nn
IV. Bestimmungen
über die Erhebung von Gebühren und Unterrichtsgeldern
an der Technischen Hochschule Stuttgart
Gebührenordnung (Gebo).
Die Studierenden der Technischen Hochschule haben folgende Gebühren
und Unterrichtsgelder zu bezahlen:
I. Einschreibgebühr, einmalig.
1. Erstmals zur Technischen Hochschule kommende Studierende
2. Erneuerung der früheren Einschreibung an der hiesigen Hoch-
schule ,
Architekturstudierende, die das Studium nur ‘12 Monate für die
in der Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit
nach der Diplomvorprüfung unterbrochen haben, sind beim Ein-
tritt in die Oberstufe von der Gebühr für die Erneuerung der Ein-
schreibung befreit.
Studierende, die nach vorherigem Besuch der hiesigen Hoch-
schule an einer der Hochschulen in Danzig, Königsberg oder
Breslau studieren und darauf an die hiesige Hochschule zurück-
kehren, sind von der erneuten Einschreibgebühr befreit.
3. Studierende, die schon an einer anderen deutschen Technischen
Hochschule oder Universität oder Handelshochschule oder an
einer nach Art der deutschen eingerichteten ausländischen Hoch-
schule mit deutscher Unterrichtssprache eingeschrieben waren,
sofern diese Hochschule den früheren Studierenden der Techni-
schen Hochschule Stuttgart nachweislich eine ähnliche Ermäßi-
gung gewährt ;
. Sondergebühr bei Verspäteter Anmeldung: oder bei ünentschul-
digter Abwesenheit bei der Aufnahme (Immatrikulation) .
. Sondergebühr bei verspäteter Abgabe des Belegbuches
, Gebühr für die Prüfung der von Ausländern vorzulegenden Zeug-
nisse ..7.
N. Studiengebühr.
Als Beitrag .zum allgemeinen Hochschulaufwand die Studienge-
bühr (einschließlich Büchereigebühr und Beitrag für das aka-
demische Berufsamt in Tübingen) im Halbjahr .
Gasthörer haben an Stelle der Einschreibgebühr und der Studien-
gebühr neben dem Unterrichtsgeld im Halbjahr die Hörschein-
gebühr zu entrichten. Sie beträgt für
1u.23u.45u.6 7 89 10/11 _12 belegte Semesterwochenstunden,
4 8 2 824350364 48 RM
18
Wenn ein Gasthörer von der Beschränkung auf Belegung von nicht
mehr als 12 Wochenstunden ausnahmsweise befreit wird, hat er die Studien-
gebühr von 70.— RM. im Halbjahr und eine einmalige Einschreibgebühr von
10.— RM. zu entrichten.
Bei verspäteter Anmeldung Sondergebühr wie bei I. 4.
Lehrer, Assistenten und Beamte der württ. Hochschulen und des Kult-
ministeriums sind von der Hörscheingebühr befreit. Sonstige Angehörige der
Unterrichtsverwaltung sowie die Lehrkräfte an der Heidehofschule, der Freien
Waldorfschule, der Rothertschen Mädchenrealschule, dem Mädchengymna-
sium, Evangelischen Töchterinstitut, Katholischen Töchterinstitut, welche
Vorlesungen zu ihrer beruflichen Weiterbildung besuchen und hierüber eine
Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienststelle (Rektorat usw.) vorlegen, haben
neben dem Unterrichtsgeld nur die halbe Hörscheingebühr zu entrichten. Das
gleiche gilt für die Studierenden der Akademie der bildenden Künste, die
Schüler der Kunstgewerbeschule, der Höheren Bauschule und der Höheren
Maschinenbauschule Eßlingen. Vgl. auch unten Nr. 3 der allgemeinen Be-
stimmungen.
Hl. Unterrichtsgeld.
1. Als Unterrichtsgeld sind für jede Semesterwochenstunde einer
Vorlesung oder Übung (einschl. derjenigen der Privatdozenten)
zu bezahlen
Bei Vorträgen wird die volle Programmäßige Stundenzahl
berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt sind.
Bei Übungen ist im allgemeinen die Zahl der belegten
Wochenstunden maßgebend. Sind aber mehr als 4 Stunden in
den Stundenplan aufgenommen, so werden auch bei geringerer
Belegung mindestens 4 Stunden angerechnet; sind 4 oder weni-
ger als 4 Stunden vorgesehen, so muß nach dem Studienplan
bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stundenzahl belegt
ist,
Ausnahmen:
2. Bei den chemischen Übungen
bis zu 12 Wochenstunden (Halbpraktikum) .
über 12 Wochenstunden (Vollpraktikum) . .
Praktikum für Physiker im Laborat. für physik. Chemie und
Elektrochemie
Einführungspraktikum in „die "physikalische: Chemie für
Physiker
Gasthörer haben das ‘1%fache der Sätze "unter. 2. zu entrich-
ten.