denen eine Öffentlich geförderte Wohnung ihre
Eigenschaft als solche verliert (88 15 bis 18 des
Wohnungsbindungsgesetzes 1965).
45
Überlassung geförderter Wohnungen
(1) Die Bewilligung von Wohnungsbauförderungs-
mitteln oder von Sanierungsförderungsmitteln zum
Bau von Wohnungen in den Fällen des $ 45 Abs. 2
bis 5 kann mit der Auflage verbunden werden, daß
die Wohnungen nur Wohnungsuchenden zu über-
lassen sind, die von der Gemeinde, insbesondere
zur Verwirklichung des Sozialplans, benannt wer-
den.
(2) Ist die Auflage erteilt worden, so hat die Ge-
meinde dem Verfügungsberechtigten bis zur Bezugs-
fertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung
mindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu
benennen; bei einer öffentlich geförderten Wohnung
ist auch die Benennung solcher Wohnungsuchenden
aus Sanierungsgebieten zulässig, die nicht die Vor-
aussetzungen erfüllen, die zur Erlangung einer Be-
scheinigung nach $ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes
1965 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte
darf die Wohnung nur einem der benannten Woh-
nungsuchenden überlassen.
(3) Soweit die Bindungen nach den Absätzen 1
und 2 für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erfor-
derlich sind, soll die nach Landesrecht zuständige
Behörde den Verfügungsberechtigten hiervon frei-
stellen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen blei-
ben im übrigen die Vorschriften des Wohnungs-
bindungsgesetzes 1965 auch nach dieser Freistellung
anwendbar.
(4) § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und
die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-
verordnungen sind in ihrem jeweiligen Geltungs-
bereich entsprechend anzuwenden.
'" 47
Einsatz anderer öffentlicher Mittel
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanie-
rung, deren Finanzierung oder Förderung auf ande-
rer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den
jeweiligen Haushaltsplänen zur Verfügung gestell-
ten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so ein-
gesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der
Sanierung durchgeführt werden können.
48
Verteilung eines Überschusses
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der Sanie-
rung und der Übertragung eines Treuhandvermó-
gens auf die Gemeinde bei ihr ein UberschuB der bei
der Vorbereitung und Durchfithrung der Sanierung
erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Aus-
gaben, so ist dieser Überschuß auf die Eigentümer
der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu
verteilen, Maßgebend sind die Eigentumsverhält-
nisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist
NE
nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt
übertragen worden, so steht der auf das Grundstück
entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und
dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag
nach $ 41 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis
der Werte der Grundstücke zu bestimmen, die sich
ergeben würden, wenn eine Sanierung weder be-
absichtigt noch durchgeführt worden wäre. Die Be-
bauung ist dabei nicht zu bewerten.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des
Überschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder
Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen
Haushalts zur Deckung von Kosten der Vorberei-
tung oder Durchführung der Sanierung gewährt wor-
den sind.
$ 49
Gewährung und Verwendung von Entschädigungen
(1) Eine Vereinbarung über den Grund oder die
Höhe einer Entschädigung oder eines Härteaus-
gleichs soll unter Beachtung der Vorschriften dieses
Gesetzes und des Bundesbaugesetzes getroffen wer-
den, die angewandt würden, wenn es nicht zu einer
Einigung käme.
(2) Die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen
Haushalts zur Förderung der Neubebauung, von
Modernisierungsmaßnahmen, Ersatzbauten oder Er-
satzanlagen kann davon abhängig gemacht werden,
daß der Bauherr eine Entschädigung für einen
Rechtsverlust, die er im Hinblick auf die Sanierung
erhält, oder eine entsprechende Ausgleichsleistung
aus einem Umlegungsverfahren oder einen entspre-
chenden Zuschuß als Eigenleistung für die Finanzie-
rung einsetzt.
Siebenter Abschnitt
Abschluß der Sanierung
8 50
Fortfall von Rechtswirkungen
für einzelne Grundstücke
(1) Ist ein Grundstück in einem fôrmlich festge-
legten Sanierungsgebiet bei der Durchführung der
Sanierung entsprechend den Festsetzungen des Be-
bauungsplans bebaut oder ist entsprechend diesen
Festsetzungen in sonstiger Weise die Nutzung des
Grundstücks aufgenommen oder ist die Modernisie-
rung durchgeführt worden, so hat die Gemeinde
auf Antrag des Eigentümers die Sanierung für das
Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Ab-
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der
Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid
an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn
die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspre-
chende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die
Modernisierung auch ohne Gefährdung des Sanie-
rungszwecks zu einem spáteren Zeitpunkt erfolgen
kann. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung
besteht in diesem Fall nicht.
ARCH+ 4 (1972) II. 1¢