hiesige Technische Hochschule übergehen. Bei dem Übertritt ist
außerdem das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Hochschule
vorzulegen.
Bestimmungen über das Studium von Ausländern,
1. Ausländer werden zugelassen , soweit dadurch die be-
rechtigten Ansprüche deutscher Studierender und sonstige deutsche
Interessen nicht verletzt werden.
Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein
Heimatstaat Gegenseitigkeit gewährt, d.h. daß in ihm die deut-
schen Reifezeugnisse in gleichem Umfang wie die entsprechenden
inländischen Zeugnisse als ausreichender Nachweis der schulwis-
senschaftlichen Vorbildung für die Zulassung zu seinen Hochschu-
len uneingeschränkt anerkannt und demgemäß Deutsche auf Grund
solchen Nachweises. in gleicher Weise wie Inländer tatsächlich zu
seinen Hochschulen zugelassen werden.
Die Zulassung von Ausländern erfolgt jeweils nur für das be-
treffende Halbjahr.
2. Den Gesuchen um Zulassung, in denen das beabsichtigte
Studienfach genau zu bezeichnen ist, sind folgende Nachweise
beizulegen:
a) Ein Reifezeugnis, das im Heimatland des Gesuchstel-
lers zur Zulassung zu dem betreffenden Hochschulstudium
berechtigt und dem Reifezeugnis einer deutschen neunstufi-
gen höheren Schule (Gymnasium, Realgymnasium, Oberreal-
schule) gleichwertig sein muß.
Befindet sich nicht schon auf dem Zeugnis selbst ein Ver-
merk über die Berechtigung zum Hochschulstudium in dem
Heimatland, so ist über diese Berechtigung eine besondere
Bescheinigung beizubringen.
Für die Zulassung von Ausländern, die ein solches Reife-
zeugnis nicht besitzen, gelten besondere Bestimmungen.
Der Nachweis ausreichenderKenntnisse inder
deutschen Sprache. Dieser Nachweis kann bei allen
Ausländern vorausgesetzt werden, die ein deutsches Reife-
zeugnis oder das Zeugnis einer Schule mit deutscher Unter-
richtssprache erworben haben. Bei allen übrigen Ausländern
wird vor der Aufnahme geprüft, ob genügendes Verständnis
der deutschen Sprache vorhanden ist. Trifft dies nicht zu, so
kommt nur die Aufnahme als Gasthörer in Frage, bis aus-
reichende Kenntnisse in der deutschen Sprache erworben
worden sind.
Für Studienfächer, bei denen eine vorherige praktische Tätig-
keit vorgeschrieben ist, ein Nachweisüberdieprak-
tische Tätigkeit.
Ein eingehender selbstgeschriebener Lebens-
lauf, der neben der Staatsangehörigkeit, der Abstammung,
dem Geburtsort usw. insbesondere die Schulvorbildung und
das etwaige bisherige Studium, enthalten soll.
Einen Heimatschein oder Staatsangehörigkeitsausweis.
Ein amtliches Führungszeugnis, sofern sich das Hochschul-
studium nicht unmittelbar an den Besuch der Mittelschule
anschließt.
Alle Zeugnisse sind in Urschrift oder in amtlich be-
glaubigter Abschrift, fremdsprachliche mit amtlich beglaubig-
ter Übersetzung, einzureichen. Ausländer, die keine Zeug-
nisse bei sich führen, aber glaubhaft machen, daß sie eine
ausreichende Vorbildung besitzen, können bis zur Dauer eines
Semesters als Gasthörer zugelassen werden.
3. Deutsche aus den abgetrennten deutschen Gebieten sowie
Deutsch-Österreicher, die ihr Heimatrecht in einer österreichischen
Gemeinde durch eine amtliche Zuständigkeitserklärung nachwei-
sen, gelten nicht als Ausländer im Sinne der vorstehenden Bestim-
mungen.
Das gleiche gilt für andere Deutschstämmige mit fremder
Staatsangehörigkeit (Kolonistensöhne, Balten, Siebenbürger Sach-
sen usw.) bei entsprechendem Nachweis,
b) Für Gasthörer.
Personen, die nicht als ordentliche oder außerordentliche Stu-
dierende aufgenommen werden können oder wollen, jedoch eine
zum Besuch von Vorlesungen hinreichende Vorbildung besitzen,
können vom Rektor als Gasthörer zugelassen werden. Diese
gehören nicht zum Verband der Hochschule und unterstehen der
Disziplin der Hochschule nur in bezug auf die Einhaltung der Ord-
nung beim Besuch der Vorlesungen.
Der Nachweis der Vorbildung ist jedenfalls von denjenigen zu
führen, welche technische Vorlesungen besuchen wol-
len, und zwar gilt im ailgemeinen die Vorschrift, daß die Bewerber,
wenn sie nicht zum Besuch nach Maßgabe der Aufnahmebestim-
mungen für Studierende berechtigt sind, mindestens eine technische
Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt haben müssen. Ein Fach-
studium wird Gasthörern nicht gestattet; ein solches ist in der Re-
gel anzunehmen, wenn mehr als 12 Wochenstunden belegt werden.
In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben.
T. H. Programm 2 17