Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1930/31 (1930)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. Botanisch-wissenschaftliche Arbeiten 
    
    
  
  
      
halbtägiges Praktikum 18 RM. 
ganztägiges Praktikum Hm 
9. Zoologisches Praktikum, 
halbtägig - BB. 
Erkner 2 
10. Mineralogisch-geologische Übungen +. Um 
11. Mineralogische Übungen für Chemiker -...-.- 1 
12. Anleitung zu wirsenschaftlichen Arbeiten in Geologie und Mineralogie, 
halbtägig + 3 
nZtägig ee e0r 6 
13. Übungen im Bestimmen von Mineralien... - tim 
14. Übungen in der Materialprüfungsanstalt und im 5 Ingenieuleberntorum, 
3 oder 6 Wochenstunden - - 24400 22,5 oder 45 u 
   
Hör gomtägigs Übungen während 10 Tagen: 
15. Aktzeichnen 
Modellieren, 
Freihandzeichnen 
16. Benützung der photographischen Dunkelkammer und ihrer er Einrichtung 
17. Übungen im Psychotechnischen Laboratorium -.. 
18. Übungen im Laboratorium für betriebswissenschaf 
19. Einführung in den Maschinenbau . 
20. Übungen im Laboratorium für Luft-und Krafıfahrwesen .. 
21. Sonstige Übungen, Kurse u. del. mit. denen ein Sachverbrauch zu 
Lasten der Hochschule oder eines Instituts oder die Benützung von 
Institutsbüchereien, Sammlungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten, 
Geräten, Vordrucken oder sonstigen Unterrichtsmitteln durch die 
Sue und Praktikanten stattfindet, 
  
  
  
     
  
    
Deere BB 
Talbtägig oder wöchentlich 4 oder mehr Stunden... 12% 
kürzer, für jede Semesterwochenstunde see Sm 
V. Krankenkasse, Unfallversicherung und Sportgebühr, 
Der Beitrag zur akademischen Krankenkasse und für Unfallversicherung sowie die 
Sportgebühr und die Beiträge an die Studentenschaft werden besonders festgesetzt. 
VI. Zeugnisgebühren, 
Für die Ausstellung von Zeugnissen werden folgende Gebühren erhoben: 
1. Einfaches Einschreib- (Anwesenheits-) oder Sittenzeugnis, Studien- 
bescheinigung (ohne Angabe der Vorlesung), je 
2. Besuchsbescheinigung für Gasthörer +..... 
3. Auszug aus der Halbjahrszeugnisliste - 
  
  
   
bei mehr als 8 Halbiahren 
7 
5. Abgangsbescheinigung (ohne Angabe der Vorlesungen)... 3RM. 
$ Zesarinr nun den Akten, je nach Limfang und Bedsutung ......ı 5-80 
7. Doppel der Ausweiskarte ++-..:...- . 
8. Preis- und Belobungsciplom. 5 
'9, Weitere Fertigung oder Abschrift eines der vorgenannten Zeugnisse" 1,5—30 
VIL Prüfungs- und Promotionsgebühren, 
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren betragen (neben der Sportel für das 
Zeugnis, Tar. Nr. 56 II, zur Stantskasse): 
  
     
  
    
1. Bei den Diplomprüfungen 
für jede mündliche Prüfung und für jeden halben Tag schriftlicher 
Prüfung je ++ . 5RM. 
für die Entwurlprüfun der Mischineningenieure „0. 
für die Diplomarbeit . ®. 
    
wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein Zuschlag von 
50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten. 
Bei selbstverschuldeter Überschreitung der Zahlungszeit werden die 
betreffenden Prüfungsmeldungen für ungültig erklärt. Die Meldung 
kann in den betreffenden Fächern zur gleichen Prüfungszeit nicht wieder- 
holt werden. 
2. Bei der Doktor-Ingenieur-Promotion -..... 20 
"Bei Zurückweirung der Abhandhung ist die Hälfte, bei Nichibestehen 
der mündlichen Prüfung sind drei Viertel der Promotionsgebühr zu 
entrichten, 
VIIL. Sonstige Gebühren, 
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung 
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen........ 1—10 RM. 
2, Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat 
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschul- 
Kasse zu entrichten, 
  
  
  
  
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be- 
stimmten Frist an das Kassenamt cinzubezahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs- 
verspätung ist ein Zuschlag von 10% zu entrichten. 
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die 
beim Hausinspektor erhältlich ist. 
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergischen Hoch- 
‚schule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen, 
Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts und Ersatz- 
(Seminar-)gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren u. Leistungen sind sie befreit. 
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium, 
welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen 
der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder 
Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten. 
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