V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats solchen
ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, die sich um eine Vergünstigung,
wie Unterrichtsgeldnachlaß, Stipendium u. a., bewerben wollen.
Sie werden nur für die Fächer erteilt, die der Antragsteller belegt hat.
2. Diplomprüsungen. Aus Grund besonderer Prüfungsordnungen werden
an den einzelnen Abteilungen Diplomprüsungen abgehalten für Architekten,
Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten), Maschineningenieure,
Elektroingenieure, Luftfahrtingenieure, Chemiker, Physiker und Mathematiker.
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen Hochschule Stuttgart
nur bis zur Vorprüsung absolviert werden.
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bzw. Teilprüsungen werden nur
ordentliche Studierende zugelassen.
Aus Grund der an den Abteilungen sür Architektur, Baningenieurwesen,
Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik und Luftfahrttechnik sowie Chemie
abgelegten Diplomprüsung sowie derjenigen sür Physik und Mathematik erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
_ Zwischen den zuständigen württembergischen und preußischen Minsterien ist
die gegenseitige Anerkennung der Diplomprüsungen sür die Ausbildung und
Staatsprüfung im höheren Baudienst vereinbart worden.
Studierende, die in Preußen als Regierungsbausührer des HochbausachS
ausgebildet werden wollen, müssen sich, ebenso wie die betreffenden Studierenden
der Architektur an den preußischen Technischen Hochschulen, in den Grundzügen
der Volkswirtschaftslehre, des Staats- und Verwaltungsrechts, des bürgerlichen
Rechts und der sozialen Gesetzgebung einer Prüfung unterziehen; dabei
ist es gleichgültig, ob die Prüfung in der Diplomvorprüfung, in der Diploinhauptprüfnng
oder in einer Zusatzprüfung zur Diplomhauptprüfung erfolgt.
Die Diplomprüsungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt, können
von dem Hausverwalter bezogen werden.
Z. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für Apotheker;
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker;
c) bie Prüfung für das realistische Lehramt.
6) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hockbau-, im Bauingenieur-,
im Maschinen- und Elektroingenieursach wird nach der Verordnung
vom 11. April und io. August 1925 (Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) ■
nachgewiesen
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
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Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeichneten drei
Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die chic Diplomprüfung
als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur oder als Elektroingenieur
an der Technischen Hochschule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche
Reichsangehörigkeit besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hochschule
usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen auf
Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von der Hochschule.
VI. Doktor-Promotion.
Der Technischen Hochschule ist daö Recht verliehen, auf Grund einer besonderen
Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs und eines D 0 ktors
der technischen Wissenschaften zu verleihen.
Die Bedingungen sür die Erlangung dieser Würden enthält die Promotionsordnnng,
welche vom Hausverwalter zu beziehen ist.
6. Personalbestand.
a) Leitung und Verwaltung.
(Fernsprecher 24741, 291 41; Nebenanschlüsse 2300 bis 2399).
Rektor:
Professor Dr.-Ing. Stortz.
Prorektor:
Professor Dr. phil. Pongs.
Abteilungsvorstände:
Abteilung für Allgemeine Wissenschaften: Professor Dr. phil. Pongs.
Abteilung für Architektur: Professor Tiedje (mit der Leitung beauftragt).
Abteilung für Bauingenieurwesen: Professor Dr.-Ing. Fritz.
Abteilung für Chemie: Professor Dr. rer. nat. Bräuhäuser.
Abteilung für Nkaschineningenieurwesen, Elektrotechnik und Luftfahrt: Professor
Dr.-Ing. Woernle.