Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als
ordentlicher Studierender aufgenommen werden, wenn
er ein Reifezeugnis besitzt, das als gleichwertig mit den vorgenannten
deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist und im Lande seiner
Ausstellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder
an einer Universität als ordentlicher Studierender berechtigt.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschinening enieurwesenund
Elektrotechnik ist überdies der Nachweis
einer mindestens sechsmonatigen Werkstattätigkeit zu erbringen,
wogegen das für die Hauptprüfungen vorgeschriebene
zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die Studienzeit fallen
kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens einjährige
Werkstattpraxis nachzuweisen.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen
Tätigkeit siehe unter D 5 (Seite 110 u. ff.).
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der
Nachweis der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der
Zurücklegung einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken
des Deutschen Reichs verlangt. Letzterer Nachweis kann zur
Zeit auch nach dem Studium erbracht werden.
Die Diplomprüfungsordnung für Architekten fordert für
die Vorprüfung eine sechsmonatige praktische Tätigkeit, wovon
mindestens 5 Monate vor dem Beginn des Studiums abzulegen
sind. Die praktische Tätigkeit soll nicht auf einem Architekturbüro,
sondern auf dem Bauplatz und in Werkstätten ausgeübt werden.
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen
Tätigkeit siehe unter D 2 (Seite 93).
Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für
Bauingenieure ist der Nachweis einer mindestens sechsmonatigen
praktischen Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweckmäßigsten
vor der Einschreibung ausgeübt wird. Ein Merkblatt der
Bauingenieur-Abteilung mit Richtlinien für die Ableistung der praktischen
Tätigkeit und für die Führung des Arbeitsverzeichnisses
kann vom Sekretariat der Hochschule bezogen werden. Näheres
siehe unter D 3 (Seite 96).
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs
wird die vom Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und
von der Deutschen Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausgegebene
Schrift „Die Ausbildung für den Beruf des akademischen
Bauingenieurs (VDI-Verlag, G. m. b. H., Berlin SW. 19) empfohlen.
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermessungsfach
ist der Nachweis einer 1jährigen Beschäftigung bei
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Vermessungsarbeiten erforderlich, wovon eine wenigstens %jährige
Beschäftigung dem Hochschulstudium vorangehen muß.
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Vermessungfach
ist an die Bedingungen geknüpft, daß dem
eigentlichen Fachstudium an der Technischen Hochschule eine mindestens
%]ährige Beschäftigung bei Katastervermessungsarbeiten
in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsordnung für das
höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt für
Württemberg Nr. 11).
Nach der Prüfungsordnung vom 15. April 1930 kann das S t udium
der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen
werden, durch welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das
mit dieser Diplomprüfung verbundene Studium soll zur Ausbildung
von Physikern führen, welche später hauptsächlich in den Versuchslaboratorien
der technischen Industrie Beschäftigung finden
wollen. Eine Spezialisierung auf ein Spezialfach soll in diesem
Studium im allgemeinen nicht oder höchstens ganz gegen Schluß
des Studiums ins Auge gefaßt werden. Es sollen vielmehr die
Kenntnisse des ganzen Gebiets der streng wissenschaftlichen experimentellen
und theoretischen Physik erlangt werden. Daneben
wird eine Beschäftigung mit den Grundlagen der technischen
Wissenschaften so weit verlangt, daß die Fragen der praktischen
Verwertung physikalischer Erkenntnisse später mit technischem
Verständnis behandelt werden können.
Eine halbjährige Werkstattätigkeit soll dem Studium vorangehen.
Über Einzelheiten gibt Professor Re gener im Physikalischen
Institut Rat und Auskunft. Vgl. auch Seite 91 des Programms.
Diplom-Ingenieure der Physik können auch den Dr.-Ing. in
Physik erwerben. Vgl. die Promotionsordnung vom 30. Mai 1930.
Wegen der Meldung zum Studium für das höhere Lehramt vor
Beginn des Studiums s. die Verordnung des Kultministeriums vom
20. Dez. 1930 (Min. A. Bl. S. 254).
2. Außerordentliche Studierende.
Als außerordentliche Studierende können Personen
aufgenommen werden, die Zeugnisse der vorgenannten Art
nicht besitzen, aber mindestens die 6. Klasse einer deutschen höheren
Schule mit Erfolg besucht, oder eine deutsche staatliche Dienstprüfung
für den Volksschuldienst oder für den Dienst an höheren
Mädchenschulen erstanden haben*). Die Inhaber des Zeugnisses
*) Wegen der Zulassung als ordentliche Studierende nach Erstehung
einer Ergänzungsprüfung siehe die Fußnote S. 9.
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