Nach der Prüfungsordnung vom 15. Aprıl 1930 kann das Studium
der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden, durch
welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das mit dieser Diplom-
prüfung verbundene Studium soll zur Ausbildung von Physikern führen,
welche später hauptsächlich in den Versuchslaboratorien der technischen
Industrie Beschäftigung finden wollen. Eine Spezialisierung auf ein Spezial-
fach soll in diesem Studium ım allgemeinen nicht oder höchstens ganz gegen
Schluß des Studiums ins Auge gefaßt werden. Es sollen vielmehr die Kennt-
nisse des ganzen Gebiets der streng wissenschaftlichen experimentellen und
theoretischen Physik erlangt werden. Daneben wird eine Beschäftigung mit
den Grundlagen der technischen Wissenschaften so weit verlangt, daß die
Fragen der praktischen Verwertung physikalischer Erkenntnisse später mit
technischem Verständnis behandelt werden können.
Der Studiengang ist in den ersten Semestern ähnlich dem.der Elektro-
technik. Eine halbjährige Werkstattätigkeit soll dem Studium vorangehen.
Über Einzelheiten gibt Professor Regener im Physikalischen Institut Rat
und Auskunft. Vgl. auch Seite 81 des Programms.
Diplom-Ingenieure der Physik können auch den Dr.-Ing. in Physik er-
werben. Vgl. die Promotionsordnung vom 30. Mai 1930.
Wegen der Meldung zum Studium für das höhere Lehramt vor Beginn
des Studiums s. die Verordnung des Kultministeriuums vom 20. Dez. 1930
(Min. A. Bl. S. 254).
2. Außerordentliche Studierende.
Als außerordentliche Studierende können Personen aufgenommen
werden, die Zeugnisse der vorgenannten Art nicht besitzen, aber mindestens
die 6. Klasse einer deutschen höheren Schule mit Erfolg besucht, oder eine
deutsche staatliche Dienstprüfung für den Volksschuldienst oder für den
Dienst an höheren Mädchenschulen erstanden haben*).
Zur Aufnahme in die Abteilung für Architektur, die zunächst probeweise
auf ein Semester erfolgt, wird überdies eine mindestens 3jährige Hand-
werker- oder Büropraxis verlangt. Die weitere Zulassung wird von den
Leistungen abhängig gemacht. Die Entscheidung hierüber trifft die Ab-
teilung. Die außerordentlichen Studierenden haben sich jeweils zu Ende des
Semesters wegen weiterer Zulassung bei dem Abteilungsvorstand zu melden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen und
Elektrotechnik ist außer der im ersten Absatz näher bezeichneten Vorbildung
der Nachweis einer 3jährigen vollwertigen Werkstattpraxis und einer
1jährigen Büropraxis oder einer mindestens 2jährigen vollwertigen Werk-
stattpraxis und des erfolgreich abgeschlossenen Besuchs einer staatlichen
höheren Maschinenbauschule bzw. einer gleichwertigen Anstalt erforderlich,
Vollwertig ist die Werkstattpraxis nur dann, wenn sie den unter
*) Wegen der Zulassung als ordentliche Studierende nach Erstehung einer
Ergänzungsprüfung siehe die Fußnote S. 8,
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stattätigkeit der ordentlichen Studierenden sinngemäß entspricht und für
3 bzw. 2 Jahre nachgewiesen wird. Über die Vollwertigkeit entscheidet die
Abteilung für Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik. ;
Bei außerordentlichen Studierenden des Maschineningenieurwesens und
der Elektrotechnik, die zur Aufnahme als ordentliche Studierende nach-
träglich die Reifeprüfung ablegen, werden die vor die Ablegung dieser Prü-
fung fallenden Studiensemester bei der späteren Umschreibung nicht an-
gerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. I u. 2) gelten auch für diejenigen
Studierenden, welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische
Hochschule übergehen. Bei dem Übertritt ist außerdem das Abgangszeugnis
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Über die Ausbildung der Gewerbelehrer ist das Nähere aus dem
Studienplan S. 113 des Programms zu ersehen. Weitere Auskunft erteilt die
Ministerialabteilung für die Fachschulen.
Bis auf weiteres fallen die Vorlesungen und Übungen für Gewerbelehrer aus.
Bestimmungen über das Studium von Ausländern.
1. Ausländer werden zugelassen, soweit dadurch die berechtigten An-
sprüche deutscher Studierender und sonstige deutsche Interessen nicht
verletzt werden.
Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein Heimat-
staat Gegenseitigkeit gewährt, d. h. daß in ihm die deutschen Reifezeugnisse
in gleichem Umfang wie die entsprechenden inländischen Zeugnisse als aus-
reichender Nachweis der schulwissenschaftlichen Vorbildung für die Zu-
lassung zu seinen Hochschulen uneingeschränkt anerkannt und demgemäß
Deutsche auf Grund solchen Nachweises in gleicher Weise wie Inländer
tatsächlich zu seinen Hochschulen zugelassen werden.
Die Zulassung von Ausländern erfolgt jeweils nur für das betreffende
Halbjahr.
2. Den Gesuchen um Zulassung, in denen das beabsichtigte Studienfach
genau zu bezeichnen ist, sind folgende Nachweise beizulegen:
a) Ein Reifezeugnis, das im Heimatland des Gesuchstellers zur Zu-
lassung zu dem betreffenden Hochschulstudium berechtigt und dem
Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen höheren Schule (Gym-
nasium, Realgymnasium, Oberrealschule) gleichwertig sein muß.
Befindet sich nicht schon auf dem Zeugnis selbst ein Vermerk über
die Berechtigung zum Hochschulstudium in dem Heimatland, so ist
über diese Berechtigung eine besondere Bescheinigung beizubringen.
Für die Zulassung von Ausländern, die ein solches Reifezeugnis
nicht besitzen, gelten besondere Bestimmungen.
b) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen
Sprache. Dieser Nachweis kann bei allen Ausländern vorausgesetzt
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