Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme in die Hochschule
werden entgegengenommen :
für das Sommerhalbjahr vom 24. April an,
für das Winterhalbjahr vom 16. Oktober an.
Einschreibungen finden für das Sommerhalbjahr nach dem 20. Mai,
für das Winterhalbjahr nach dem 11. November nicht mehr statt, wenn
nicht triftige Gründe geltend gemacht werden können.
Die Vorlesungen beginnen:
im Sommerhalbjahr am 1. Mai,
im Winterhalbjahr am 24. Oktober.
Ferien finden statt:
zu Pfingsten +... .--...00 00007000 vom 3. Juni bis 11. Juni
am Schlusse des Sommerhalbjahrs . vom I. August bis 15. Okt.
zu Weihnachten... .......000 004 vom 16. Dez. bis 7. Januar
und am Schlusse des Studienjahrs . vom 16. März bis zum Be-
ginn des neuen Studienjahrs
Vorlesungs- und übungsfrei bleiben die bürgerlichen Feiertage sowie der
18. Januar als Gedenktag der Gründung des Deutschen Reichs.
Bürgerliche Feiertage sind: Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag,
Ostermontag, Himmelfahrtsfest, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Peter und
Paul, Mariä Himmelfahrt, Christfest und Stephanstag.
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Il. Aufnahmebestimmungen.
_ Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als ordent-
liche oder außerordentliche Studierende aufgenommen. Zu einzelnen
Vorlesungen werden auch Gasthörer zugelassen.
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Im einzelnen ist folgendes bestimmt:
a) Für Studierende.
Sämtliche Studierende, auch die an der hiesigen Hochschule bereits ein-
geschriebenen, haben sich zu Beginn jeden Semesters persönlich auf dem
Sekretariat zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme anzumelden, und zwar
regelmäßig am Anfang des Halbjahrs innerhalb der für die Einschreibungen
vorgeschriebenen Zeit.
Die Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung,
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters,
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein Zeugnis
der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende im unmittelbar
vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht besucht hat, durch ein Zeugnis
der Polizeibehörde seines letzten Aufenthaltsortes zu erbringen.
Die vorgelegten Zeugnisse und Urkunden verbleiben bis zum Abgang des
Studierenden bei dem Rektorat.
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen:
1. Personen, gegen deren sittliche Führung Bedenken bestehen;
2. Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt;
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind;
4. im Dienst befindliche Reichs-, Staats- und Gemeindebeamte, Geistliche
und Offiziere.
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den Beruf
vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die schriftliche Ge-
nehmigung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; auch im Besuch der
Übungen findet eine Beschränkung nur insoweit statt, als dies durch die
Rücksicht auf die Erhaltung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist.
Die Studierenden haben in jedem Halbjahr mindestens vier gebühren-
pflichtige Vorlesungs- oder Übungsstunden zu belegen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den „Vorschriften für
die Studierenden‘‘ besondere Bestimmungen getroffen.
Über die Lebens- und Studienverhältnisse in den deutschen Hochschul-
städten gibt der vom Wohnungsamt der deutschen Studentenschaft (Mün-
ster, Universität) herausgegebene Hochschulführer eingehende Aus-
kunft. Über die Stuttgarter Verhältnisse im besonderen siehe unter VIII.
Ärztliche Untersuchung und Leibesübungen.
Jeder neueintretende Studierende hat sich einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen. Den Studierenden, die sich der vorgeschriebenen Unter-
suchung nicht unterziehen, werden bis zur Nachholung der Untersuchung
die hinterlegten Ausweispapiere nicht ausgehändigt und die Ausweiskarte
für das nächste Halbjahr nicht ausgestellt.
Für die Durchführung der Untersuchung, die auf Kosten des Vereins
Stuttgarter Studentenhilfe erfolgt, ist vom Rektorat folgende Regelung ge-
troffen worden: