Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermes- 
sungsfach ist der Nachweis einer 1 jährigen Beschäftigung bei 
Vermessungsarbeiten erforderlich, wovon eine wenigstens %jäh- 
rige Beschäftigung dem Hochschulstudium vorangehen muß. 
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Ver- 
messungsfach ist an die Bedingung geknüpft, daß dem 
eigentlichen Fachstudium an der Technischen Hochschule eine min- 
destens % jährige Beschäftigung bei Katastervermessungsarbeiten 
in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsordnung für das 
höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt für 
Württemberg Nr. 11). 
Nach der Prüfungsordnung vom 15. April 1930 kann das Stu- 
dium der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen 
werden, durch welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das 
zu dieser Prüfung führende Studium soll Physiker ausbilden, welche 
hauptsächlich in den Versuchslaboratorien der technischen Industrie 
Beschäftigung finden wollen. Eine Spezialisierung auf ein Spezial- 
fach soll in diesem Studium im allgemeinen nicht oder höchstens 
ganz gegen Schluß des Studiums ins Auge gefaßt werden. Es sol- 
len vielmehr die Kenntnisse des ganzen Gebiets der streng wissen- 
schaftlichen experimentellen und theoretischen Physik erlangt wer- 
den. Daneben wird eine Beschäftigung mit den Grundlagen der 
technischen Wissenschaften so weit verlangt, daß die Fra- 
gen der praktischen Verwertung physikalischer Erkenntnisse später 
mit technischem Verständnis behandelt werden können. 
Eine halbjährige Werkstattätigkeit soll dem Studium voran- 
gehen. Über Einzelheiten gibt Professor Regener im Physikali- 
schen Institut Rat und Auskunft. Vgl. auch Seite 107. 
Diplom-Ingenieure der Physik können auch den Dr.-Ing. in 
Physik erwerben. Vgl. die Promotionsordnung vom 30. Mai 1930. 
Wegen der Meldung zum Studium für das höhere Lehramt vor 
Beginn des Studiums s. die Verordnung des Kultministeriums vom 
20. Dez. 1930 (Min. A. Bl. S. 254). 
2. Außerordentliche Studierende, 
Als außerordentliche Studierende können Per- 
sonen aufgenommen werden, die Zeugnisse der vorgenannten Art 
nicht besitzen, aber mindestens die 6. Klasse einer deutschen höhe- 
ren Schule mit Erfolg besucht, oder eine deutsche staatliche Dienst- 
prüfung für den Volksschuldienst oder für den Dienst an höheren 
14 
  
Mädchenschulen erstanden haben*). Die I i 
der mittleren Reife, welche die im Y Satz een Bern em 
gen nicht erfüllen, können als außerordentliche Studierende aufge- 
nommen werden, wenn sie nach Ansicht der zuständigen Abteilun 
eine für das Studium genügende Vorbildung besitzen. ® 
Zur Aufnahme in die Abteilung fü i i 
. 1 g für Architektur, die zunz} 
One auf ein Semester erfolgt, wird überdies eine mindestens 
An rige Handwerker- oder Büropraxis verlangt. Die weitere Zu- 
r ssung wird von den Leistungen abhängig gemacht. Die Entschei- 
TEE Der Ant die Abteilung. Die außerordentlichen Studie 
en sich jeweils zu Ende des Semest iterer 
Zulassung bei dem Abteilungsvorstand zu melden, a ar 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineni i 
und Elektrotechnik ist außer der fin ersten AUsAlz Her Danach 
N Vorbildung der Nachweis einer 3jährigen vollwertigen Werk- 
Sat pTaxiS und einer 1jährigen Büropraxis oder einer mindestens 
s 2 gen vollwertigen Werkstattpraxis und des erfolgreich abge- 
Senn Besuchs einer staatlichen höheren Maschinenbauschule 
Ste at gleichwertigen Anstalt erforderlich. Vollwerti g 
er S - erkstattpraxis nur dann, wenn sie den un- 
Esche TE enthaltenen Ausführungsbestimmungen für die prak- 
va erkstattätigkeit der ordentlichen Studierenden sinngemäß 
Spricht und für 3 bezw. 2 Jahre nachgewiesen wird. Über die 
Vollwertigkeit entscheidet di i ; an . 
wesen und Elektrotechnik. ie Abteiling: für Maschineningenieur- 
Bei außerordentlichen Studierend ineni 
{ en des Maschineningenieur- 
"at und der Elektrotechnik, die zur Aufnahme als Ordentliche 
erende nachträglich die Reifeprüfung ablegen, werden die vor 
die Ablegung dieser Prüfung f ; 
allenden Stud ; 2 
teren Umschreibung nicht N nngerechnef, Chen SmeSter Dei der spä- 
Die vorstehenden Bestimmun i 
SAD 1 gen (Ziff. 1 u. 2) gelte ü 
LESE Studierenden, welche von anderen Hochs then a de 
ge Technische Hochschule übergehen. Bei dem Übertritt ist 
außerdem d . 
vorzulegen. as Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Hochschule 
Bestimmungen über das Studium von Ausländern. 
1. Ausländer werden z u gelassen, soweit dadurch die be- 
rechtigten Ansprüche de i 
utsch i 
Tan deten CT che de ren ilierender und sonstige deutsche 
*) Wegen der Zulassun 
A dl g als ordentliche Studierende nach Er- 
ng einer Ergänzungsprüfung siehe die Fußnote Seite 12. A 
stehu 
15 
 
	        
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