Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1935 (1935)

Die Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis des Reifezeugnisses*),
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters,
_ der Nachweis der Ableistung des Arbeitsdiensthalbjahres,
6. der Nachweis der Ableistung der praktischen Tätigkeit
(näheres s. Seite 13 und 14).

Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende
 im unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht
besucht hat, durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten
Aufenthaltsortes zu erbringen.
Ferner ist bei der Aufnahme der Nachweis der Abstammung
(arisch, nichtarisch) zu erbringen. Als nichtarisch gilt, wer von
nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt.
 Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil

der jüdischen Religion angehört hat.

Reichsdeutsche nichtarischer Abstammung

IL. deren Väter im Weltkriege an der Front für das Deutsche
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie
II. Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem 25. April 1933 geschlossen
sind, wenn ein Elternteil oder zwei Großeltern arischer Abkunft
 sind, werden hinsichtlich der Aufnahme wie Arier behandelt.

Als Frontkämpfer im Sinne der vorstehenden Ziffer I sind
solche Personen anzusehen, die bei der fechtenden Truppe an
einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer
Belagerung teilgenommen haben. Der Nachweis kann auf Grund
von Eintragungen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsrangliste
 sowie durch eine Urkunde über Verleihung des Verwundetenabzeichens
 erbracht werden. Die Teilnahme an den Kämpfen im
Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten
sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung sind der Teilnahme
 an den Kämpfen des Weltkriegs gleichzustellen. Es genügt
jedoch nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu
sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet
aufgehalten hat.

*) Abiturienten von 1934 werden nur aufgenommen, wenn sie im Besitz
des besonderen Zeugnisses über die Hochschulreife sind.

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Auf Grund des Gesetzes gegen die Überfüllung der deutschen
Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 und der dazu ergangenen
 Ausführungsbestimmungen darf der Hundertsatz der als
nichtarisch geltenden Studenten nur bis zu 1,5 in den einzelnen Abteilungen
 betragen. Ein Anspruch auf Immatrikulation besteht für
die Bewerber nicht.
Die vorgelegten Zeugnisse und Urkunden verbleiben bis zum
Abgang des Studierenden bei dem Rektorat.

Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen:

1. Personen, gegen deren sittliche Führung Bedenken bestehen;

2. Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt;
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind;
4. im Dienst befindliche Reichs-, Staats- und Gemeindebeamte,
 Geistliche und Offiziere.
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf
den Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die schriftliche
 Genehmigung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; auch im
Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur insoweit statt,
als dies durch die Rücksicht auf die Erhaltung eines erfolgreichen
Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben in jedem Halbjahr
 mindestens vier gebührenpflichtige Vorlesungs- oder Übungsstunden
 zu belegen. 8
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den „V orschriften
 für die Studierenden“ besondere Bestimmungen
 getroffen.
Über die Lebens- und Studienverhältnisse an den deutschen
Hochschulen gibt der vom deutschen Studentenwerk, Berlin-Charlottenburg
 9, Tannenbergallee-30, herausgegebene „Deutsche
Hochschulführer“ Auskunft. (Preis einschließlich Porto

1,15 RM.).. Über die Stuttgarter Verhältnisse im besonderen siehe
unter D.

Pflichtuntersuchung.

Jeder neueintretende Studierende hat sich einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung wird durch die
Vertrauensärzte des Stuttgarter Studentenwerks durchgeführt. Sie
wird von dem Verbindungsführer des Chef A. W. verantwortlich
überwacht. Jeder neueintretende Studierende wird zu der Untersuchung
 rechtzeitig durch Anschlag an den Schwarzen Brettern in

der Hochschule geladen. Die Termine der Ladung sind unbedingt
einzuhalten. .

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