Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

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Leibesübungen. 
Für den Besuch der Leibesübungen ist die Deutsche Hoch- 
schul-Sportordnung maßgebend. Darnach ist jeder der Deutschen 
Studentenschaft angehörende Student (Studentin) verpflichtet, drei 
Semester lang Leibesübungen zu treiben. 
Die Ableistung dieser Sportpflicht geschieht in Form der 
Grundausbildung, die sich über die ersten drei Studien- 
semester erstreckt. 
Der Nachweis regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an 
der Grundausbildung ist Voraussetzung für die Zulassung zum 
weiteren Studium vom vierten Semester ab. 
Voraussetzung für die Teilnahme am freiwilligen 
Sportbetrieb vom 4. Semester ab ist der Nachweis der er- 
füllten Grundausbildung (Grundkarte) sowie eine sportärztliche 
Bescheinigung über die körperliche Eignung. Die Teilnahmeberech- 
tigung wird durch die Sportkarte erworben, die der Studierende 
bei Beginn des Semesters zu lösen hat (kostenlos). 
Ueber die Teilnahme an dem freiwilligen Sportbetrieb sowie 
über die erzielten Leistungen werden Bescheinigungen ausgestellt. 
1. Ordentliche Studierende. 
Wer alsordentlicher Studierender eintreten will, 
hat den Nachweis der erforderlichen Vorbildung durch das Reife- 
zeugnis einer deutschen ausgebauten höheren Schule oder ein son- 
stiges ihm durch besondere Verfügung des Kultministeriums allge- 
mein oder für ein bestimmtes Fachstudium gleichgestelltes Zeug- 
nis*) zu erbringen. 
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: a) die Reifezeugnisse der früheren 
Industrieschulen und der Staatl. Akademie für Technik in Chemnitz; b) das 
Zeugnis der 1. Volksschuldienstprüfung zusammen mit dem Zeugnis der Er- 
gänzungsprüfung, vgl. Verfügung des Kultministeriums über die Zulassung 
der Volksschullehrert) zum Studium an den württ. Hochschulen vom 20. April 
1927, ABI. Nr. 3, S. 23/24; c) die Zeugnisse über die Ablegung der Ergän- 
zungsprüfung durch frühere Schüler höherer Fachschulen in Württemberg, 
Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig; vgl. Verfügung 
des Württ. Kultministeriums vom 20. April 1922, Nr. 5747, ABl. S. 139 und 
Verordnung vom 1. März 1929, Nr. 2596, ABI. S. 51; d) die Bescheinigung des 
Kultministeriums über die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeug- 
nis auf Grund der Verordnung vom 15. April 1929, Nr. 4406. 
+) Die 88 1—93 dieser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die 
Dienstprüfung für die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen 
mit Erfolg abgelegt haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom 22. Juni 
1920, Amtsblatt S. 119). 
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S 108 seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als 
Sn Re herOiudierender anlgenommen werden, wenn 
x ein eifezeugnis besitzt, das als gleichwertig mit den vorgenann- 
SEE sen anerkannt ist und im Lande seiner 
ng zum Studium an einer Technischen Hoch 
. . OT schul 
an einer Universität als ordentlicher Studierender berechtigt. wer 
He Thahme in die Abteilung für Maschineninge- 
N ed Kr von Elektro te chnik ist überdies der Nach- 
Ann stens sechsmonatigen Werkstattätigkeit zu erbrin- 
gen, wogegen das für die Hauptprüfungen vorgeschriebene 
Zweit . a Hi ep a a 
ans e Halbjahr praktischer Tätigkeit in die Studienzeit fallen 
Das Nähere über die Art de n 
Pa ra : 
Tätigkeit siehe unter H 5 (Seite 127). uszuführenden praktischen 
Die Diplomprüfungsordnung fü i 
. J 1 g für Architekten fordert fi 
Eh eine sechsmonatige praktische Tätigkeit N OvOm 
) onate vor dem Beginn des Studiums L 
. . ss... . abzule 
SS praktische Tätigkeit soll nicht auf einem Architektürbäro, 
rn auf dem Bauplatz und in Werkstätten ausgeübt werden. 
Das Nähere über die Art d ü 
ER aiE nr er ; 
Tätigkeit siehe unter H 2 (Seite 109). Anszuführenden‘ praktischen 
Ba Un er Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für 
MOHANEEN N ie N ist der Nachweis einer mindestens sechs- 
Haie praktisc en Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweck- 
Dan N EAU Einschreibung ausgeübt wird. Ein Merkblatt der 
tischen TE ur- bteilung mit Richtlinien für die Ableistung der prak- 
ätigkeit und für die Führung des Arbeitsverzeichnisses 
kann vom Sekretari 
sielte Saite 112. ariat der Hochschule bezogen werden. Näheres 
rd En OD Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs 
OR der Dal TeSChen Ausschuß für Technisches Schulwesen und 
ebees SCHW en Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausge- 
AL ift „Die Ausbildung für den Beruf des akademischen 
genieurs (VDI-Verlag, G. m. b. H., Berlin SW. 19) empfohlen. 
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