Die Untersuchung muß erfolgt sein:
im Sommersemester bis 15. Juni,
im Wintersemester bis 15. Januar.
Wer sich bis zu diesem Termin nicht von einem der durch Anschlag am
Schwarzen Brett bekanntgegebenen Ärzte untersuchen ließ, muß für die
Kosten der Untersuchung selbst aufkommen.
Die Untersuchung erfolgt erst nach der Einschreibung und nach Erhalt
des Ausweises, in dem das Datum der Untersuchung vom Arzt vermerkt wird.
Die ausgefüllten Untersuchungsformulare werden vom Arzt an die
Krankenkasse eingesandt und vertraulich behandelt.
Jeder nicht oder nur beschränkt Sporttaugliche erhält vom Arzt eine dies-
bezügliche Bescheinigung, auf Grund deren er vom pflichtmäßigen Hoch-
schulsport ganz oder teilweise befreit wird.
Bei dem Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses haben die
Kandidaten den Nachweis zu erbringen, daß sie mindestens während
2 Studienhalbjahren an den Leibesübungenteilgenommen haben oder hiervon
befreit wurden.
Alles Nähere wird durch Anschlag am Schwarzen Brett bekanntgegeben.
1. Ordentliche Studierende.
Wer als ordentlicher Studierender eintreten will, hat den Nachweis
der erforderlichen Vorbildung durch das Reifezeugnis "einer deutschen aus-
gebauten höheren Schule oder ein sonstiges ihm durch besondere Verfügung
des Kultministeriums allgemein oder für ein bestimmtes F. achstudium
gleichgestelltes Zeugnis*) zu erbringen.
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordentlicher
Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt,
das als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen an-
erkannt ist und im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Techni-
schen Hochschule oder an einer Universität als ordentlicher Studierender
berechtigt.
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: a) die Reifezeugnisse der früheren Industrie-
schulen und der Staatl. Akademie für Technik in Chemnitz; b) das Zeugnis der
1. Volksschuldienstprüfung zusammen mit dem Zeugnis der Ergänzungsprüfung,
vgl. Verfügung des Kultministeriums über die Zulassung der Volksschullehrer +)
zum Studium an den württ. Hochschulen vom 20. April 1927, ABl. Nr. 3, S. 23/24;
c) die Zeugnisse über die Ablegung der Ergänzungsprüfung durch frühere Schüler
höherer Fachschulen in Württemberg, Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen
und Braunschweig; vgl. Verfügung des Württ. Kultministeriuums vom 20. April 1922,
Nr. 5747, ABl, S. 139 und Verordnung vom 1. März 1929, Nr. 2596, ABl. S. 51;
d) die Bescheinigung des Kultministeriums über die Zulassung zum Hochschul-
studium ohne Reifezeugnis auf Grund der Verordnung vom 15. April 1929, Nr. 4406.
1) Die 88 1—3 dieser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die Dienstprüfung
ür die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen mit Erfolg abgelegt
haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom. 22. Juni 1920, Amtsblatt S. 119).
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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
und Elektrotechnik ist überdies der Nachweis einer mindestens sechs-
monatigen Werkstattätigkeit zu erbringen, wogegen das für die Haupt-
prüfungen vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die
Studienzeit fallen kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens
einjährige Werkstattpraxis nachzuweisen.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe
unter D 5 (Seite 99 u. ff.).
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der
erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung einer min-
destens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen Reichs verlangt.
Die Diplomprüfungsordnung für Architekten fordert für die Vor-
prüfung eine sechsmonatige praktische Tätigkeit, wovon mindestens 5 Monate
vor dem Beginn des Studiums abzulegen sind. Die praktische Tätigkeit soll
nicht auf einem Architekturbüro, sondern auf dem Bauplatz und in Werk-
stätten ausgeübt werden.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe
unter D 2 (Seite 83).
Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für Bau-
ingenieure ist der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen praktischen
Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Einschreibung
ausgeübt wird. Ein Merkblatt der Bauingenieur-Abteilung mit Richtlinien
für die Ableistung der praktischen Tätigkeit und für die Führung des Ar-
beitsverzeichnisses kann vom Sekretariat der Hochschule bezogen werden.
Näheres siehe unter D3 (Seite 86).
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs wird die vom
Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und von der Deutschen
Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausgegebene Schrift „Die Ausbildung
für den Beruf des akademischen Bauingenieurs‘“ (VDI-Verlag, G. m. b. H.,
Berlin SW 19, 1925) empfohlen.
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermessungsfach ist der
Nachweis einer 1jährigen Beschäftigung bei Vermessungsarbeiten erforder-
lich, wovon eine wenigstens %jährige Beschäftigung dem Hochschulstudium
vorangehen muß.
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Vermessungsfach ist
an die Bedingung geknüpft, daß dem eigentlichen Fachstudium an der Tech-
nischen Hochschule eine mindestens Y%jährige Beschäftigung bei Kataster-
vermessungsarbeiten in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsord-
nung für das höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt
für Württemberg Nr. 11).