werden, die ein deutsches Reifezeugnis oder das Zeugnis einer Schule
mit deutscher Unterrichtssprache erworben haben. Bei allen übrigen
Ausländern wird vor der Aufnahme geprüft, ob genügendes Verständ-
nis der deutschen Sprache vorhanden ist. Trifft dies nicht zu, so
kommt nur die Aufnahme als Gasthörer in Frage, bis ausreichende
Kentnisse in der deutschen Sprache erworben worden sind.
c) Für Studienfächer, bei denen eine vorherige praktische Tätigkeit vor-
geschrieben ist, ein Nachweis über die praktische Tätigkeit.
d) Ein eingehender selbstgeschriebener Lebenslauf, der neben der
Staatsangehörigkeit, der Abstammung, dem Geburtsort: usw. ins-
besondere die Schulvorbildung und das etwaige bisherige Studium, ent-
halten soll.
e) Einen Heimatschein oder Staatsangehörigkeitsausweis.
f) Ein amtliches Führungszeugnis, sofern sich das Hochschulstudium
nicht unmittelbar an den Besuch der Mittelschule anschließt.
Alle Zeugnisse sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ab-
schrift, fremdsprachliche mit amtlich beglaubigter Übersetzung, ein-
zureichen. Ausländer, die keine Zeugnisse bei sich führen, aber
glaubhaft machen, daß sie eine ausreichende Vorbildung besitzen,
können bis zur Dauer eines Semesters als Gasthörer zugelassen werden.
3. Deutsche aus den abgetrennten deutschen Gebieten sowie Deutsch-
Österreicher, die ihr Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde durch
eine amtliche Zuständigkeitserklärung nachweisen, gelten nicht als Aus-
länder im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Das gleiche gilt für andere Deutschstämmige mit fremder Staatsangehörig-
keit (Kolonistensöhne, Balten, Siebenbürger Sachsen usw.) bei entsprechen-
dem Nachweis.
b) Für Gasthörer.
Personen, die nicht als ordentliche oder außerordentliche Studierende
aufgenommen werden können oder wollen, jedoch eine zum Besuch von
Vorlesungen hinreichende Vorbildung besitzen, können vom Rektor als
Gasthörer zugelassen werden. Diese gehören nicht zum Verband der
Hochschule und unterstehen der Disziplin der Hochschule nur in bezug auf
die Einhaltung der Ordnung beim Besuch der Vorlesungen.
Der Nachweis der Vorbildung ist jedenfalls von denjenigen zu führen,
welche technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im all-
gemeinen die Vorschrift, daß die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
nach Maßgabe der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt sind,
mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt haben
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müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht gestattet; ein solches ist
in der Regel anzunehmen, wenn mehr als 12 Wochenstunden belegt werden.
In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß die Stu-
dierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben.
IV. Bestimmungen
über die Erhebung von Gebühren und Unterrichtsgeldern
an der Technischen Hochschule Stuttgart
Gebührenordnung (Gebo).
Die Studierenden der Technischen Hochschule haben folgende Gebühren und
Unterrichtsgelder zu bezahlen:
I. Einschreibgebühr, einmalig.
. Erstmals zur Technischen Hochschule kommende Studierende. ....... 25 RM.
. Erneuerung der früheren Einschreibung an der hiesigen Hochschule ... 10 ,
„ Studierende, die schon an einer anderen deutschen Technischen Hoch-
schule oder Universität oder Handelshochschule oder an einer nach Art
der deutschen eingerichteten ausländischen Hochschule mit deutscher
Unterrichtssprache eingeschrieben waren, sofern diese Hochschule den
früheren Studierenden der Technischen Hochschule Stuttgart nachweis-
lich eine ähnliche Ermäßigung gewährt +..........0..0.000000000 0000 5
. Sondergebühr bei verspäteter Anmeldung oder bei unentschuldigter Ab-
wesenheit bei der Aufnahme (Immatrikulation). +-++-+...+.+++11+00004t 2-10 ,,
5, Sondergebühr bei verspäteter Abgabe des Belegbuches .............. 2-5
6, Gebühr für Prüfung der von Ausländern vorzulegenden Zeugnisse.... 10 ,,
II. Studiengebühr.
Als Beitrag zum allgemeinen Hochschulaufwand die Studiengebühr (ein-
schließlich Büchereigebühr und Beitrag für das akademische Berufsamt
in Tübingen) im Halbjahr..........0000000000 0000
Gasthörer haben an Stelle der Einschreibgebühr und der Studiengebühr
neben dem Unterrichtsgeld im Halbjahr die Hörscheingebühr zu ent-
richten. Sie beträgt für
I1u.2 3u.4 5u6 7 8 9 10 11 12 belegte Semesterwochenstunden
4 8 12 18 24 30 36 42 48 RM.
Wenn ein Gasthörer von der Beschränkung auf Belegung von nicht mehr als
12 Wochenstunden ausnahmsweise befreit wird, hat er die Studiengebühr von 80 RM.
im Halbjahr und eine einmalige Einschreibgebühr von 10 RM. zu entrichten.
Bei verspäteter Anmeldung Sondergebühr wie bei I. 4.
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