Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1938/39 (1938)

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Abteilung  Bücherverbilligung  Sccstr.  6/l,  Zimmer  6.
Sie  ersetzt  den  Betrag  von  >  5  %  an  Büchern  sachlichen,  politische»  und
rassepolitischcn  Inhal»  an  sämtliche  Kameraden  gegen  Vorlage  der  quit.
tierten  Barkaufsrechnung.  Kameraden,  die  in  Förderung  stehen,  erhalten
außerdem  durch  die  Abteilung  Förderung  den  Betrag  von  weiteren  10  A>
rückvergütet.  Nähere  Auskunft  in  den  Sprechstunden  der  Abteilung
Büchcrvermitlluug.
5.  Slndenkischer  (Gesundheitsdienst.
Der  studentische  Gesundheitodieosi  erstreckt  stch  auf  die  Studierenden  der
Technische»  Hochschule,  der  Hochschule  für  Musik  und  der  Akademie  der
bildenden  Künste.
Er  gliedert  stch  in  die  Zweige:
ii)  Pflichtuntersuchungen,
b)  Studentische  Krankenversorgung,
c)  Gtsundheilssörderung.
d)  llufallverstchcrung,
p)  Gesundheit-politische  2lrbcit.

a)  Pslichlnntcrsuchnngcn.
Sie  bilden  die  Grundlage  des  studentischen  Gesundheitsdienstes  und  zu.
gleich  die  Voraussetzung  zur  Zulassung  zum  Hochschulstudium.  Sie  haben
die  Ausgabe,  den  Gesundheitszustand  der  Studierenden  zu  Beginn  des
Hochschulstudiums  festzustellen.  Erkrankte  den  gesundheitlichen  Sclbsthilfeeiurichtungeu
  der  Stubenlenwerke  zuzuführen,  sowie  den  Grad  der  Taug,
lichkeit  zur  Ausübung  des  Hochschulsportes  festzustellen.  Sämtliche  vollimmatrikttlierleu
  Studierenden  (auch  die  gesetzlich  zugelassenen  Nichtarier)
haben  stch  ausnahmslos  der  Pflicht,mtersuchuog  zu  unterziehen.
Ausländern  ist  die  Teilnahme  au  den  Pflicht«nlersuchungen  freigestellt.
Sie  sind  jedoch  nur  daun  davon  befreit,  wenn  sie  bei  der  Immatrikulation
ein  ärztliches  Zeugnis  vorlegen.  Dieses  ist  auf  einem  vorgedruckleu  Formular ­
  des  Rcichsstudentenwerks  auszustellen,  rvelcbes  beim  Sekretariat  der
Hochschule  und  beim  Studenlenwerk  erhältlich  ist.
Pflichkuntersuchungeu  werden  vor  oder  zu  Beginn  des  ersten  und  fünften
Semesters  durchgeführt.

b)  Studentische  Krankenversorgung.
Sie  ist  eine  Einrichtung  studentischer  Selbsthilfe.  Jeder  Studierende  erwirbt ­
  mit  der  Immatrikulation  zwangsläufig  die  Mitgliedschaft  zur  studentischen ­
  Kraukeuversorgung.  Sie  erstreckt  stch  auf  alle  vollinimatriknlierten

  Studierenden  einschließlich  derjenigen,  die  stch  zwecks  Ablegung  des  Abschlnßtxamens
  bereits  exmatrikuliert  haben,  bis  zum  endgültigen  Verlassen
der  Hochschule.
Bei  Unterbrechung  des  Studiums  leistet  die  studentische  Krank,»Versorgung ­
  für  Krankheitsfälle,  die  während  der  Unterbrechungen  eintreten,
keineu  Ersatz.
Studenten,  die  wegen  Hochschulwechsels  exmatrikuliert  stud,  zählen  noch
zu  der  Hochschule  des  vergangenen  Semesters.  Sie  genießen  die  Ferieuvergüttstiguttgen
  der  SKV.
c)  Gesundhcitsförderung.
Aufgabe  derselben  ist  es.  die  verstchernngöniäßig  beschränkten  Leistungen
der  studentischen  Krankenversorgung  in  besonderen  Krankheitsfällen  zu  ergänzen. ­
  Sie  ist  abhängig  vom  Nachweis  der  persönlichen  Bedürftigkeit
und  der  Förderungswürtigkeit  des  Erkrankten  und  kann  daher  nur  als  Einzelhilfe
  gelten.  Sie  unterstützt  nur  Studierende,  die  der  Deutschen  Stuben,
lenschast  angehören.  Ausländer  und  Nichtarier  werden  von  ihr  nur  beraten.

d)  Studentische  Unfallversicherung.
Sie  ist  eine  Zwangsverstcherinig,  der  daher  alle  immatrikulierten  Stndiercnden
  angehören.  Hörern  ist  der  Beitritt  freigestellt.  Der  Verstcherungsschutz
  beginnt  mit  dem  Tag  der  Anmeldung  zur  Immatrikulation
und  endet  mit  der  Exmatrikulation.  Die  Studierenden  genießen  Verstcherungsschutz
  bei  solchen  Unfällen,  die  stch  während  der  wissenschaftlichen  Ansbildung
  oder  bei  Ausübung  ihrer  Dienstpflichten  ereignen.  Unfallmeldungeu
  stnd  u  n  v  e  r;  5  g  l  ich  an  das  örtliche  Studentenwerk  zu  richten.
Formulare  hierzu  liegen  dort  auf.  Bei  Todesfällen  ist  sofort  telegras
  i  s  ch  Anzeige  bei  der  Verstchcrnngsgesellschast,  Allianz  und  Stuttgarter
Verein  VcrstchernngS-A.-G.,  zu  erstatten.
v)  Gesundheitspolitische  Arbeit.
Sie  dient  der  gesundheitlichen  Auslese  des  akademischen  Nachwuchses.
Auskunft  in  Fragen  des  studentischen  Gesundheitsdienstes  erteilt  di,  Abteilung
  .Studentischer  Gesundheitsdienst"  während  der  Sprechstunden,
Seestr.  6/1,  Zimmer  7.
6.  Zinnneriiachweis.
Für  tvohnnngssuchcnde  Kameraden  liegt  beim  Studenleniverk  eine  Ziin.
inerliste  auf.
            
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