Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1938/39 (1938)

E.  Studentenschaft
der  Technischen  Hochschule  Stuttgart.
Seestraße  12  —  Fernsprecher  2534«,  N  A.  2332.
Verhältnis  der  Studentenschaft  zu  Staat  und  Hochschule.
Aus  Grund  der  Verordnung  de»  Württembergischen  Kultmiuistcriums
vom  1.  Mai  >933  (RrgLZl.  S.  >24)  ist  die  Studentenschaft  der  Techni.
sehen  Hochschule  Stuttgart  der  staatlich  anerkannte  Selbstverwaltungskörper
der  Studenten  dieser  Hochschule.
Zusammensetzung  der  Studentenschaft.
Die  volleingeschriebenen  Studenten  deutscher  Abstammung  und  Muttersprache ­
  bilden,  unbeschadet  ihrer  Staatsangehörigkeit,  die  Studentenschaft  der
Hochschule.
Studenten  des  i.  Semesters  müssen  den  Nachweis  der  arischen  Abstammung
  durch  Urkunden  belegen,  die  bei  der  Einschreibung  vorzulegen  sind.  A  l  ö
beweiskräftige  Urkunden  gelten:  Faniilicubüchcr,  staiideoamtlicht
  Geburts-  und  Heiratsurkunden,  Ahnenpaß.  Soiveit  Familienangehörige
vor  1876  (in  Preußen  vor  1874)  geboren  sind,  gelten  kirchliche  Urkunden  als
beweiskräftig.  Der  Nachweis  ist  so  zu  führen,  daß  Naine,  Stand.  Wohnort
und  Religion  der  Eltern  uno  Großeltern  einwandfrei  zu  ersehen  sind.  In
Zweifelsfällen  kann  der  urkundliche  Nachweis  bis  zum  Jahre  1800  gefordert
werden.

Aufgaben  der  Studentenschaft.
Die  Studentenschaft  hat  folgende  Ausgaben:
а)  Erfüllung  aller  Pflichten,  die  ihr  gegenüber  Volk,  Staat  und  der  deutschen
Hochschule  obliegen.
d)  Vertretung  der  Gesamtheit  der  Slndentcn.
c)  Wahrnehmung  der  besonderen  studentischen  Selbstverwaltung.
б)  Mitwirkung  an  der  allgemeinen  Selbstverwaltung  der  Hochschule:
1.  Teilnahme  von  Vertretern  der  Studentenschaft  an  den  Verhandlungen
des  Senats  und  der  Abteilungen  mit  beratender  Stimme  über  alle  von
der  Studentenschaft  satzuugsgeinäß  zu  betreuenden  Angelegenheiten.
2.  Mitwirkung  an  den  akademischen  (Einrichtungen,  an  denen  zur  (Erfüllung
genieinsamer  Ausgaben  von  Hochschule  und  Studentenschaft  Vertreter
der  Dozentenschaft  und  der  Studentenschaft  nach  Maßgabe  ihrer  besonderen ­
  Geschäftsordnung  gemeinsam  tätig  werden.

3.  Teilnahine  des  Studeuteufährers  am  Dreierausschuß  nach  Maßgabe
der  Strafordnung  der  Hochschule.
4.  Aufrechterhaltung  der  akademischen  Zucht  und  Ordnung.
e)  Erziehung  der  Studenten  zur  Einordnung  i„  die  Volksgemeinschaft  durch
die  Kameradschaften  im  Sinne  nationalsozialistischer  Weltanschauung.
s)  Maßgebliche  Mitarbeit  an  den  sozialen  und  wirtschaftlichen  Eiurichtnageo
zur  Förderung  eines  geistig  und  menschlich  hochstehendeu  akademischen  Nach,
wüchse-,  insbesondere  innerhalb  des  Wirtschaftskörpers  an  der  Hochschule.
Die  Studentenschaft  wird  vertreten:
1.  im  Senat  durch  den  Studciitensnhrer  oder  seinen  Stellvertreter,
2.  in  den  Abteilungen  durch  den  Studenlenführer  oder  feinen  Bevollmächtig,
tcn  (in  der  Regel  den  Fachgruppenlciter  oder  die  Fachschafl-Ieiter),
3.  io  den  akademischen  Einrichtungen  durch  der,  Stuöcolcnfuhrer  oder  seine
Bevollmächtigten  (nach  Maßgabe  ihrer  Geschäftsordnung).
Organe  der  Glutcnlenschafl.
Die  Organe  der  Studentenschaft  sind:
der  Stndcntknführer.
der  Mitarbeiterflab:
1.  Anil  für  Wissenschaft  und  Fachcrziehnng.
2.  Außenanil
3.  Amt  für  Wirtschaft-,  und  Sozialfrage»,
4.  Aink  für  Kasse  und  Verwalinng.
5.  Amt  für  Presse,  Buch  und  Propaganda.
6.  Amt  für  Studentinnen.
7.  Am«  für  Personalfragen,
8.  Amt  für  körperliche  Ertüchtigung,
9.  Amt  für  Kameradschaftoerziehung,
io.  Amt  für  Studentenkainpshilfe.
das  Ständige  Ehrengericht.
Der  Sludentenführer.
Der  Sludentenführer  wird  vom  Reichsstudentenführcr  ernannt.
Der  Sludentenführer  bestimmt  die  Richtung  der  Arbeit  der  Sludeutcuschafl.
  Er  allein  trägt  für  sie  die  gesamte  Verantwortung.  Er  handelt  im  Na>
men  der  Slndenlenschaft  und  ist  Vertreter  der  Studentenschaft  nach  außen.
Er  ernennt  seinen  Stellvertreter  und  die  Amt-leiter  der  Studentenschaft  und
beruft  sic  ab.

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