Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermes-
sungsfach ist der Nachweis einer 1 jährigen Beschäftigung bei
Vermessungsarbeiten erforderlich, wovon eine wenigstens %jäh-
rige Beschäftigung dem Hochschulstudium vorangehen muß.
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Ver-
messungsfach ist an die Bedingung geknüpft, daß dem
eigentlichen Fachstudium an der Technischen Hochschule eine min-
destens % jährige Beschäftigung bei Katastervermessungsarbeiten
in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsordnung für das
höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt für
Württemberg Nr. 11).
Nach der Prüfungsordnung vom 15. April 1930 kann das Stu-
dium der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen
werden, durch welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das
zu dieser Prüfung führende Studium soll Physiker ausbilden, welche
hauptsächlich in den Versuchslaboratorien der technischen Industrie
Beschäftigung finden wollen. Eine Spezialisierung auf ein Spezial-
fach soll in diesem Studium im allgemeinen nicht oder höchstens
ganz gegen Schluß des Studiums ins Auge gefaßt werden. Es sol-
len vielmehr die Kenntnisse des ganzen Gebiets der streng wissen-
schaftlichen experimentellen und theoretischen Physik erlangt wer-
den. Daneben wird eine Beschäftigung mit den Grundlagen der
technischen Wissenschaften so weit verlangt, daß die Fra-
gen der praktischen Verwertung physikalischer Erkenntnisse später
mit technischem Verständnis behandelt werden können.
Eine halbjährige Werkstattätigkeit soll dem Studium voran-
gehen. Über Einzelheiten gibt Professor Regener im Physikali-
schen Institut Rat und Auskunft. Vgl. auch Seite 107.
Diplom-Ingenieure der Physik können auch den Dr.-Ing. in
Physik erwerben. Vgl. die Promotionsordnung vom 30. Mai 1930.
Wegen der Meldung zum Studium für das höhere Lehramt vor
Beginn des Studiums s. die Verordnung des Kultministeriums vom
20. Dez. 1930 (Min. A. Bl. S. 254).
2. Außerordentliche Studierende,
Als außerordentliche Studierende können Per-
sonen aufgenommen werden, die Zeugnisse der vorgenannten Art
nicht besitzen, aber mindestens die 6. Klasse einer deutschen höhe-
ren Schule mit Erfolg besucht, oder eine deutsche staatliche Dienst-
prüfung für den Volksschuldienst oder für den Dienst an höheren
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Mädchenschulen erstanden haben*). Die I i
der mittleren Reife, welche die im Y Satz een Bern em
gen nicht erfüllen, können als außerordentliche Studierende aufge-
nommen werden, wenn sie nach Ansicht der zuständigen Abteilun
eine für das Studium genügende Vorbildung besitzen. ®
Zur Aufnahme in die Abteilung fü i i
. 1 g für Architektur, die zunz}
One auf ein Semester erfolgt, wird überdies eine mindestens
An rige Handwerker- oder Büropraxis verlangt. Die weitere Zu-
r ssung wird von den Leistungen abhängig gemacht. Die Entschei-
TEE Der Ant die Abteilung. Die außerordentlichen Studie
en sich jeweils zu Ende des Semest iterer
Zulassung bei dem Abteilungsvorstand zu melden, a ar
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineni i
und Elektrotechnik ist außer der fin ersten AUsAlz Her Danach
N Vorbildung der Nachweis einer 3jährigen vollwertigen Werk-
Sat pTaxiS und einer 1jährigen Büropraxis oder einer mindestens
s 2 gen vollwertigen Werkstattpraxis und des erfolgreich abge-
Senn Besuchs einer staatlichen höheren Maschinenbauschule
Ste at gleichwertigen Anstalt erforderlich. Vollwerti g
er S - erkstattpraxis nur dann, wenn sie den un-
Esche TE enthaltenen Ausführungsbestimmungen für die prak-
va erkstattätigkeit der ordentlichen Studierenden sinngemäß
Spricht und für 3 bezw. 2 Jahre nachgewiesen wird. Über die
Vollwertigkeit entscheidet di i ; an .
wesen und Elektrotechnik. ie Abteiling: für Maschineningenieur-
Bei außerordentlichen Studierend ineni
{ en des Maschineningenieur-
"at und der Elektrotechnik, die zur Aufnahme als Ordentliche
erende nachträglich die Reifeprüfung ablegen, werden die vor
die Ablegung dieser Prüfung f ;
allenden Stud ; 2
teren Umschreibung nicht N nngerechnef, Chen SmeSter Dei der spä-
Die vorstehenden Bestimmun i
SAD 1 gen (Ziff. 1 u. 2) gelte ü
LESE Studierenden, welche von anderen Hochs then a de
ge Technische Hochschule übergehen. Bei dem Übertritt ist
außerdem d .
vorzulegen. as Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Hochschule
Bestimmungen über das Studium von Ausländern.
1. Ausländer werden z u gelassen, soweit dadurch die be-
rechtigten Ansprüche de i
utsch i
Tan deten CT che de ren ilierender und sonstige deutsche
*) Wegen der Zulassun
A dl g als ordentliche Studierende nach Er-
ng einer Ergänzungsprüfung siehe die Fußnote Seite 12. A
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