Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1933/34 (1933)

  
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium, 
welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen 
der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder 
Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten. 
V. Prüfungen und Zeugnisse. 
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats solchen 
ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, die sich um eine 
Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Stipendium u. a., bewerben 
wollen. Sie werden nur für die Fächer erteilt, die der Antragsteller be- 
legt hat. 
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen wer- 
den an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Archi- 
tekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten), Maschinen- 
ingenieure, Elektroingenieure, Chemiker, Physiker und Mathematiker. 
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen Hochschule 
Stuttgart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden. 
Zu den Diplom-Vor- und -Haupt- bzw. Teilprüfungen werden nur 
ordentliche Studierende zugelassen. 
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, 
Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und Chemie abgelegten 
Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und Mathematik erteilt die 
Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs. 
Zwischen den zuständigen württembergischen und preußischen Mini- 
sterien ist die gegenseitige Anerkennung der Diplomprüfungen für die 
Ausbildung und Staatsprüfung im höheren Baudienst vereinbart worden. 
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt, 
können von dem Hausinspektor bezogen werden. 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfung für Apotheker; 
bb) % „ Nahrungsmittelchemiker; 
€) ” „das realistische Lehramt. 
d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im Bau- 
ingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach wird nach der 
Verordnung vom 11. April und 10. August 1925 (Reg.Blatt S. 54 und 209 
u. ff.) nachgewiesen 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hoch- 
schule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
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2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung. 
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeichneten 
drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die Diplom- 
prüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur oder als Elektro- 
ingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart abgelegt haben und 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der 
Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Be- 
stimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von 
der Hochschule. 
VI. Doktor-Promotion. 
Der Technischen Hochschule ist das Recht verliehen, auf Grund einer 
besonderen Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs und eines 
Doktors der technischen Wissenschaften zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würden enthält die Promotions- 
ordnung, welche vom Hausinspektor zu beziehen ist. 
VII. Akademische Preise. 
Sämtliche Abteilungen stellen jährlich Preisaufgaben. Außer den Preisen 
werden öffentliche Belobungen erteilt, worüber das Nähere in den Bestim- 
mungen über die akademischen Preise enthalten ist. 
 
	        

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