Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1935 (1935)

Die Bedingungen für die Aufnahme sind: 
1. der Nachweis des Reifezeugnisses*), 
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters, 
_ der Nachweis der Ableistung des Arbeitsdiensthalbjahres, 
6. der Nachweis der Ableistung der praktischen Tätigkeit 
(näheres s. Seite 13 und 14). 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein 
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintre- 
tende im unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht 
besucht hat, durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten 
Aufenthaltsortes zu erbringen. 
Ferner ist bei der Aufnahme der Nachweis der Abstammung 
(arisch, nichtarisch) zu erbringen. Als nichtarisch gilt, wer von 
nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern ab- 
stammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil 
der jüdischen Religion angehört hat. 
Reichsdeutsche nichtarischer Abstammung 
IL. deren Väter im Weltkriege an der Front für das Deutsche 
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie 
II. Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem 25. April 1933 geschlossen 
sind, wenn ein Elternteil oder zwei Großeltern arischer Ab- 
kunft sind, werden hinsichtlich der Aufnahme wie Arier behan- 
delt. 
Als Frontkämpfer im Sinne der vorstehenden Ziffer I sind 
solche Personen anzusehen, die bei der fechtenden Truppe an 
einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer 
Belagerung teilgenommen haben. Der Nachweis kann auf Grund 
von Eintragungen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsrang- 
liste sowie durch eine Urkunde über Verleihung des Verwundeten- 
abzeichens erbracht werden. Die Teilnahme an den Kämpfen im 
Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten 
sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung sind der Teil- 
nahme an den Kämpfen des Weltkriegs gleichzustellen. Es genügt 
jedoch nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu 
sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet 
aufgehalten hat. 
*) Abiturienten von 1934 werden nur aufgenommen, wenn sie im Besitz 
des besonderen Zeugnisses über die Hochschulreife sind. 
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Auf Grund des Gesetzes gegen die Überfüllung der deutschen 
Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 und der dazu ergan- 
genen Ausführungsbestimmungen darf der Hundertsatz der als 
nichtarisch geltenden Studenten nur bis zu 1,5 in den einzelnen Ab- 
teilungen betragen. Ein Anspruch auf Immatrikulation besteht für 
die Bewerber nicht. 
Die vorgelegten Zeugnisse und Urkunden verbleiben bis zum 
Abgang des Studierenden bei dem Rektorat. 
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen: 
1. Personen, gegen deren sittliche Führung Bedenken be- 
stehen; 
2. Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt; 
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind; 
4. im Dienst befindliche Reichs-, Staats- und Gemeindebe- 
amte, Geistliche und Offiziere. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf 
den Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die schrift- 
liche Genehmigung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; auch im 
Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur insoweit statt, 
als dies durch die Rücksicht auf die Erhaltung eines erfolgreichen 
Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben in jedem Halb- 
jahr mindestens vier gebührenpflichtige Vorlesungs- oder Übungs- 
stunden zu belegen. 8 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den „V or- 
schriften für die Studierenden“ besondere Bestim- 
mungen getroffen. 
Über die Lebens- und Studienverhältnisse an den deutschen 
Hochschulen gibt der vom deutschen Studentenwerk, Berlin-Char- 
lottenburg 9, Tannenbergallee-30, herausgegebene „Deutsche 
Hochschulführer“ Auskunft. (Preis einschließlich Porto 
1,15 RM.).. Über die Stuttgarter Verhältnisse im besonderen siehe 
unter D. 
Pflichtuntersuchung. 
Jeder neueintretende Studierende hat sich einer ärztlichen 
Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung wird durch die 
Vertrauensärzte des Stuttgarter Studentenwerks durchgeführt. Sie 
wird von dem Verbindungsführer des Chef A. W. verantwortlich 
überwacht. Jeder neueintretende Studierende wird zu der Unter- 
suchung rechtzeitig durch Anschlag an den Schwarzen Brettern in 
der Hochschule geladen. Die Termine der Ladung sind unbedingt 
einzuhalten. . 
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