E. Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart.
Seestraße 12 — Fernsprecher 2534«, N A. 2332.
Verhältnis der Studentenschaft zu Staat und Hochschule.
Aus Grund der Verordnung de» Württembergischen Kultmiuistcriums
vom 1. Mai >933 (RrgLZl. S. >24) ist die Studentenschaft der Techni.
sehen Hochschule Stuttgart der staatlich anerkannte Selbstverwaltungskörper
der Studenten dieser Hochschule.
Zusammensetzung der Studentenschaft.
Die volleingeschriebenen Studenten deutscher Abstammung und Mutter
sprache bilden, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, die Studentenschaft der
Hochschule.
Studenten des i. Semesters müssen den Nachweis der arischen Abstam-
mung durch Urkunden belegen, die bei der Einschreibung vorzulegen sind. A l ö
beweiskräftige Urkunden gelten: Faniilicubüchcr, staiideoamt-
licht Geburts- und Heiratsurkunden, Ahnenpaß. Soiveit Familienangehörige
vor 1876 (in Preußen vor 1874) geboren sind, gelten kirchliche Urkunden als
beweiskräftig. Der Nachweis ist so zu führen, daß Naine, Stand. Wohnort
und Religion der Eltern uno Großeltern einwandfrei zu ersehen sind. In
Zweifelsfällen kann der urkundliche Nachweis bis zum Jahre 1800 gefordert
werden.
Aufgaben der Studentenschaft.
Die Studentenschaft hat folgende Ausgaben:
а) Erfüllung aller Pflichten, die ihr gegenüber Volk, Staat und der deutschen
Hochschule obliegen.
d) Vertretung der Gesamtheit der Slndentcn.
c) Wahrnehmung der besonderen studentischen Selbstverwaltung.
б) Mitwirkung an der allgemeinen Selbstverwaltung der Hochschule:
1. Teilnahme von Vertretern der Studentenschaft an den Verhandlungen
des Senats und der Abteilungen mit beratender Stimme über alle von
der Studentenschaft satzuugsgeinäß zu betreuenden Angelegenheiten.
2. Mitwirkung an den akademischen (Einrichtungen, an denen zur (Erfüllung
genieinsamer Ausgaben von Hochschule und Studentenschaft Vertreter
der Dozentenschaft und der Studentenschaft nach Maßgabe ihrer beson
deren Geschäftsordnung gemeinsam tätig werden.
3. Teilnahine des Studeuteufährers am Dreierausschuß nach Maßgabe
der Strafordnung der Hochschule.
4. Aufrechterhaltung der akademischen Zucht und Ordnung.
e) Erziehung der Studenten zur Einordnung i„ die Volksgemeinschaft durch
die Kameradschaften im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung.
s) Maßgebliche Mitarbeit an den sozialen und wirtschaftlichen Eiurichtnageo
zur Förderung eines geistig und menschlich hochstehendeu akademischen Nach,
wüchse-, insbesondere innerhalb des Wirtschaftskörpers an der Hochschule.
Die Studentenschaft wird vertreten:
1. im Senat durch den Studciitensnhrer oder seinen Stellvertreter,
2. in den Abteilungen durch den Studenlenführer oder feinen Bevollmächtig,
tcn (in der Regel den Fachgruppenlciter oder die Fachschafl-Ieiter),
3. io den akademischen Einrichtungen durch der, Stuöcolcnfuhrer oder seine
Bevollmächtigten (nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung).
Organe der Glutcnlenschafl.
Die Organe der Studentenschaft sind:
der Stndcntknführer.
der Mitarbeiterflab:
1. Anil für Wissenschaft und Fachcrziehnng.
2. Außenanil
3. Amt für Wirtschaft-, und Sozialfrage»,
4. Aink für Kasse und Verwalinng.
5. Amt für Presse, Buch und Propaganda.
6. Amt für Studentinnen.
7. Am« für Personalfragen,
8. Amt für körperliche Ertüchtigung,
9. Amt für Kameradschaftoerziehung,
io. Amt für Studentenkainpshilfe.
das Ständige Ehrengericht.
Der Sludentenführer.
Der Sludentenführer wird vom Reichsstudentenführcr ernannt.
Der Sludentenführer bestimmt die Richtung der Arbeit der Sludeutcu-
schafl. Er allein trägt für sie die gesamte Verantwortung. Er handelt im Na>
men der Slndenlenschaft und ist Vertreter der Studentenschaft nach außen.
Er ernennt seinen Stellvertreter und die Amt-leiter der Studentenschaft und
beruft sic ab.
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