9. Zoologisches Praktikum,
halbtägig BEAT HRRRRE RER A U 18 RM.
A 27
10. Mineralogisch-geologische Übungen +... rettete TE 1
11. Mineralogische Übungen für Chemiker 200er I
12. Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten in Geologie und Mineralogie,
halbtägig N U 3
ganztägig VERA RTENRENE Be 6
13. Übungen im Bestimmen von Mineralien... re NE 1
14. Übungen in der Materialprüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium,
3 oder 6 Wochenstunden -................ 1... 22,5 oder 45
für ganztägige Übungen während 10 Tagen 45
15. Aktzeichnen
Modellieren
Laboratorium este
17. Übungen im Laboratorium für betriebswissenschaftliche Versuche.... 6,
18. Einführung in den Maschinenbau... ....... 000 15,
19. Übungen im Laboratorium für Wasserkraftmaschinen, Kreiselpumpen
und Hydraulik
für Kraftfahrwesen u. Fahrzeugmotoren 27
21. Sonstige Übungen, Kurse u. dgl., mit denen ein Sachverbrauch zu
Lasten der Hochschule oder eines Instituts oder die Benützung von
Institutsbüchereien, Sammlungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten,
Geräten, Vordrucken oder sonstigen Unterrichtsmitteln durch die
Studierenden und Praktikanten stattfindet,
ganztägig 18
halbtägig oder wöchentlich 4 oder mehr Stunden‘... . 1.04... 1 12
kürzer, für jede Semesterwochenstunde ................ 11111" 3
V. Krankenkasse, Unfallversicherung und Sportgebühr.
Der Beitrag zur akademischen Kra
L ) nkenkasse und für Unfallversicherung sowie die
Sportgebühr und die Beiträge an di
e Studentenschaft werden besonders festgesetzt.
VI. Zeugnisgebühren,
Für die Ausstellung von Zeugnissen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Einfaches Sittenzeugnis ohne Angabe der Vorlesungen ......1..1i 1,5 RM.
la.Einschreib-(Anwesenheits-, Studien-)bescheinigung ohne Angabe der
Vorlesungen
wenn die Bescheinigung für Beihilfe-, Nachlaßgesuche od. dgl. nach-
gesucht und auf einem Vordruck erteilt wird, den der Studierende
von der betreffenden Behörde erhalten und selbst ausgefüllt hat.. 0.
2. Besuchsbescheinigung für Gasthörer 1—
0,5
3. Auszug aus der Halbjahrszeugnisliste ................... 3
16
4. Studien- u. Sittenzeugnis od. Abgangszeugnis (m. Angabe d. Vorlesungen)
bei 1—4 Halbjahren +2 5 RM.
bei 58 Halbjahren ++. 70
bei mehr als 8 Halbjahren .............. Se 10
5. Abgangsbescheinigung (ohne Angabe der Vorlesungen)............... 3
6. Zeugnisse aus den Akten, je nach Umfang und Bedeutung ........ 1,5—30
7. Doppel der Ausweiskarte 00 3
8. Preis- und Belobungsdiplom --- ee r rer rear e es Se 0
9. Weitere Fertigung oder Abschrift eines der vorgenannten Zeugnisse 1,5—30
VII. Prüfungs- und Promotionsgebühren.
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren betragen (neben der Gebühr für das
Zeugnis, Tar. Nr. 31, 2, zur Staatskasse):
1. Bei den Diplomprüfungen )
für jede mündliche Prüfung und für jeden halben Tag schriftlicher
Prüfung je 2440er FREE CE NL ...
für die Entwurfprüfung der Maschineningenieure ............... vs
für die Diplomarbeit rer vr.
Bei wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein Zuschlag von
50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten. ı
Bei selbstverschuldeter Überschreitung der Zahlungszeit werden die
betreffenden Prüfungsmeldungen für ungültig erklärt. Die Meldung
kann in den betreffenden Fächern zur gleichen Prüfungszeit nicht wieder-
holt werden.
2. Bei der Doktor-Ingenieur-Promotion ....... Pe ewat ante we .
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei Nichtbestehen
der mündlichen Prüfung sind drei Viertel der Promotionsgebühr zu
entrichten.
VII. Sonstige Gebühren.
I. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen....... . 1—10 RM.
2. Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschul-
kasse zu entrichten.
Allgemeine Bestimmungen.
1, Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be-
stimmten Frist an das Kassenamt einzuzahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs-
verspätung ist ein Zuschlag von 10% zu entrichten.
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die
beim Hausinspektor erhältlich ist.
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergischen Hoch-
schule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen,
Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts- und Ersatz-
(Seminar-)gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren u. Leistungen sind sie befreit.
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