Volltext: Technischen Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1936/37 (1936)

denen eine Öffentlich geförderte Wohnung ihre 
Eigenschaft als solche verliert (88 15 bis 18 des 
Wohnungsbindungsgesetzes 1965). 
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Überlassung geförderter Wohnungen 
(1) Die Bewilligung von Wohnungsbauförderungs- 
mitteln oder von Sanierungsförderungsmitteln zum 
Bau von Wohnungen in den Fällen des $ 45 Abs. 2 
bis 5 kann mit der Auflage verbunden werden, daß 
die Wohnungen nur Wohnungsuchenden zu über- 
lassen sind, die von der Gemeinde, insbesondere 
zur Verwirklichung des Sozialplans, benannt wer- 
den. 
(2) Ist die Auflage erteilt worden, so hat die Ge- 
meinde dem Verfügungsberechtigten bis zur Bezugs- 
fertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung 
mindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu 
benennen; bei einer öffentlich geförderten Wohnung 
ist auch die Benennung solcher Wohnungsuchenden 
aus Sanierungsgebieten zulässig, die nicht die Vor- 
aussetzungen erfüllen, die zur Erlangung einer Be- 
scheinigung nach $ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes 
1965 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte 
darf die Wohnung nur einem der benannten Woh- 
nungsuchenden überlassen. 
(3) Soweit die Bindungen nach den Absätzen 1 
und 2 für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erfor- 
derlich sind, soll die nach Landesrecht zuständige 
Behörde den Verfügungsberechtigten hiervon frei- 
stellen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen blei- 
ben im übrigen die Vorschriften des Wohnungs- 
bindungsgesetzes 1965 auch nach dieser Freistellung 
anwendbar. 
(4) § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und 
die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts- 
verordnungen sind in ihrem jeweiligen Geltungs- 
bereich entsprechend anzuwenden. 
'" 47 
Einsatz anderer öffentlicher Mittel 
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanie- 
rung, deren Finanzierung oder Förderung auf ande- 
rer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den 
jeweiligen Haushaltsplänen zur Verfügung gestell- 
ten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so ein- 
gesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der 
Sanierung durchgeführt werden können. 
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Verteilung eines Überschusses 
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der Sanie- 
rung und der Übertragung eines Treuhandvermó- 
gens auf die Gemeinde bei ihr ein UberschuB der bei 
der Vorbereitung und Durchfithrung der Sanierung 
erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Aus- 
gaben, so ist dieser Überschuß auf die Eigentümer 
der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu 
verteilen, Maßgebend sind die Eigentumsverhält- 
nisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über 
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist 
NE 
nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt 
übertragen worden, so steht der auf das Grundstück 
entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und 
dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag 
nach $ 41 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu. 
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden 
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis 
der Werte der Grundstücke zu bestimmen, die sich 
ergeben würden, wenn eine Sanierung weder be- 
absichtigt noch durchgeführt worden wäre. Die Be- 
bauung ist dabei nicht zu bewerten. 
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des 
Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder 
Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen 
Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorberei- 
tung oder Durchführung der Sanierung gewährt wor- 
den sind. 
$ 49 
Gewährung und Verwendung von Entschädigungen 
(1) Eine Vereinbarung über den Grund oder die 
Höhe einer Entschädigung oder eines Härteaus- 
gleichs soll unter Beachtung der Vorschriften dieses 
Gesetzes und des Bundesbaugesetzes getroffen wer- 
den, die angewandt würden, wenn es nicht zu einer 
Einigung käme. 
(2) Die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen 
Haushalts zur Förderung der Neubebauung, von 
Modernisierungsmaßnahmen, Ersatzbauten oder Er- 
satzanlagen kann davon abhängig gemacht werden, 
daß der Bauherr eine Entschädigung für einen 
Rechtsverlust, die er im Hinblick auf die Sanierung 
erhält, oder eine entsprechende Ausgleichsleistung 
aus einem Umlegungsverfahren oder einen entspre- 
chenden Zuschuß als Eigenleistung für die Finanzie- 
rung einsetzt. 
Siebenter Abschnitt 
Abschluß der Sanierung 
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Fortfall von Rechtswirkungen 
für einzelne Grundstücke 
(1) Ist ein Grundstück in einem fôrmlich festge- 
legten Sanierungsgebiet bei der Durchführung der 
Sanierung entsprechend den Festsetzungen des Be- 
bauungsplans bebaut oder ist entsprechend diesen 
Festsetzungen in sonstiger Weise die Nutzung des 
Grundstücks aufgenommen oder ist die Modernisie- 
rung durchgeführt worden, so hat die Gemeinde 
auf Antrag des Eigentümers die Sanierung für das 
Grundstück als abgeschlossen zu erklären. 
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Ab- 
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der 
Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid 
an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn 
die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspre- 
chende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die 
Modernisierung auch ohne Gefährdung des Sanie- 
rungszwecks zu einem spáteren Zeitpunkt erfolgen 
kann. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung 
besteht in diesem Fall nicht. 
ARCH+ 4 (1972) II. 1¢
	        
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