Efsenöausgabe: Mittags von 12 bis 14 Uhr und abends von 18.30 bis
20 Uhr in den Preislagen von 40 bis 80 Pfg. bei Selbstbedienung. Suppe
und Beilagen können kostenlos nachgeholt werden. Wir sind bestrebt, zu den
genannten Preisen ein kräftiges und ausreichendes Esten zu verabreichen.
Im Kaffeeraum können von 10 Uhr ab Erfrischungen eingenommen
werden.
Die führenden deutschen Tageszeitungen liegen im Lesezimmer auf.
Während der wärmeren Jahreszeit besteht die Möglichkeit, sich im
Garten aufzuhalten. Außerdem ist im Sommer der Bierkeller geöffnet.
2. Erfrischungsraum im Hauptgebäude der Technischen Hochschule.
Der Erfrischungsraum ist täglich von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr
geöffnet.
Z. Verkaufsraum Technische Hochschule, Seestr. 16, Zimmer 10.
Im Verkaufsraum ist Gelegenheit geboten, Studienmaterial (Schreib
waren, Zeichengeräte, Reißzeuge, Rechenschieber usw.) zu verbilligten Prei
sen, jedoch nur zur eigenen Verwendung, zu kaufen.
4. Abteilung Bücherverbilligung Seestr. 6/II, Zimmer 12.
Sie ersetzt den Betrag von 15 % an Büchern fachlichen, politischen und
rastepolilischen Inhalts an sämtliche Kameraden gegen Vorlage der quit
tierten Barkaufsrechnung. Kameraden, die in Förderung stehen, erhalten
außerdem durch die Abteilung Förderung den Betrag von weiteren 10 ^0
rückvergütet. Nähere Auskunft in den Sprechstunden der Abteilung
Büchcrvermittlung.
5. Studentischer Gesundheitsdienst.
Der studentische Gesundheitsdienst erstreckt sich auf die Studierenden der
Technischen Hochschule, der Hochschule für Mustk und der Akademie der
bildenden Künste.
Er gliedert stch in die Zweige: .
a) Pflichtuntersuchungen,
b) Studentische Krankenversorgung,
c) Gesundheitsförderuilg,
d) Unfallversicherung,
e) Gesundheitspolitische Arbeit,
a) Pflichtuntersuchungen.
Sie bilden die Grundlage des studentischen Gesundheitsdienstes und zu
gleich die Voraussetzung zur Zulastung zum Hochschulstudium. Sie habeo
die Aufgabe, den Gesundheitszustand der Studierenden zu Beginn deö
Hochschulstudiums festzustellen, Erkrankte den gesundheitlichen Selbsthilfe
einrichtungen der Studentenwerke zuzuführen, sowie den Grad der Taug
lichkeit zur Ausübung des Hochschulsportes festzustellen. Sämtliche voll-
immatrikulierten Studierenden (auch die gesetzlich zugelastenen Nichtarier)
haben sich ausnahmslos der Pflichtuntersuchung zu unterziehen.
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Ausländern ist die Teilnahme an den Pflichtuntersuchungen freigestellt.
Sie stnd jedoch nur dann davon befreit, wenn sie bei der Immatrikulation
ein ärztliches ZenZnis vorlegen. Dieses ist auf einem vorgedruckten Formu
lar des Reichöstudentenwerks auszustellen, welches beim Sekretariat der
Hochschule und beim Studentenwerk erhältlich ist.
Pflichtuntersuchungen werden vor oder zu Beginn des ersten und fünften
Semesters durchgeführt.
b) Studentische Krankenversorgung.
Sie ist eine Einrichtung studentischer Selbsthilfe. Jeder Studierende er
wirbt mit der Immatrikulation zwangsläufig die Mitgliedschaft zur stu
dentischen Kraukenversorgung. Sie erstreckt sich auf alle vollimmatrikulier-
ten Studierenden einschließlich derjenigen, die stch zwecks Ablegung des Ab-
schlußexamens bereits exmatrikuliert haben, bis zum endgültigen Verkästen
der Hochschule.
Bei Unterbrechung des Studiums leistet die studentische Krankenver-
sorgung für Krankheitsfälle, die während der Unterbrechungen eintreten,
keinen Ersatz.
Studenten, die wegen Hochschulwechsels exmatrikuliert stnd, zählen noch
zu der Hochschule des vergangenen Semesters. Sie genießen die Ferienver-
günstiguugen der SKV.
c) Gesundheitsförderung.
Aufgabe derselben ist es, die verficherungsmäßig beschränkten Leistungen
der studentischen Krankenversorgung in besonderen Krankheitsfällen zu er
gänzen. Sie ist abhängig vom Nachweis der persönlichen Bedürftigkeit
und der Förderungöwürdigkeit des Erkrankten und kann daher nur als Ein-
zelhilfe gelten. Sie unterstützt nur Studierende, die der Deutschen Studen
tenschaft angehören. Ausländer und Nichkarier werden von ihr nur be
raten.
d) Studentische Unfallversicherung.
©te iff eine Zwangsversicherung, der daher alle immatrikulierten Stu
dierenden angehören. Hörern ist der Beitritt freigestellt. Der Versiche
rungsschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung zur Immatrikulation
und endet mit der Exmatrikulation. Die Studierenden genießen Versiche
rungsschutz bei solchen Unfällen, die sich während der wissenschaftlichen Aus
bildung oder bei Ausübung ihrer Dienstpflichten ereignen. Unfallmel-
dungen sind u n v e r z ü g I ich an das örtliche Studentenwerk zu richten.
Formulare hierzu liegen dort auf. Bei Todesfällen ist s 0 f 0 r t telegra
fisch Anzeige bei der Versicherungsgesellschaft, Allianz und Stuttgarter
Verein Versicherungs-A.-G., zu erstatten.
e ) Gesundheitspolitische Arbeit.
©ie dient der gesundheitlichen Auslese des akademischen Nachwuchses.
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