Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1933/34 (1933)

Die Untersuchung muß erfolgt sein: 
im Sommersemester bis 15. Juni, 
im Wintersemester bis 15. Januar. 
Wer sich bis zu diesem Termin nicht von einem der durch Anschlag am 
Schwarzen Brett bekanntgegebenen Ärzte untersuchen ließ, muß für die 
Kosten der Untersuchung selbst aufkommen. 
Die Untersuchung erfolgt erst nach der Einschreibung und nach Erhalt 
des Ausweises, in dem das Datum der Untersuchung vom Arzt vermerkt wird. 
Die ausgefüllten Untersuchungsformulare werden vom Arzt an die 
Krankenkasse eingesandt und vertraulich behandelt. 
Jeder nicht oder nur beschränkt Sporttaugliche erhält vom Arzt eine dies- 
bezügliche Bescheinigung, auf Grund deren er vom pflichtmäßigen Hoch- 
schulsport ganz oder teilweise befreit wird. 
Bei dem Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses haben die 
Kandidaten den Nachweis zu erbringen, daß sie mindestens während 
2 Studienhalbjahren an den Leibesübungenteilgenommen haben oder hiervon 
befreit wurden. 
Alles Nähere wird durch Anschlag am Schwarzen Brett bekanntgegeben. 
1. Ordentliche Studierende. 
Wer als ordentlicher Studierender eintreten will, hat den Nachweis 
der erforderlichen Vorbildung durch das Reifezeugnis "einer deutschen aus- 
gebauten höheren Schule oder ein sonstiges ihm durch besondere Verfügung 
des Kultministeriums allgemein oder für ein bestimmtes F. achstudium 
gleichgestelltes Zeugnis*) zu erbringen. 
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordentlicher 
Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt, 
das als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen an- 
erkannt ist und im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Techni- 
schen Hochschule oder an einer Universität als ordentlicher Studierender 
berechtigt. 
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: a) die Reifezeugnisse der früheren Industrie- 
schulen und der Staatl. Akademie für Technik in Chemnitz; b) das Zeugnis der 
1. Volksschuldienstprüfung zusammen mit dem Zeugnis der Ergänzungsprüfung, 
vgl. Verfügung des Kultministeriums über die Zulassung der Volksschullehrer +) 
zum Studium an den württ. Hochschulen vom 20. April 1927, ABl. Nr. 3, S. 23/24; 
c) die Zeugnisse über die Ablegung der Ergänzungsprüfung durch frühere Schüler 
höherer Fachschulen in Württemberg, Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen 
und Braunschweig; vgl. Verfügung des Württ. Kultministeriuums vom 20. April 1922, 
Nr. 5747, ABl, S. 139 und Verordnung vom 1. März 1929, Nr. 2596, ABl. S. 51; 
d) die Bescheinigung des Kultministeriums über die Zulassung zum Hochschul- 
studium ohne Reifezeugnis auf Grund der Verordnung vom 15. April 1929, Nr. 4406. 
1) Die 88 1—3 dieser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die Dienstprüfung 
ür die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen mit Erfolg abgelegt 
haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom. 22. Juni 1920, Amtsblatt S. 119). 
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Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen 
und Elektrotechnik ist überdies der Nachweis einer mindestens sechs- 
monatigen Werkstattätigkeit zu erbringen, wogegen das für die Haupt- 
prüfungen vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die 
Studienzeit fallen kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens 
einjährige Werkstattpraxis nachzuweisen. 
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe 
unter D 5 (Seite 99 u. ff.). 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der 
erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung einer min- 
destens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen Reichs verlangt. 
Die Diplomprüfungsordnung für Architekten fordert für die Vor- 
prüfung eine sechsmonatige praktische Tätigkeit, wovon mindestens 5 Monate 
vor dem Beginn des Studiums abzulegen sind. Die praktische Tätigkeit soll 
nicht auf einem Architekturbüro, sondern auf dem Bauplatz und in Werk- 
stätten ausgeübt werden. 
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen Tätigkeit siehe 
unter D 2 (Seite 83). 
Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für Bau- 
ingenieure ist der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen praktischen 
Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten vor der Einschreibung 
ausgeübt wird. Ein Merkblatt der Bauingenieur-Abteilung mit Richtlinien 
für die Ableistung der praktischen Tätigkeit und für die Führung des Ar- 
beitsverzeichnisses kann vom Sekretariat der Hochschule bezogen werden. 
Näheres siehe unter D3 (Seite 86). 
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs wird die vom 
Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und von der Deutschen 
Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausgegebene Schrift „Die Ausbildung 
für den Beruf des akademischen Bauingenieurs‘“ (VDI-Verlag, G. m. b. H., 
Berlin SW 19, 1925) empfohlen. 
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermessungsfach ist der 
Nachweis einer 1jährigen Beschäftigung bei Vermessungsarbeiten erforder- 
lich, wovon eine wenigstens %jährige Beschäftigung dem Hochschulstudium 
vorangehen muß. 
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Vermessungsfach ist 
an die Bedingung geknüpft, daß dem eigentlichen Fachstudium an der Tech- 
nischen Hochschule eine mindestens Y%jährige Beschäftigung bei Kataster- 
vermessungsarbeiten in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsord- 
nung für das höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt 
für Württemberg Nr. 11). 
 
	        

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