Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1933/34 (1933)

9. Zoologisches Praktikum, 
halbtägig BEAT HRRRRE RER A U 18 RM. 
A 27 
10. Mineralogisch-geologische Übungen +... rettete TE 1 
11. Mineralogische Übungen für Chemiker 200er I 
12. Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten in Geologie und Mineralogie, 
halbtägig N U 3 
ganztägig VERA RTENRENE Be 6 
13. Übungen im Bestimmen von Mineralien... re NE 1 
14. Übungen in der Materialprüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium, 
3 oder 6 Wochenstunden -................ 1... 22,5 oder 45 
für ganztägige Übungen während 10 Tagen 45 
15. Aktzeichnen 
Modellieren 
Laboratorium este 
17. Übungen im Laboratorium für betriebswissenschaftliche Versuche.... 6, 
18. Einführung in den Maschinenbau... ....... 000 15, 
19. Übungen im Laboratorium für Wasserkraftmaschinen, Kreiselpumpen 
und Hydraulik 
für Kraftfahrwesen u. Fahrzeugmotoren 27 
21. Sonstige Übungen, Kurse u. dgl., mit denen ein Sachverbrauch zu 
Lasten der Hochschule oder eines Instituts oder die Benützung von 
Institutsbüchereien, Sammlungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten, 
Geräten, Vordrucken oder sonstigen Unterrichtsmitteln durch die 
Studierenden und Praktikanten stattfindet, 
ganztägig 18 
halbtägig oder wöchentlich 4 oder mehr Stunden‘... . 1.04... 1 12 
kürzer, für jede Semesterwochenstunde ................ 11111" 3 
V. Krankenkasse, Unfallversicherung und Sportgebühr. 
Der Beitrag zur akademischen Kra 
L ) nkenkasse und für Unfallversicherung sowie die 
Sportgebühr und die Beiträge an di 
e Studentenschaft werden besonders festgesetzt. 
VI. Zeugnisgebühren, 
Für die Ausstellung von Zeugnissen werden folgende Gebühren erhoben: 
1. Einfaches Sittenzeugnis ohne Angabe der Vorlesungen ......1..1i 1,5 RM. 
la.Einschreib-(Anwesenheits-, Studien-)bescheinigung ohne Angabe der 
Vorlesungen 
wenn die Bescheinigung für Beihilfe-, Nachlaßgesuche od. dgl. nach- 
gesucht und auf einem Vordruck erteilt wird, den der Studierende 
von der betreffenden Behörde erhalten und selbst ausgefüllt hat.. 0. 
2. Besuchsbescheinigung für Gasthörer 1— 
0,5 
3. Auszug aus der Halbjahrszeugnisliste ................... 3 
16 
  
4. Studien- u. Sittenzeugnis od. Abgangszeugnis (m. Angabe d. Vorlesungen) 
bei 1—4 Halbjahren +2 5 RM. 
bei 58 Halbjahren ++. 70 
bei mehr als 8 Halbjahren .............. Se 10 
5. Abgangsbescheinigung (ohne Angabe der Vorlesungen)............... 3 
6. Zeugnisse aus den Akten, je nach Umfang und Bedeutung ........ 1,5—30 
7. Doppel der Ausweiskarte 00 3 
8. Preis- und Belobungsdiplom --- ee r rer rear e es Se 0 
9. Weitere Fertigung oder Abschrift eines der vorgenannten Zeugnisse 1,5—30 
VII. Prüfungs- und Promotionsgebühren. 
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren betragen (neben der Gebühr für das 
Zeugnis, Tar. Nr. 31, 2, zur Staatskasse): 
1. Bei den Diplomprüfungen ) 
für jede mündliche Prüfung und für jeden halben Tag schriftlicher 
Prüfung je 2440er FREE CE NL ... 
für die Entwurfprüfung der Maschineningenieure ............... vs 
für die Diplomarbeit rer vr. 
Bei wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein Zuschlag von 
50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten. ı 
Bei selbstverschuldeter Überschreitung der Zahlungszeit werden die 
betreffenden Prüfungsmeldungen für ungültig erklärt. Die Meldung 
kann in den betreffenden Fächern zur gleichen Prüfungszeit nicht wieder- 
holt werden. 
2. Bei der Doktor-Ingenieur-Promotion ....... Pe ewat ante we . 
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei Nichtbestehen 
der mündlichen Prüfung sind drei Viertel der Promotionsgebühr zu 
entrichten. 
VII. Sonstige Gebühren. 
I. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung 
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen....... . 1—10 RM. 
2. Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat 
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschul- 
kasse zu entrichten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1, Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be- 
stimmten Frist an das Kassenamt einzuzahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs- 
verspätung ist ein Zuschlag von 10% zu entrichten. 
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die 
beim Hausinspektor erhältlich ist. 
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergischen Hoch- 
schule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen, 
Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts- und Ersatz- 
(Seminar-)gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren u. Leistungen sind sie befreit. 
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