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Leibesübungen.
Für den Besuch der Leibesübungen ist die Deutsche Hoch-
schul-Sportordnung maßgebend. Darnach ist jeder der Deutschen
Studentenschaft angehörende Student (Studentin) verpflichtet, drei
Semester lang Leibesübungen zu treiben.
Die Ableistung dieser Sportpflicht geschieht in Form der
Grundausbildung, die sich über die ersten drei Studien-
semester erstreckt.
Der Nachweis regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an
der Grundausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zum
weiteren Studium vom vierten Semester ab.
Voraussetzung für die Teilnahme am freiwilligen
Sportbetrieb vom 4. Semester ab ist der Nachweis der er-
füllten Grundausbildung (Grundkarte) sowie eine sportärztliche
Bescheinigung über die körperliche Eignung. Die Teilnahmeberech-
tigung wird durch die Sportkarte erworben, die der Studierende
bei Beginn des Semesters zu lösen hat (kostenlos).
Ueber die Teilnahme an dem freiwilligen Sportbetrieb sowie
über die erzielten Leistungen werden Bescheinigungen ausgestellt.
1. Ordentliche Studierende.
Wer alsordentlicher Studierender eintreten will,
hat den Nachweis der erforderlichen Vorbildung durch das Reife-
zeugnis einer deutschen ausgebauten höheren Schule oder ein son-
stiges ihm durch besondere Verfügung des Kultministeriums allge-
mein oder für ein bestimmtes Fachstudium gleichgestelltes Zeug-
nis*) zu erbringen.
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: a) die Reifezeugnisse der früheren
Industrieschulen und der Staatl. Akademie für Technik in Chemnitz; b) das
Zeugnis der 1. Volksschuldienstprüfung zusammen mit dem Zeugnis der Er-
gänzungsprüfung, vgl. Verfügung des Kultministeriums über die Zulassung
der Volksschullehrert) zum Studium an den württ. Hochschulen vom 20. April
1927, ABI. Nr. 3, S. 23/24; c) die Zeugnisse über die Ablegung der Ergän-
zungsprüfung durch frühere Schüler höherer Fachschulen in Württemberg,
Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig; vgl. Verfügung
des Württ. Kultministeriums vom 20. April 1922, Nr. 5747, ABl. S. 139 und
Verordnung vom 1. März 1929, Nr. 2596, ABI. S. 51; d) die Bescheinigung des
Kultministeriums über die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeug-
nis auf Grund der Verordnung vom 15. April 1929, Nr. 4406.
+) Die 88 1—93 dieser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die
Dienstprüfung für die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen
mit Erfolg abgelegt haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom 22. Juni
1920, Amtsblatt S. 119).
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S 108 seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als
Sn Re herOiudierender anlgenommen werden, wenn
x ein eifezeugnis besitzt, das als gleichwertig mit den vorgenann-
SEE sen anerkannt ist und im Lande seiner
ng zum Studium an einer Technischen Hoch
. . OT schul
an einer Universität als ordentlicher Studierender berechtigt. wer
He Thahme in die Abteilung für Maschineninge-
N ed Kr von Elektro te chnik ist überdies der Nach-
Ann stens sechsmonatigen Werkstattätigkeit zu erbrin-
gen, wogegen das für die Hauptprüfungen vorgeschriebene
Zweit . a Hi ep a a
ans e Halbjahr praktischer Tätigkeit in die Studienzeit fallen
Das Nähere über die Art de n
Pa ra :
Tätigkeit siehe unter H 5 (Seite 127). uszuführenden praktischen
Die Diplomprüfungsordnung fü i
. J 1 g für Architekten fordert fi
Eh eine sechsmonatige praktische Tätigkeit N OvOm
) onate vor dem Beginn des Studiums L
. . ss... . abzule
SS praktische Tätigkeit soll nicht auf einem Architektürbäro,
rn auf dem Bauplatz und in Werkstätten ausgeübt werden.
Das Nähere über die Art d ü
ER aiE nr er ;
Tätigkeit siehe unter H 2 (Seite 109). Anszuführenden‘ praktischen
Ba Un er Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für
MOHANEEN N ie N ist der Nachweis einer mindestens sechs-
Haie praktisc en Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweck-
Dan N EAU Einschreibung ausgeübt wird. Ein Merkblatt der
tischen TE ur- bteilung mit Richtlinien für die Ableistung der prak-
ätigkeit und für die Führung des Arbeitsverzeichnisses
kann vom Sekretari
sielte Saite 112. ariat der Hochschule bezogen werden. Näheres
rd En OD Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs
OR der Dal TeSChen Ausschuß für Technisches Schulwesen und
ebees SCHW en Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausge-
AL ift „Die Ausbildung für den Beruf des akademischen
genieurs (VDI-Verlag, G. m. b. H., Berlin SW. 19) empfohlen.
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