Kandidaten den Nachweis zu erbringen, daß sie mindestens während
2 Studienhalbjahren an den Leibesübungen teilgenommen haben oder hiervon
befreit wurden.
Alles Nähere wird durch Anschlag am schwarzen Brett bekanntgegeben.
1. Ordentliche Studierende.
Wer als ordentlicher Studierender eintreten will, hat den Nachweis
der erforderlichen Vorbildung durch das Reifezeugnis einer deutschen aus-
gebauten höheren Schule oder ein sonstiges ihm durch besondere Verfügung
des Kultministeriums allgemein oder für ein bestimmtes Fachstudium
gleichgestelltes Zeugnis*) zu erbringen.
c Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordentlicher
NE aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt,
as als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen an-
erkannt ist und im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Techni-
schen Hochschule oder an einer Universität als ordentlicher Studierender
berechtigt.
Te Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
und Elektrotechnik‘ ist überdies der Nachweis einer mindestens sechs-
*) Bis auf weiteres sind gleich 1 1 i
gleichgestellt: a) die Reifezeugnisse der früh Industrie-
len Sen der Gewerbeakademie in Chemnitz; b) ds Zeuen der Volksschul-
BEIN ung zusammen mit dem Zeugnis der Ergänzungsprüfung, vgl. Verfügung
% ul MT über die Zulassung der Volksschullehrer 4) zum Studium an
n württ. ochschulen vom 20. Aprıl 1927, ABI. Nr. 3, S. 23/24; c) das Ergän-
ER der früheren Fachschüler von Württemberg, Preußen, Bayern, Baden,
ALS g raunschweig; vgl. Verfügung des Kultministeriums vom 20. April 1922
N Di NS Januar 1327 und 22. Dezember 1928 Nr. 16957. ;
ar —5 dıeser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die Dienstprü
ür die unteren und mittleren Klassen höherer Midchenschulen Anit Erlole En
haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom 22. Juni 1920, Amtsblatt S. 119).
monatigen Werkstattätigkeit zu erbringen, wogegen das für die Haupt-
prüfungen vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die
Studienzeit fallen kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens
einjährige Werkstattpraxis nachzuweisen.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe
unter D 5. .
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der
erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung einer
mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen Reichs
verlangt.
Die Diplomprüfungsordnung für Architekten fordert für die Vor-
prüfung eine sechsmonatige praktische Tätigkeit, wovon mindestens 5 Monate
vor dem Beginn des Studiums abzulegen sind. Die praktische Tätigkeit soll
nicht auf einem Architekturbüro, sondern auf dem Bauplatz und in Werk-
stätten ausgeübt werden.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe
unter D 2.
Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für Bau-
Ingenieure ist der Nachweis einer mindestens fünfmonatigen praktischen
Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Einschreibung
ausgeübt wird. Ein Merkblatt des deutschen Betonvereins mit Richtlinien
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit, sowie Anmeldungsvordrucke
für Praktikantenstellen sind auf dem Sekretariat der Hochschule erhältlich.
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs wird die vom
Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und von der Deutschen
Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausgegebene Schrift „Die Ausbildung
für den Beruf des akademischen Bauingenieurs‘“ (VDI-Verlag, G. m. b. H.,
Berlin SW 19, 1925) empfohlen.
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermessungsfach ist der
Nachweis einer 1jährigen Beschäftigung bei Vermessungsarbeiten erforder-
lich, wovon eine wenigstens jährige Beschäftigung dem Hochschulstudium
vorangehen muß.
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Vermessungsfach ist
an die Bedingung geknüpft, daß dem eigentlichen Fachstudium an der Tech-
nischen Hochschule eine mindestens jährige Beschäftigung bei Kataster-
vermessungsarbeiten ın Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsord-
nung für das höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt
für Württemberg Nr. 11).
Nach der Prüfungsordnung vom 9. März 1921 kann das Studium
der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden, durch
welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird, Das mit dieser Diplom-