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VII. Prüflings- und Promotionsgebühren.
A. ©ic Prüflings- und Promotionsgebührcn betragen:
1. Bei den Diplomprüfungen
a) Oiplomteilprüfungen der Architekten, Maschinen- u. Elektro
ingenieure, Chemiker'), Mathematiker und Physiker
für jede mündliche Prüfung und für jeden halben Tag
schriftlicher Prüfung je 4 RM.
für die vorgeschriebenen Studienarbeiten, sofern sie als
selbständige Prüfungsfächer bewertet werden je . . . 4 RM.:
für die Entwurfprüfung der Maschineningenieure ... 8 RM.
für die Prüfung in höherer Mathematik für Physiker und
Mathematiker 10 RM.i
für die Diplomarbeit 24 RM.s
b) Diplomprüfung für Bauingenieure
Vorprüfung 56 RM.!
Hauptprüfung 86 RM.i
freiwillige Diplomarbeit 24 RM.
c) Diplomprüfung für Vermessungsingenieure
Vorprüfung 52 RM.
Hauptprüfung 80 RM.
d) Diplomhauptprüfung für Chemiker 50 RM.
Bei wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein
Zuschlag von 50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten.
Bei selbstverschuldeter Uebcrschrcitung der Zahlungszeit
werden die betreffenden Prüfungsmcldungen für ungültig er
klärt. Die Meldung kann in den betreffenden Fächern zur
gleichen Prüfungszeit nicht wiederholt werden.
2. Bei der Doktorprüfung . 200 RM.
B. Neben den unter A. genannten Prüfungsgebühren (Prüfungs
kostenbeiträgen) ist zur Staatskasse für das Zeugnis eine Gebühr
(Sportel) zu bezahlen. Sie beträgt
für das Gesamtzeugnis der Vorprüfung 10 RM.
für das Gesamtzeugnis der Hauptprüfung einfchl. Diplom 20 RM.
VIII. Sonstige Gebühren
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung und
sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen 1—10 RM.
2. Für die an die Studierenden abzugebenden Vordrucke (Aufnahmeformulare, Nach
laß- und Sti'pendicngcsuche, Prüfungsformulare usw.) wird in jedem Semester
von sämtlichen eingeschriebenen Studierenden ein Pauschbetrag von 60 Pfg. zu
Gunsten der Hochschulkasse erhoben; für die übrigen Drucksachen (Vorlesungs
verzeichnis, Bclegbuch, Prüfungs- und Promotionsordnungen usw.) ist ein minde
stens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat jeweils festgesetzter Betrag neben
dem Postgebührenersatz an die Hochschulkafse zu entrichten.
*) Vorprüfung.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be
stimmten Frist all die Kaffe einzuzahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungsverspätung
ist ein Zuschlag zu entrichten, dieser beträgt
bei Zahlung innerhalb der 1. und 2. Woche | „ach bOT1 festgesetzten 5 °/°
bei Zahlung innerhalb der 3. und 4- Woche J 3 c,f f’ un! ‘ 8 °/o
bei späterer Zahlung 10%
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgcldcr gilt die Erlaßordnung,
die beim Hausverwalter erhältlich ist.
Z.Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württcmbergischen Hoch
schule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen,
Uebungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts- und Erfatz-
(Seminar-)geldcr zu entrichten. Don sonstigen Gebühren und Leistungen sind sie
befreit.
4- Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium,
welche Vorlesungen hören, an Uebungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen
der Hochschule cinschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder
Gasthörer eintragen lasten und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
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