Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1935 (1935)

  
  
2. Bei der Doktorprüfung ..... .. Ca 200: RM 
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei 
Nichtbestehen der mündlichen Prüfung sind drei Viertel 
der Promotionsgebühr zu entrichten. 
B. Neben den unter A. genannten Prüfungs- und Promotionsge- 
bühren (Prüfungskostenbeiträgen) ist zur Staatskasse für das 
Zeugnis eine Gebühr (Sportel) zu bezahlen. Sie beträgt 
für das Doktordiplom ; 
für das Gesamtzeugnis der Vorprüfung . 
für das Gesamtzeugnis der Hauptprüfung einschl.Diplom 
VII. Sonstige Gebühren. 
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung 
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen .. 1—10 RM 
2. Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rek- 
torat jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die 
Hochschulkasse zu entrichten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat 
bestimmten Frist an die Kasse einzuzahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs- 
verspätung ist ein Zuschlag zu entrichten; dieser beträgt 
bei Zahlung innerhalb der 1. und 2. Woche 5% 
| nach dem festgesetzten 
bei Zahlung innerhalb der 3. und 4. Woche | Zeitpunkt 8% 
bei späterer Zahlung‘, N 10%. 
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßord- 
nung, die beim Hausverwalter erhältlich ist. 
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergi- 
schen Hochschule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer 
Vorlesungen, Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unter- 
richts- und Ersatz-(Seminar-)gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren 
und Leistungen sind sie befreit. 
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen 
Studium, welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die 
Einrichtungen der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als 
Studierende oder Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Ge- 
bühren zu entrichten. 
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V. Prüfungen und Zeugnisse. 
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats 
solchen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, 
die sich um eine Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Sti- 
pendium u. a., bewerben wollen. Sie werden nur für die Fächer er- 
teilt, die der Antragsteller belegt hat. 
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnun- 
gen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abge- 
halten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure 
(Geodäten), Maschineningenieure, Elektroingenieure, Chemiker, 
Physiker und Mathematiker. 
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen 
Hochschule Stutgart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden. 
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bezw. Teilprüfungen werden 
aur ordentliche Studierende ‚zugelassen. 
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauinge- 
nieurwesen, Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und 
Chemie abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und 
Mathematik erteilt die Technische Hochschule den Grad eines 
Diplom-Ingenieurs. 
Zwischen den zuständigen württembergischen und preußi- 
schen Ministerien ist die gegenseitige Anerkennung der Diplom- 
prüfungen für die Ausbildung und Staatsprüfung im höheren Bau- 
dienst vereinbart worden. 
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert 
gedruckt, können von dem Hausverwalter bezogen werden. 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfung für Apotheker; 
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker; 
c) die Prüfung fürdas realistische Lehramt. 
d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hoch- 
bau-, im Bauingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach 
wird nach der Verordnung vom 11. April und 10. August 1925 
(Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) nachgewiesen 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen 
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung. 
 
	        

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