2. Abteilung für Architektur.
Ausführungsbestimmungen für die praktische Tätigkeit der
ordentlichen Studierenden.
Für die praktische Tätigkeit sind die Vorschriften der Prü-
fungsordnung bindend:
8 28.
Wer zur Diplomvorprüfung zugelassen werden will, muß eine
praktische Tätigkeit im Maurer-, Zimmermann-, Bauschreiner- oder
einem verwandten Bauhandwerk von insgesamt 6 Monaten zurück-
gelegt haben. Hiervon müssen 5 Monate zusammenhängend vor
dem Hochschulstudium, davon mindestens 2 Monate im gleichen
Betrieb, abgeleistet sein. Diese 5 Monate Handwerkspraxis sind
Bedingung zur Aufnahme als Studierender.
8 29.
Im Anschluß an die Unterstufe (Diplomvorprüfung) ist vor
Eintritt in die Oberstufe eine zusammenhängende praktische Tätig-
keit im Büro und bei Bauführungen von 12 Monaten abzuleisten.
$ 30.
Über Ausnahmen von den Bestimmungen 88 28 und 29 in be-
sonderen Fällen entscheidet die Abteilung.
Die Tätigkeit auf dem Bauplatz soll dem Studierenden Gele-
genheit geben, alles, was zum Bauvorgang gehört, durch eigene
Mitarbeit kennenzulernen. Der Studierende soll sich auch auf einem
der praktischen Arbeitsgebiete, in einer Tischlerei oder Schlosserel,
möglichste Handfertigkeit selbst zu erringen suchen, um beurteilen
zu können, welche Zeit, welche Ausdauer, welche Kenntnisse zu
den Arbeiten nötig sind. Besonders wichtig ist dabei auch umfang-
reiche Kenntnis des Materials und der Werkzeuge. Es wird also
empfohlen, die Handwerkspraxis in 2 oder 3 verschiedenen Betrie-
ben abzuleisten. T
Die vorgeschriebenen 12 Monate Zwischenpraxis sind mit Tä-
tigkeit als Zeichner in einem Büro oder als Bauführer abzuleisten.
Über beide Praxiszeiten ist ein Nachweis vorzulegen, der die
Art der Beschäftigung klar erkennen läßt. Am besten ist es, went
die Praktikanten selbst ein Arbeitsnachweisbuch führen, in dem S®*
über ihre Arbeit berichten und ihnen wichtig erscheinende Gegel”
stände durch Skizzen auch erläutern. Das Buch ist von dem vorg“
setzten Bauleiter, Handwerksmeister oder Architekten zu beschel“
nigen. Praktische Tätigkeit im väterlichen Unternehmen wird
der Regel nur halb in Anrechnung gebracht. Bei besonders begrüf
deten Ausnahmen oder in zweifelhaften Fällen entscheidet die A”
teilung darüber, ob die Nachweise ausreichen. ;
Es empfiehlt sich, die Werkstatt- oder Bauplatzpraxis in die
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober zu verlegen.
92
Studienplan für Architekten.
Unterstufe.
1. Jahr.
Vorl, J
Verz.
Nr.
101. Baukonstruktionslehre I, 1. Teil... ..
103. Technisches Zeichnen‘... +...
104. 105. Baustoffkunde und Materialprüfung .
7/3. Kunstgeschichte... +
9 Bauaufnahmen + 1
Il. Freihandzeichnen . 1. 1
Deutsche Sprache. 0 re ee ee
2. Jahr.
101. Baukonstruktionslehre I, 2. Teil .....
105 a. Grundlagen der Statik (früher techn.
Mechanık für Architekten). . .
106. Gebäudelehre 1... ...... . 7 ME
108. Baugeschichte
109, Bauaufnahmen
Nil. Freihandzeichnen .........
102. Baukostenberechnung ..........
67. Deutsche Geschichte
Literatur I
N 12. Skizzieren
07. Raum: und Formenlehre (fakultativ) . . .
Wöchentliche Stunden
im Winter
im Sommer
Vortrag
Übun- Vortrag
gen
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Oberstufe,
Wöchentliche Stunden
Im Winter
Vor:
trag Übg.
im Sommer
Vors
trag Obg.
3. und 4, Jahr
Vors
Kernfächer : x
im Winter
Übg.
im Sommer
Vortrag | Übg.
117/122, Entwerfen A —
126. Städtebau , , . .]2
123, Baukonstruktion II | 2
124, Ingenieurberatung
beim Entwerfen . | —
ultativ
125, Gebäudelehre II. .
fuk
108 Z — =
+ Baugeschichte II. .| 4 — 414 Zn I
109, Bauaufnahmen II. .| — | 3 I 3 an
In jedem
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erntächern 10 +6-+4-+4 +4-4+4=32.
e Diplom-Hauptprüfung sind 5 Entwürfe anzufertigen.
en wurfsemester soll Entwerfen nur bei einem Dozenten belegt wer:
Tr vom Studierenden gewählt werden kann.
4,
Se r Kernfächer muß eine Prüfung bestanden werden. Zählt man
wertungsfaktor als Punktzahl, so ergibt die Summe der Prüfungen in
93